ZivilR

Verhöhnung und Verunglimpfung des Judentums durch die Darstellung auf einem Sandsteinrelief einer Kirchenfassade: Angriff auf den Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden; Distanzierung von dem in dem Relief verkörperten Aussagegehalt; Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands (Urteil des BGH 6. Zivilsenat)

Urteil vom 14.06.2022, AZ VI ZR 172/20, ECLI:DE:BGH:2022:140622UVIZR172.20.0§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Verhandlungstermin am 1. Juli 2022 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 69/21 (Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die Wohnungseigentümer) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem die Wohnungseigentümer darüber streiten, ob nach einem im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetretenen Leitungswasserschaden der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich oder von dem geschädigten Wohnungseigentümer allein zu tragen ist.

Verhandlungstermin am 15. Juli 2022 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 148/21 (Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt in einem Verfahren, in dem es um den gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs geht. Es wird voraussichtlich zu klären sein, ob dann, wenn die Vorlage des Fahrzeugbriefs (heute: Zulassungsbescheinigung Teil II) bei dem Fahrzeugerwerb streitig ist, derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweislast für die Nichtvorlage der Bescheinigung trägt, oder ob der das Fahrzeug besitzende Erwerber die Vorlage beweisen muss.