1. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt… (Urteil des BGH 8. Zivilsenat)

BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 13.07.2022, AZ VIII ZR 317/21, ECLI:DE:BGH:2022:130722UVIIIZR317.21.0

§ 312g Abs 1 BGB, § 312g Abs 2 Nr 9 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 3 BGB, § 453 Abs 1 BGB

Leitsatz

1. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird.

2. Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anzuwenden. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt.

3. Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots abgesagt werden muss.

4. Der Käufer kann von der Vorverkaufsstelle bei einer pandemiebedingten Absage einer Veranstaltung die Rückzahlung des Ticketpreises nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, wenn ihm der Veranstalter als Ersatz für den Ausfall einen Wertgutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB angeboten hat. Dessen Annahme ist dem Käufer in der Regel zumutbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Bremen, 30. September 2021, Az: 7 S 91/21
vorgehend AG Bremen, 19. März 2021, Az: 9 C 394/20

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 30. September 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückerstattung des Entgelts für Eintrittskarten zu einer Veranstaltung, die auf Grund der COVID-19-Pandemie abgesagt wurde.

2

Die Beklagte, eine Ticketsystemdienstleisterin (im Folgenden auch: Vorverkaufsstelle), betreibt ein Internetportal, über das Eintrittskarten für eine Vielzahl von Veranstaltungen erhältlich sind. In den auf ihrer Internetseite abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist einleitend ausgeführt:

„Die C.          AG & Co. KGaA (nachfolgend C.            genannt) ist nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Veranstalter durchgeführt, der auch Aussteller des Tickets ist. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Möglicherweise gelten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Die C.           vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen. (…)“

3

Am 16. Dezember 2019 erwarb der Kläger über die Internetseite der Beklagten vier Eintrittskarten zum Preis von insgesamt 756,46 € für eine Musicalaufführung, die am 18. April 2020 in Hamburg stattfinden sollte. Deren Veranstalterin war die S.                                    mbH. Die gebuchte Veranstaltung wurde auf Grund der COVID-19-Pandemie abgesagt. Der Kläger begehrte deshalb von der Beklagten die Erstattung des Ticketpreises, was diese ablehnte. Ihm von der Veranstalterin angebotene Wertgutscheine lehnte der Kläger seinerseits ab.

4

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 756,46 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Zwischen den Parteien sei ein Rechtskaufvertrag gemäß § 453 Abs. 1, §§ 433 ff. BGB zustande gekommen, wobei die Beklagte als Kommissionärin der Veranstalterin im eigenen Namen und auf deren Rechnung gehandelt habe. Vertragliche Leistungspflicht sei allerdings nicht die Durchführung der Veranstaltung, sondern lediglich die Verschaffung des Besitzes und des Eigentums an der Eintrittskarte, die das Recht des Kunden auf Zutritt zu der Veranstaltung als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB verbriefe. Die ihr allein obliegende Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung der Eintrittskarten habe die Beklagte erfüllt. Für die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung hafte nicht die Beklagte, sondern nur die Veranstalterin. Die Beklagte habe das Risiko für den Fortbestand des Rechts nicht übernommen. Sie treffe keine Gewährleistung für die Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit des verkauften Rechts und hafte nicht für die tatsächliche Durchführbarkeit der Veranstaltung. Es komme hierbei nicht darauf an, ob die Beklagte – wie der Kläger vortrage – allenfalls versteckte Hinweise darauf erteilt habe, dass sie nicht Veranstalterin sei. Denn dies sei für den durchschnittlichen Kunden angesichts der Vielzahl und Bandbreite der Veranstaltungen, für die die Beklagte Karten vertreibe, offenkundig.

8

Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass sie sich nach der Absage der Veranstaltung um die Übersendung von Wertgutscheinen der Veranstalterin gekümmert habe. Eine (nachträgliche) Erweiterung ihrer Vertragspflichten sei hierdurch nicht eingetreten.

9

Die sogenannte Gutscheinlösung des Art. 240 § 5 EGBGB sei auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zwar ohne unmittelbaren Einfluss. Sie bestätige indes die Ablehnung einer Rückzahlungspflicht der Beklagten insofern, als die Bejahung einer solchen – mit der Folge eines Anspruchs der Beklagten gegen die Veranstalterin auf Erstattung des aufgewandten Betrags – im Ergebnis doch zu einer Geldzahlungspflicht der Veranstalterin führte, die der Gesetzgeber durch die Gutscheinlösung gerade vorübergehend habe verhindern wollen.

10

Aus einer unterlassenen Widerrufsbelehrung könne der Kläger ebenfalls keine Rechte herleiten. Ein Widerrufsrecht des Klägers habe auf Grund der Vorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, die auch auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden sei, nicht bestanden. Zwar sei nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu belehren, jedoch führe das Unterlassen der Belehrung hierüber nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts. Es sei auch nicht dargetan, dass sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung über dessen Nichtbestehen anders verhalten, die Eintrittskarten mithin nicht erworben hätte.

11

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Es sei bereits zweifelhaft, ob sich ein Umstand, der zur Grundlage des Vertrags zwischen den Parteien geworden sei, schwerwiegend verändert habe, da die Beklagte nicht die Durchführung der Veranstaltung an sich schulde. Jedenfalls aber fehle es an der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag, denn der Kläger habe gegen die Veranstalterin einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zunächst in Form eines Gutscheins und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 voraussichtlich in Form einer Auszahlung des Werts des Gutscheins und damit einer Rückzahlung des Ticketpreises.

II.

12

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

13

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises in Höhe von 756,46 € nebst Zinsen nicht zusteht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein solcher Anspruch weder auf Grund eines Rücktritts von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über den Kauf von Rechten (§ 453 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung [im Folgenden: aF], § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB) noch auf Grund eines Widerrufs dieses Vertrags (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1, 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB) ergibt. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, 3 BGB) verneint.

14

1. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Ticketpreises aus § 453 Abs. 1 aF, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision war der Kläger nicht zum Rücktritt von dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag berechtigt.

15

a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte im eigenen Namen mit dem Kläger einen Kaufvertrag im Sinne von § 453 BGB abgeschlossen hat, aus dem sie verpflichtet war, ihm das – durch die von der Veranstalterin ausgegebenen Eintrittskarten verkörperte – Recht auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung am 18. April 2020 in Hamburg zu verschaffen.

16

aa) Die Beklagte war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht selbst Veranstalterin, sondern nur als Vorverkaufsstelle mit dem Vertrieb der Eintrittskarten befasst. Veranstalterin war unstreitig die S.                                   mbH.

17

Eine Vorverkaufsstelle kann bei der Vermarktung von Eintrittskarten entweder im eigenen Namen oder als Stellvertreterin für den Veranstalter auftreten. Im ersten Fall liegt regelmäßig ein Kommissionsgeschäft vor, bei dem die Vorverkaufsstelle im eigenen Namen für Rechnung des Veranstalters handelt (§ 383 HGB). In der zweiten Konstellation wird sie dagegen in der Regel als Handelsvertreterin (§ 84 HGB) für diesen tätig (vgl. BGH, Urteile vom 23. August 2018 – III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 13; vom 21. Juli 2016 – I ZR 229/15, NJW 2017, 475 Rn. 12 mwN). Dem entsprechend ist in der Einleitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeführt, dass sie die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin vertreibt, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen ist.

18

Ob die Vorverkaufsstelle im eigenen Namen aufgetreten und selbst vertragliche Beziehungen zum Kunden eingegangen ist oder ob sie als Vertreterin des Veranstalters nur diesen vertraglich verpflichtet hat, ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte hier im eigenen Namen – mithin als Kommissionärin – handelte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht angegriffen.

19

bb) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien hat das Berufungsgericht den zwischen diesen abgeschlossenen Vertrag als Rechtskauf im Sinne von § 453 BGB angesehen.

20

(1) Zwar ist im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig von einem „Erwerb“ oder „Kauf“ von Eintrittskarten die Rede. Rechtlich handelt es sich hierbei jedoch grundsätzlich nicht um einen Sachkauf der Karten. Kaufgegenstand ist vielmehr das Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die – nicht personalisierte – Eintrittskarte als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB verkörpert ist (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; AG Bremen, COVuR 2021, 24 Rn. 22; AG Freiburg, Urteil vom 9. März 2021 – 7 C 1083/20, juris Rn. 12; AG Singen, Urteil vom 5. Mai 2020 – 1 C 33/20, juris Rn. 6; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 264; Bergmann, WM 2021, 1209; wegen der Untrennbarkeit von Recht und Papier von dem Kauf eines sonstigen Gegenstands im Sinne von § 453 Abs. 1 BGB ausgehend: BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2022, § 453 Rn. 216 f. und Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 453 Rn. 76; zusätzlich einen Sachkauf bezüglich des Papiers annehmend: OLG Köln, NJW-RR 1994, 687; jurisPK-BGB/Leible/Müller, 9. Aufl., Stand: 17. Dezember 2021, § 453 Rn. 8 und Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 453 Rn. 10 und 27 [primär Rechtskauf]).

21

(2) Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag war die Verschaffung des Rechts auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung durch Übertragung des Eigentums und des Besitzes an der dieses Recht verbriefenden Eintrittskarte (vgl. BGH, Urteile vom 23. August 2018 – III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 18 f.; vom 14. Mai 2013 – XI ZR 160/12, NZG 2013, 903 Rn. 14, 17; OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2022, § 453 Rn. 248; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 807 Rn. 7; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 793 Rn. 9).

22

(3) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte hingegen nicht für verpflichtet gehalten, ihrerseits die Veranstaltung durchzuführen.

23

(a) Die Durchführung der Veranstaltung ist keine Leistungspflicht aus dem vorliegenden Rechtskaufvertrag. Auch eine Verpflichtung der Beklagten hierzu aus anderem Rechtsgrund bestand nicht. Die Parteien haben – wovon auch die Revision ausgeht – miteinander lediglich einen Rechtskaufvertrag geschlossen.

24

(b) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob – was die Revision in Frage stellt – im Rahmen des von dem Kläger durchgeführten Bestellvorgangs auf der Internetseite Hinweise auf die Veranstalterin erfolgten. Denn unabhängig davon war – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – das Angebot der Beklagten als Vorverkaufsstelle, die Eintrittskarten für eine Vielzahl von Veranstaltungen vertreibt, nach objektivem Empfängerhorizont nicht so zu verstehen, dass sie sich selbst zur Durchführung des Musicals, für das der Kläger Eintrittskarten bestellte, verpflichten wollte. Dementsprechend macht der Kläger gegen die Beklagte auch nicht Ansprüche wegen Unmöglichkeit oder Verletzung der Pflicht zur Durchführung der Veranstaltung geltend, sondern beruft sich auf die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Verschaffung des Teilnahmerechts.

25

(c) Bestätigt wird dies durch die oben genannte Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach diese – sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalterin ausgewiesen ist – nicht Veranstalterin ist und durch den Erwerb der Eintrittskarte vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber und dem jeweiligen Veranstalter zustande kommen. Diese Klausel ist – entgegen der Auffassung der Revision – nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, sondern entspricht den berechtigten Interessen und Erwartungen der Vertragsparteien und zeichnet die sich auch ohne entsprechende Regelung gemäß den obigen Ausführungen ergebende vertragliche Lage, wonach im Falle eines – hier vorliegenden – Kommissionsgeschäfts ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen wird, nach.

26

b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kaufvertrag durch Übereignung der Eintrittskarten an den Kläger vollständig erfüllt hat und sie für die nachträgliche Absage der Veranstaltung nicht haftet. Weder war das von ihr verkaufte Recht bei dessen Übertragung mangelhaft noch hat die Beklagte vertraglich eine Haftung für die künftige Durchführung der Veranstaltung übernommen.

27

aa) Durch die Übereignung der Eintrittskarten hat die Beklagte dem Kläger das Recht auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung verschafft und damit den Kaufvertrag vollständig erfüllt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; LG Freiburg, Urteil vom 3. Februar 2022 – 3 S 45/21, juris Rn. 52 f.; AG Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2021 – 31 C 131/20, juris Rn. 24 f.; BeckOGK-BGB/Preisser, Stand: 1. April 2022, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 21; BeckOGK-BGB/Martens, Stand: 1. April 2022, § 313 Rn. 229.1). Die Veranstalterin als Ausstellerin der Karten war ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die von dem Kläger gebuchte Veranstaltung durchzuführen und ihm hierzu die Teilnahme zu gewähren (§§ 807, 793 Abs. 1 Satz 1 BGB).

28

(1) Zum Zeitpunkt der Übertragung des Rechts durch Übereignung der Eintrittskarten war die Durchführung der Veranstaltung vorgesehen und dem Kläger stand das – künftig auszuübende – Recht auf Teilnahme hieran zu. Mängel des übertragenen Rechts, die eine Haftung der Beklagten begründen könnten, bestanden nicht.

29

(2) Die spätere Absage der Veranstaltung auf Grund der COVID-19-Pandemie führt schon deshalb nicht zu Mängelgewährleistungsrechten des Klägers gegenüber der Beklagten, weil dieser Umstand nach der bereits erfolgten mangelfreien Übertragung des Rechts eintrat. Der Verkäufer schuldet indes grundsätzlich nur die Mangelfreiheit in diesem Zeitpunkt, nicht jedoch deren Fortbestand nach Erfüllung (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 453 Rn. 29; BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2022, § 453 Rn. 54; MünchKommBGB/Westermann, 8. Aufl., § 453 Rn. 12 und § 435 Rn. 6; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 268).

30

(3) Im Hinblick auf die mangelfreie Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtung durch die Beklagte kommt es nicht auf die von den Parteien diskutierte Frage an, ob die pandemiebedingte Absage der Veranstaltung den Bestand des Rechts (Verität) oder dessen Durchsetzbarkeit (Bonität) betrifft (vgl. zum Umfang der Haftung des Verkäufers eines Rechts: Senatsurteil vom 26. September 2018 – VIII ZR 187/17, BGHZ 220, 19 Rn. 32 mwN). Denn für diesen erst nach der Rechtsübertragung entstandenen Umstand scheiden gesetzliche Gewährleistungsansprüche – wie ausgeführt – ohnehin aus.

31

bb) Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Haftung der Beklagten für die nachträgliche Absage der Veranstaltung nicht daraus, dass sie lediglich ein künftiges Recht übertragen hätte. Denn der vorliegende Kaufvertrag bezog sich weder auf ein künftiges Recht noch wurde lediglich ein solches übertragen (vgl. AG Bremen, COVuR 2021, 24 Rn. 27; aA AG Freiburg, Urteil vom 9. März 2021 – 7 C 1083/20, juris Rn. 12; Bergmann, WM 2021, 1209, 1211). Vielmehr bestand das Recht auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung bereits im Zeitpunkt der Übertragung, auch wenn es sich auf eine erst künftig stattfindende Veranstaltung bezog.

32

Das in einer Eintrittskarte verkörperte Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung entsteht mit der Errichtung des kleinen Inhaberpapiers durch den Veranstalter und dem Abschluss des Begebungsvertrags, mit dem die verbriefte Forderung schuldrechtlich begründet wird (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 793 Rn. 8; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 807 Rn. 4, 7). Die Entstehung des Rechts ist ab Ausgabe der Eintrittskarten nicht von weiteren, erst zukünftig eintretenden Umständen abhängig. Vielmehr ist der jeweilige Inhaber ab diesem Zeitpunkt berechtigt, von dem Aussteller die Teilnahme an der von letzterem zu dem auf der Eintrittskarte angegebenen Zeitpunkt durchzuführenden Veranstaltung zu fordern. Der Umstand, dass das Teilnahmerecht von dem Karteninhaber erst am Veranstaltungstag vor Ort ausgeübt werden kann, führt nicht dazu, dass das in der Eintrittskarte verbriefte Recht erst zukünftig – etwa im Zeitpunkt der Öffnung des Zugangs am Veranstaltungstag, des Eintrittsverlangens oder des Veranstaltungsbeginns – entsteht. Denn der Aussteller einer Eintrittskarte ist bereits ab der Ausgabe der Eintrittskarte rechtlich gebunden und demnach verpflichtet, die künftige Veranstaltung durchzuführen und für den jeweiligen Inhaber einer Eintrittskarte eine Zugangsmöglichkeit vorzuhalten, insbesondere nicht mehr Karten auszugeben als Teilnehmer zugelassen werden können. Es steht bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in seinem Belieben, die Veranstaltung abzusagen oder Inhabern von Eintrittskarten zu Gunsten anderer Personen das Teilnahmerecht zu verweigern.

33

cc) Eine Haftung der Beklagten für die Durchführung der Veranstaltung folgt – wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat – auch nicht daraus, dass sie über die gesetzlich bestehenden Pflichten hinaus eine Garantie dafür übernommen hätte, dass die Veranstaltung stattfinden wird (vgl. [zu den Voraussetzungen der Übernahme der Bonitätshaftung] Senatsurteil vom 26. September 2018 – VIII ZR 187/17, BGHZ 220, 19 Rn. 32; AG Bremen, COVuR 2021, 24 Rn. 31; MünchKommBGB/Westermann, 8. Aufl., § 453 Rn. 10 ff.).

34

(1) Weder der Korrespondenz im Rahmen des Bestellvorgangs noch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lässt sich eine derartige ausdrückliche Garantievereinbarung entnehmen.

35

(2) Eine solche ergibt sich auch nicht bei einer – vom Berufungsgericht der Sache nach zutreffend vorgenommenen – nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Kaufvertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen der Parteien, bei der neben allen Umständen des Einzelfalls auch die Gebote von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (§§ 133, 157 BGB; vgl. Senatsurteile vom 27. April 2022 – VIII ZR 304/21, NJW 2022, 2030 Rn. 19 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 68).

36

(a) Die Beklagte als Vorverkaufsstelle hat – was auch einem verständigen durchschnittlichen Erwerber bekannt ist – auf die Durchführung der Veranstaltung keinen Einfluss. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte nicht Veranstalterin. Sie war für die Durchführung der Veranstaltung auch ansonsten weder verantwortlich noch lag es in ihrer Entscheidungskompetenz, ob und unter welchen Umständen diese stattfinden würde. Unabhängig von der rechtlichen Konstruktion, mittels derer sie die Karten vertreibt (Eigengeschäft als Kommissionärin oder Fremdgeschäft als Handelsvertreterin), war ihre Rolle ersichtlich auf den Vertrieb der Eintrittskarten und die hiermit zusammenhängende Organisation beschränkt. Ohne Bedeutung war dabei, ob die Veranstalterin bereits im Bestellvorgang namentlich und an herausgehobener Stelle benannt war oder nicht. Denn bereits die allgemein bekannte und auf der Internetseite der Beklagten auch eindeutig ersichtliche Funktion als Vorverkaufsstelle für eine Vielzahl von verschiedenen Veranstaltungen vermittelte dem redlichen, durchschnittlichen Käufer den zutreffenden Eindruck, dass die Beklagte grundsätzlich nur für den Vertrieb der Karten und die damit zusammenhängende Organisation verantwortlich war. Dieser Vorgang ist auch aus Sicht eines durchschnittlichen Käufers mit dem Erhalt der Eintrittskarte abgeschlossen. Es besteht dann die berechtigte und zutreffende Erwartung, dass der Inhaber der Karte durch deren Vorzeigen von dem jeweiligen Veranstalter den Zutritt verlangen kann; davon, dass die nicht als Veranstalterin auftretende Vorverkaufsstelle selbst die Gewährung des Zutritts ermöglichen kann und muss, geht ein redlicher und verständiger Erwerber hingegen nicht aus. Zugleich besteht aus dessen Sicht jedoch die Erwartung, dass derjenige, der als Veranstalter Eintrittskarten ausstellt, verpflichtet ist, die Veranstaltung auch durchzuführen und – sollte diese ausfallen – den Ticketpreis zu erstatten.

37

Vor diesem Hintergrund kann ein verständiger, redlicher Käufer nicht berechtigt erwarten, dass die Vorverkaufsstelle, die auch aus seiner Sicht ihre geschuldete Leistung durch Übereignung der Eintrittskarten – häufig lange vor dem Veranstaltungstermin – erbracht hat, über die Pflichten eines Verkäufers hinaus bis zum Tag der Veranstaltung für deren von dem Veranstalter geschuldete Durchführung einstehen will.

38

(b) Die Übernahme einer Garantie lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass ein Käufer sich ansonsten bei Absage der Veranstaltung mit dem Veranstalter auseinandersetzen muss, mit dem er auf Grund des Erwerbs über die Vorverkaufsstelle bis zu diesem Zeitpunkt keinen direkten Kontakt hatte. Dies ist eine notwendige und auch für einen Käufer vorhersehbare Folge dessen, dass wegen des Verkaufs über eine Vorverkaufsstelle und des Auseinanderfallens von Verkäufer und Veranstalter eine rechtliche Beziehung zwischen mehreren Parteien besteht. Ein Käufer, der zu Recht erwartet, dass der Veranstalter die gebuchte Veranstaltung durchführt und ihm Zugang gewährt, kann – entgegen der Auffassung der Revision – nicht zugleich davon ausgehen, dass er sich bei einer Absage der gebuchten Veranstaltung nicht mit dem Veranstalter, sondern nur mit der Vorverkaufsstelle auseinandersetzen muss.

39

(c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein durchschnittlicher Käufer – wie die Revision vorbringt – meinen dürfte, dass er sich im Falle der Verlegung der Veranstaltung an die Vorverkaufsstelle wenden könne und diese die weitere Abwicklung vornehme. Denn selbst wenn diese Erwartung für die Vorverkaufsstelle erkennbar wäre, ließe sich hieraus nicht darauf schließen, dass diese eine Garantie für die Durchführung der Veranstaltung übernehmen wollte. Die Abwicklung nach Absage der Veranstaltung hat die Beklagte hier überdies – wie dies häufig der Fall sein dürfte – im Auftrag der Veranstalterin übernommen, so dass der Kläger nicht einmal auf eine Kommunikation mit dieser angewiesen war.

40

(d) Nicht erheblich wäre es auch, wenn – wie die Revision geltend macht – die Vorverkaufsstelle im Zuge des Rechtskaufs als einzige Vertragspartnerin des Klägers aufgetreten sein sollte und Hinweise auf die Veranstalterin gefehlt haben sollten. Zum einen sind Vertragspartner des Rechtskaufvertrags allein die Beklagte und der Kläger, so dass insoweit kein unzutreffender oder irreführender Eindruck vermittelt worden wäre. Zum anderen könnte er auch daraus nicht die berechtigte Erwartung ableiten, dass die Vorverkaufsstelle nicht nur den Verkauf durchführen und abwickeln, sondern nach dem Abschluss des Kaufvertrags und der Übereignung der Eintrittskarten bis zum Tag der Veranstaltung für deren Durchführung einstehen wollte. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine Rückabwicklung im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse und damit zwischen dem jeweiligen Käufer und der Vorverkaufsstelle zu erfolgen habe. Denn im Zuge des Erwerbs eines verbrieften Rechts gegen den Aussteller entstehen nicht nur kaufrechtliche Beziehungen zwischen dem Käufer und der Vorverkaufsstelle, sondern gerade auch Rechtsbeziehungen zwischen diesem und dem Veranstalter als Aussteller der Eintrittskarten.

41

(e) Letztlich spricht es auch nicht für die Übernahme einer Garantie durch die Vorverkaufsstelle, dass diese selbst vertraglich mit dem jeweiligen Veranstalter verbunden ist. Dies ist logische Folge der bei einer solchen Fallgestaltung gegebenen Beteiligung mehrerer Parteien mit unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zueinander und besagt über die im Verhältnis zwischen einem Käufer und einer Vorverkaufsstelle bestehenden Pflichten nichts. Insbesondere ergibt sich aus dem Rechtskaufvertrag – entgegen der Auffassung der Revision – regelmäßig nicht die Verpflichtung der Vorverkaufsstelle, eine Auswahl zuverlässiger Veranstalter vorzunehmen. Dafür, dass die Beklagte eine solche Verpflichtung hier ausnahmsweise hätte übernehmen wollen, bestehen keine Anhaltspunkte. Ohnehin spräche selbst dies nicht dafür, dass sie darüber hinaus auch für die Durchführung der Veranstaltung hätte haften wollen. Die Beklagte erweckte durch das Angebot von Eintrittskarten für eine Vielzahl von Veranstaltungen nach dem objektiven Empfängerhorizont insbesondere nicht den Eindruck, für die Zuverlässigkeit oder Solvenz aller Veranstalter einstehen zu wollen und deshalb die Durchführung jeder Veranstaltung zu garantieren.

42

2. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich auch nicht aus § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1, 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB wegen eines Widerrufs seitens des Klägers. Denn ihm stand ein Widerrufsrecht nicht zu.

43

a) Zwar lag ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB vor. Ein Widerrufsrecht bestand jedoch gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht. Diese Vorschrift, die eine Ausnahme vom Widerrufsrecht unter anderem für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen enthält, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht, findet auch auf den vorliegenden Rechtskaufvertrag Anwendung.

44

aa) § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB setzt Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) um und ist demnach richtlinienkonform auszulegen. Dies führt zu einer Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den hier vorliegenden, in Ausführung eines Kommissionsgeschäfts abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend das Recht auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung.

45

Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat auf Vorlage des Amtsgerichts Bremen (K&R 2021, 214) in einem Verfahren, in dem ebenfalls gegen die als Kommissionärin handelnde Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises nach pandemiebedingter Absage eines Konzerts geltend gemacht worden war, entschieden, dass die in Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht einem Verbraucher entgegengehalten werden kann, der mit einem Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbetätigung handelt, einen Fernabsatzvertrag über den Erwerb eines Zutrittsrechts zu dieser Betätigung geschlossen hat, sofern zum einen das Erlöschen der Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags im Wege des Widerrufs gemäß Art. 12 Buchst. a der Richtlinie dem Veranstalter der betreffenden Betätigung das Risiko in Verbindung mit der Bereitstellung der hierdurch frei gewordenen Kapazitäten auferlegen würde und zum anderen die Freizeitbetätigung, zu der dieses Recht Zutritt gewährt, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll (EuGH, C-96/21, WRP 2022, 590).

46

bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der im eigenen Namen für Rechnung der Veranstalterin geschlossene Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger hat das Zugangsrecht zu einer auf einen bestimmten Zeitpunkt terminierten Freizeitbetätigung – einem Musical – zum Gegenstand und ist somit als Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie und dementsprechend als von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB erfasst anzusehen (vgl. EuGH, aaO Rn. 34). Ein Widerruf des Vertrags gegenüber der Beklagten hätte zur Folge gehabt, dass der Veranstalterin das Risiko bezüglich der frei gewordenen Kapazitäten auferlegt worden wäre. Denn die Veranstalterin trug als Kommittentin, für deren Rechnung der Vertrag abgeschlossen wurde und die deshalb dem Kommissionär Erstattung – etwa für eine eventuelle Rückzahlung des Kaufpreises an den Käufer – schulden würde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1952 – I ZR 29/52, BGHZ 8, 222, 228; LG Baden-Baden, NJW 2003, 3714; Oetker/Bergmann, HGB, 7. Aufl., § 396 Rn. 16; Hopt/Kumpan, HGB, 41. Aufl., § 396 Rn. 5), wirtschaftlich das Risiko des Widerrufs und war damit der Gefahr ausgesetzt, dass Kapazitäten, die im Hinblick auf die an den Kläger ausgegebenen Eintrittskarten freigehalten wurden, nach dem Widerruf des Rechtskaufvertrags nicht anderweitig hätten genutzt werden können. Dass vorliegend im Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Veranstalterin etwas Abweichendes vereinbart worden wäre, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Insoweit übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

47

b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger ein Widerrufsrecht auch dann nicht hätte, wenn die Beklagte ihn entgegen Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nicht darüber informiert hätte, dass ihm ein Widerrufsrecht nicht zusteht. Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt – entgegen der Auffassung der Revision – nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der für diese spezielle Konstellation ein Widerrufsrecht gerade nicht für angezeigt hielt. Dementsprechend ist eine solche Rechtsfolge weder im nationalen Recht vorgesehen noch enthält die Verbraucherrechterichtlinie, deren Art. 6 Abs. 1 Buchst. k durch Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB umgesetzt wurde, hierzu Vorgaben.

48

Es bedarf der Begründung eines Widerrufsrechts wegen fehlender Information über dessen Nichtbestehen auch nicht zum Schutz eines Verbrauchers, dem durch diese Information allein vor Augen geführt werden soll, dass er – anders als im Regelfall bei Fernabsatzverträgen – den Vertrag nicht widerrufen kann, sondern durch die Abgabe seiner Willenserklärung eine unwiderrufliche Bindung an den Vertrag entsteht. Denn das Unterlassen einer Information hierüber stellte eine Pflichtverletzung dar, die – sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorlägen – einen Schadensersatzanspruch begründen könnte.

49

Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung der Revision – nicht aus § 356 Abs. 3 BGB. Diese Vorschrift regelt in Umsetzung von Art. 10 der Verbraucherrechterichtlinie die Verlängerung der Widerrufsfrist für den Fall, dass der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt hat. Für die hier vorliegende Konstellation einer fehlenden Belehrung über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht trifft § 356 Abs. 3 BGB hingegen – ebenso wie Art. 10 der Verbraucherrechterichtlinie – keine Regelung.

50

Eine Vorlage an den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV ist – entgegen der Auffassung der Revision – insoweit nicht veranlasst. Das Vorbringen der Revision, dass wegen der Frage vorzulegen sei, ob Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie (und dementsprechend Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB) auch für Fälle gelte, in denen eine Widerrufsbelehrung fehle und die Tätigkeit des Unternehmers insgesamt unter einen der Ausnahmetatbestände nach Art. 16 dieser Richtlinie falle, geht fehl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie regelt die Informationspflicht gerade für den Fall, dass ein Widerrufsrecht nach Art. 16 der Verbraucherrechterichtlinie nicht besteht. Anders als bei fehlender Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht sieht die Verbraucherrechterichtlinie indes eine Sanktion für die unterlassene Information hierüber nicht vor. Eine klärungsbedürftige Frage zur Auslegung der Richtlinie stellt sich deshalb nicht.

51

Eine Verletzung der Pflicht zur Information über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts führt mithin nicht zu dessen Entstehen. Ein allenfalls in Betracht kommender Schadensersatzanspruch wegen einer pflichtwidrig unterlassenen Information ist bereits nicht streitgegenständlich. Ohnehin hat der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht vorgetragen, dass er den Rechtskaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er zutreffend darüber belehrt worden wäre, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. Dies wäre indes Voraussetzung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs.

52

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 313 Abs. 1, 3 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Rechtskaufvertrags abgelehnt.

53

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dabei kommt eine Anpassung nur insoweit in Betracht, als einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen. Ein Rücktrittsrecht des benachteiligten Teils entsteht nur dann, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder diesem nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 3 BGB).

54

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Zwar dürfte von der schwerwiegenden Änderung eines zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstands auszugehen sein. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Anpassung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags nach § 313 Abs. 1 BGB jedoch deshalb abgelehnt, weil dem Kläger das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht unzumutbar ist. Da bereits die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB für eine Vertragsanpassung nicht vorliegen, scheidet auch ein Rücktrittsrecht nach § 313 Abs. 3 BGB aus.

55

a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2019 – VIII ZR 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 21; vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 44; jeweils mwN).

56

Dem Vertrag der Parteien dürfte die beidseitige und nachträglich schwerwiegend gestörte Erwartung zu Grunde gelegen haben, dass sich bis zu dem geplanten Veranstaltungstermin die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, unter denen Großveranstaltungen grundsätzlich zulässig waren, nicht etwa auf Grund einer Pandemie ändern würden mit der Folge von hoheitlichen Verboten solcher Veranstaltungen (sogenannte große Geschäftsgrundlage; vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21, aaO Rn. 46 mwN; vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 30; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 324; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269). Der vorliegende Vertrag war insoweit zukunftsgerichtet, als die gebuchte Veranstaltung erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt stattfinden sollte und der Kläger damit bestimmungsgemäß von dem ihm übertragenen Teilnahmerecht erst nach Vertragserfüllung Gebrauch machen konnte, weshalb dem Vertrag die damals noch nahezu selbstverständliche Erwartung zu Grunde gelegen haben dürfte, dass Veranstaltungen dieser Art grundsätzlich erlaubt bleiben. Ob sich die Parteien dabei konkrete Vorstellungen über die Fortdauer der diesbezüglich relevanten Rahmenbedingungen und das Ausbleiben pandemiebedingter Veranstaltungsverbote gemacht haben, ist unerheblich. Es genügt, wenn sie diese Umstände als selbstverständlich ansahen, ohne sich diese bewusst zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 164/94, BGHZ 131, 209, 215; MünchKommBGB/Finkenauer, aaO Rn. 10 und Rn. 324; auf die ein subjektives Element nicht erfordernde objektive Geschäftsgrundlage abstellend: Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 313 Rn. 4).

57

b) Selbst wenn die vorstehend genannte Erwartung – was das Berufungsgericht offengelassen hat – Vertragsgrundlage geworden sein sollte und die Parteien den Vertrag in Kenntnis der zukünftigen Entwicklung nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätten, bestünde ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Ticketpreises wegen Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage nicht.

58

Zwar scheitert eine Anwendbarkeit der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hier – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – weder an dem Vorrang des Mängelgewährleistungsrechts noch daran, dass der zwischen den Parteien geschlossene Rechtskaufvertrag bereits erfüllt war, als die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machten. Ein Anspruch des Klägers auf Vertragsanpassung oder gar ein Rücktrittsrecht nach § 313 Abs. 3 BGB besteht aber deshalb nicht, weil ihm das Festhalten an dem Vertrag nicht unzumutbar im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB ist.

59

aa) Eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1, 2 BGB scheidet hier nicht bereits wegen des Vorrangs des Gewährleistungsrechts aus. Zwar kann § 313 BGB im Anwendungsbereich der kaufrechtlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung grundsätzlich nicht herangezogen werden, da andernfalls die den Bestimmungen der §§ 434 ff. BGB zugrundeliegende Risikoverteilung durch die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage verändert werden würde (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 – VIII ZR 187/17, BGHZ 220, 19 Rn. 16 mwN). Allerdings besteht dieser Vorrang des Gewährleistungsrechts nur insoweit, als der maßgebliche Umstand überhaupt geeignet ist, entsprechende Mängelansprüche auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 – VIII ZR 187/17, aaO Rn. 17 mwN). Voraussetzung für den Vorrang der Gewährleistungsregeln ist darüber hinaus, dass dieser Umstand nach dem Vertragsinhalt bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden sein soll (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1992 – V ZR 246/90, NJW 1992, 1384 unter II 2; vom 15. Oktober 1976 – V ZR 245/74, MDR 1977, 298). Eine Fehlvorstellung über künftige Gegebenheiten kann dagegen dem Grunde nach zu einer Anwendbarkeit des § 313 BGB führen (vgl. MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 169).

60

Vor diesem Hintergrund scheidet ein Vorrang des Gewährleistungsrechts hier aus. Denn die dem Vertrag als selbstverständlich zu Grunde gelegte Erwartung, dass sich bis zu dem geplanten Veranstaltungstermin die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, unter denen Großveranstaltungen grundsätzlich zulässig waren, nicht etwa auf Grund einer Pandemie ändern und zu hoheitlichen Verboten solcher Veranstaltungen führen würden, stellt zum einen keine Eigenschaft des übertragenen Rechts dar, die Mängelansprüche auslösen könnte. Sie war zum anderen von vornherein zukunftsgerichtet, nämlich auf den geplanten Veranstaltungstermin und damit auf die Zeit nach Erfüllung des Kaufvertrags.

61

bb) Der Anwendung des § 313 BGB steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Verhängung des Veranstaltungsverbots und der Absage der Veranstaltung bereits vollständig erfüllt war. Zwar kommt eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage regelmäßig nicht in Betracht, wenn alle vertraglichen Pflichten beiderseits vollständig erfüllt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2000 – VIII ZR 324/99, NJW 2001, 1204 unter II 1 e; vom 24. November 1995 – V ZR 164/94, BGHZ 131, 209, 216; BeckOGK-BGB/Martens, Stand: 1. April 2022, § 313 Rn. 38; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 48). Von diesem Grundsatz kommen indes Ausnahmen in Betracht, etwa dann, wenn die Parteien gemeinsam die Vorstellung von dem Eintritt eines künftigen Ereignisses hatten, die sich später nicht verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2000 – VIII ZR 324/99, aaO; vom 1. Juni 1979 – V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373 [Kauf von Bauerwartungsland]; vgl. auch Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 164/94, aaO; BeckOGK-BGB/Martens, aaO Rn. 39; MünchKommBGB/Finkenauer, aaO).

62

Auch in der hier vorliegenden Konstellation, in der zwar der Vertrag beidseitig vollständig erfüllt war, das übertragene Recht auf Teilnahme an einer zukünftigen Veranstaltung bestimmungsgemäß aber erst am Veranstaltungstermin ausgeübt werden konnte und sich die dem Vertrag zu Grunde liegende Vorstellung auf diesen künftigen Zeitpunkt richtete, schließt der Umstand der beidseitigen Erfüllung des Vertrags die Anwendung des § 313 BGB nicht grundsätzlich aus (vgl. Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 268; aA BeckOGK-BGB/Martens, Stand: 1. April 2022, § 313 Rn. 229.1).

63

cc) Allein eine Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt für sich genommen jedoch nicht zu einer Vertragsanpassung oder gar einem Rücktritt. Vielmehr verlangt § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraussetzung hierfür, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an dem Vertrag für die betroffene Person zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2012 – VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 30; vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN; vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 31). Dies ist hier nicht der Fall.

64

(1) Das Festhalten am Vertrag ist dem Kläger hier zwar nicht bereits deshalb zuzumuten, weil er das Risiko der Verwendung der Eintrittskarten trägt (zur Bedeutung der Risikozuweisung vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21, aaO Rn. 49 ff.; vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21, aaO Rn. 32; vom 14. Oktober 1992 – VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 24; vom 1. Juni 1979 – V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373; OLG Köln, NJW-RR 2021, 1218 Rn. 29 f.; Großmann/Deranco, CoVuR 2021, 263, 269). Denn im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger ist das Risiko eines pandemiebedingten Veranstaltungsverbots und einer hieraus folgenden Absage der Veranstaltung nicht allein dem Kläger zuzuweisen.

65

(a) Zwar trägt grundsätzlich ein Käufer das Risiko, dass er den Kaufgegenstand nicht wie von ihm beabsichtigt verwenden kann, weil sich diesbezüglich relevante Umstände nach Erfüllung des Kaufvertrags ändern (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2004 – V ZR 166/03, juris Rn. 21; vom 1. Juni 1979 – V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 374; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 313 Rn. 29 und 36 mwN; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 254 f.; Großmann/Deranco, CoVuR 2021, 263, 269). Im Verhältnis zwischen einer Vorverkaufsstelle und einem Käufer liegt es dementsprechend in der Regel in dessen Risikosphäre, dass er das in der Eintrittskarte verbriefte Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung auch ausüben und durchsetzen kann, die Veranstaltung mithin tatsächlich durchgeführt wird (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; LG Freiburg, Urteil vom 3. Februar 2022 – 3 S 45/21, juris Rn. 60; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269). Die Absage einer Veranstaltung betrifft grundsätzlich nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem als Aussteller der Eintrittskarte verpflichteten Veranstalter und deren hieraus berechtigten Inhaber. Eine Anpassung des Rechtskaufvertrags zwischen einer Vorverkaufsstelle und einem Käufer wegen Absage einer Veranstaltung durch den Veranstalter dürfte deshalb im Regelfall ausscheiden.

66

(b) Beruht die Absage der Veranstaltung indes – wie hier – auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einem Veranstaltungsverbot, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko eines Käufers hinaus. Denn die fehlende Nutzbarkeit des Teilnahmerechts zum geplanten Veranstaltungstermin beruht in diesem Fall nicht auf Umständen, die dem Einflussbereich des Käufers oder des Veranstalters unterliegen und damit im Verhältnis zwischen einem Käufer und einer Vorverkaufsstelle der Risikosphäre des Käufers zugewiesen sind. Vielmehr ist dies Folge umfangreicher staatlicher Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die weder der Veranstalter noch einer der Kaufvertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann. Letztlich hat sich durch die COVID-19-Pandemie ein Risiko verwirklicht, das von der kaufvertraglichen Risikoverteilung nicht umfasst ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 313 Rn. 29, 37a; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 306, 334; jurisPK-BGB/Pfeiffer, 9. Aufl., Stand: 31. Mai 2021, § 313 Rn. 13.5; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269; siehe auch BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 55 [für die Gewerberaummiete]; vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 32 [für die Anmietung von Räumen zur Hochzeitsfeier]; OLG Köln, NJW-RR 2021, 1218 Rn. 30 [für die Buchung eines Hotelzimmers]).

67

(2) Das Festhalten an dem unveränderten Rechtskaufvertrag mit der Beklagten ist dem Kläger hier aber dennoch schon deshalb nicht unzumutbar, weil die Veranstalterin als Ausstellerin der Eintrittskarten bereit war, für die Absage der Veranstaltung einzustehen und ihm als Ersatz hierfür Wertgutscheine auszustellen (vgl. MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 334; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 270 [anders für den Aufpreis bei einem Weiterverkauf durch eine Privatperson]). Deren Annahme war dem Kläger zumutbar.

68

(a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger gegen die Veranstalterin ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zunächst in Form eines Gutscheins und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 voraussichtlich auf Auszahlung des Werts des Gutscheins zustehe, wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Die Möglichkeit der Veranstalterin, anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen – den Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassenden (Art. 240 § 5 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) – Gutschein zu übergeben, ergibt sich hierbei aus Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB. Der Inhaber des Gutscheins kann die Auszahlung des Wertes gemäß Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB grundsätzlich erst nach dem 31. Dezember 2021 verlangen, sofern nicht der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB).

69

Unstreitig wurden dem Kläger Wertgutscheine der Veranstalterin zugesandt; die dem entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte sich nach Absage der Veranstaltung um die Übersendung von Wertgutscheinen der Veranstalterin an die Kunden gekümmert hat, wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen.

70

(b) Dem Kläger stand damit eine ihm zumutbare Möglichkeit zur Verfügung, unabhängig von dem hier geltend gemachten Anspruch im Ergebnis vollständig – wenn auch vorübergehend nur in Form eines Wertgutscheins – für den Ausfall der Veranstaltung entschädigt zu werden. Vor diesem Hintergrund war ihm das Festhalten an dem unveränderten Rechtskaufvertrag mit der Beklagten nicht unzumutbar, auch wenn er die Eintrittskarten nicht mehr für den vorgesehenen Termin verwenden konnte.

71

(aa) Der Umstand, dass dem Kläger zunächst der gesetzlichen Regelung entsprechend nur ein Gutschein angeboten wurde, aus dem er gemäß Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB die Auszahlung grundsätzlich erst nach dem 31. Dezember 2021 verlangen konnte, führt nicht dazu, dass ihm die Annahme dieses Angebots unzumutbar war.

72

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Art. 240 § 5 EGBGB durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) auf die weitreichenden Folgen der COVID-19-Pandemie für die Veranstaltungsbranche reagiert und zu deren Stärkung – unter Berücksichtigung auch der Interessen der Inhaber von Eintrittskarten – die Gutscheinlösung eingeführt, um zu verhindern, dass viele Anbieter auf Grund der großen Zahl coronabedingter Erstattungsansprüche insolvent würden und die Besucher mit ihrem Anspruch dann im Ergebnis auch ausfielen (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/18697, S. 5 und 8). Um die Verhältnismäßigkeit der Regelung auch in besonderen Situationen sicherzustellen, hat der Gesetzgeber dabei mit Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB dem Inhaber eines Gutscheins einen Anspruch auf Auszahlung des Werts dann zugestanden, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Nach der Gesetzesbegründung soll dies etwa dann der Fall sein, wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte, oder wenn er ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage wäre, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen (BT-Drucks. 19/18697, S. 8).

73

Durch diese Gutscheinlösung hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Kunden als auch der Unternehmer im Veranstaltungsbereich eine abschließende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich aufzufangen. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ist im Geltungsbereich dieser Norm ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21, ZIP 2022, 1277, Rn. 35 ff. mwN).

74

Zwar gilt die vorstehend genannte Gutscheinlösung für den Rechtskaufvertrag zwischen einer Vorverkaufsstelle und einem Käufer nicht, da sie in ihrem Anwendungsbereich auf Veranstalter beschränkt ist (vgl. BeckOGK-BGB/Preisser, Stand: 1. April 2022, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 21; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 334; aA Bergmann, WM 2021, 1209, 1211 f.). Dies ist insoweit folgerichtig, als eine Vorverkaufsstelle – wie oben ausgeführt – auch im Falle eines Kommissionsgeschäfts grundsätzlich nicht für die Absage der Veranstaltung haftet, so dass ein Bedarf für eine Gutscheinlösung zu Gunsten der Vorverkaufsstelle von vornherein nicht bestand. Der Gesetzgeber ist dementsprechend ersichtlich auch davon ausgegangen, dass die Berechtigung zur Ausgabe eines Gutscheins durch den Veranstalter die pandemiebedingte Problematik auch bei Beteiligung einer Vorverkaufsstelle löst. So muss der Wert des Gutscheins nach Art. 240 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch etwaige Vorverkaufsgebühren umfassen, die üblicherweise bei einem Verkauf über Vorverkaufsstellen anfallen. Der Gesetzgeber ging zudem davon aus, dass der Veranstalter seine Pflicht zur Übergabe des Gutscheins unter anderem durch dessen Aushändigung seitens der Vorverkaufsstelle erfüllen kann (vgl. BT-Drucks. 19/18697, S. 7). Dies impliziert, dass die Gutscheinlösung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch bei dem Verkauf über Vorverkaufsstellen zur Anwendung kommen soll.

75

Es liefe der Intention des Gesetzgebers zuwider, wenn ein Käufer von einer als Kommissionärin handelnden Vorverkaufsstelle bei einer pandemiebedingten Absage der Veranstaltung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Rückzahlung des Ticketpreises verlangen könnte. Denn in diesem Fall könnte die Vorverkaufsstelle sich bei dem Veranstalter, für dessen Rechnung sie den Rechtskaufvertrag abgeschlossen hat, schadlos halten, so dass dieser im Ergebnis die wirtschaftlichen Folgen der Absage unmittelbar zu tragen hätte. Dies aber sollte durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gerade verhindert werden.

76

Es ist zudem auch nicht ersichtlich, warum einem Käufer bei dem Erwerb über eine Vorverkaufsstelle die Annahme eines Gutscheins für einen vorübergehenden Zeitraum nicht zumutbar sein soll, während derjenige, der sein Veranstaltungsticket direkt von dem Veranstalter erhält, entsprechend der gesetzgeberischen Wertung auf die Gutscheinlösung verwiesen werden kann. In beiden Fällen stellt sich die Situation für einen Käufer unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit identisch dar, so dass eine Differenzierung nicht sachgerecht wäre und zu einer unterschiedlichen Risikozuweisung führte, die nicht zu rechtfertigen wäre.

77

Hierbei spielt es – entgegen der Auffassung der Revision – keine Rolle, dass Art. 240 § 5 EGBGB erst nach Abschluss des vorliegenden Vertrags in Kraft getreten ist. Denn es geht bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 313 Abs. 1 BGB nicht darum, die vertraglichen Leistungspflichten bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bestimmen. Vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob durch nachträgliche Umstände das weitere Festhalten an dem Vertrag für den Kläger unzumutbar wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang er anderweitig Ersatz erhalten kann oder ihm ein solcher – wie hier – bereits angeboten wurde. In diesem Rahmen ist deshalb auch die nach Vertragsschluss gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Veranstalter, anstelle der Erstattung des Ticketpreises einen Wertgutschein auszustellen, zu beachten.

78

Auf die vereinzelt in Zweifel gezogene Verfassungsmäßigkeit des Art. 240 § 5 EGBGB (vgl. Vorlagebeschluss des AG Frankfurt, COVuR 2020, 874) kommt es vorliegend nicht an, da diese Vorschrift hier nicht unmittelbar zur Anwendung kommt und unabhängig von deren Verfassungsmäßigkeit bereits das hier vorliegende Angebot eines dieser Vorschrift entsprechenden Wertgutscheins durch die Veranstalterin dazu führt, dass das unveränderte Festhalten an dem Rechtskaufvertrag für den Kläger nicht unzumutbar ist. Sollte ihm gegen die Veranstalterin über einen ab 1. Januar 2022 auszahlbaren Wertgutschein hinaus etwa wegen Verfassungswidrigkeit dieser Norm ein Anspruch auf sofortige Erstattung des Ticketpreises zugestanden haben, würde dies umso mehr die Zumutbarkeit des Festhaltens an dem Rechtskaufvertrag bewirken, da der Kläger dann unmittelbar und vollständig für die Absage der Veranstaltung entschädigt wäre.

79

(bb) Es bedarf eines Rückgriffs auf die Vorverkaufsstelle auch nicht, um etwaige dem Kläger durch die Gutscheinlösung entstehende unbillige finanzielle Härten auszugleichen. Sofern ihm – wie er geltend macht – der Verweis auf einen Gutschein unzumutbar gewesen wäre, hätte er von der Veranstalterin nach Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB die Auszahlung des Werts des Gutscheins verlangen können. Hierdurch ist etwaigen berechtigten Interessen des Klägers an der sofortigen Auszahlung ausreichend Rechnung getragen. Das Vorbringen des Klägers dazu, dass er auf Grund seiner finanziellen Situation auf die Auszahlung des für die Tickets entrichteten Betrags angewiesen ist, ist mithin – unabhängig davon, ob diese geschäftsfremden Erwägungen bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 313 Abs. 1 BGB überhaupt Berücksichtigung finden könnten (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 26. November 2019 – 13 U 127/18, juris Rn. 65; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 77) – im Rahmen des gegen die Beklagte als Vorverkaufsstelle geltend gemachten Anspruchs nicht erheblich. Darin, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht erwähnt hat, liegt bereits deshalb – entgegen der Auffassung der Revision – kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß des Berufungsgerichts.

80

(cc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger seine Ansprüche wegen der Absage der Veranstaltung gegenüber der Veranstalterin geltend machen muss, obwohl er den Rechtskaufvertrag mit der Beklagten geschlossen hat. Wie ausgeführt entstehen im Hinblick darauf, dass die Beklagte nicht selbst Veranstalterin und Ausstellerin des Tickets ist, notwendigerweise zwischen dem Kläger und der Veranstalterin ebenfalls Rechtsbeziehungen. Vor diesem Hintergrund ist es ihm zumutbar, sich bei Absage der Veranstaltung mit der Veranstalterin auseinandersetzen zu müssen. Ohnehin hat die Beklagte hier die Abwicklung für die Veranstalterin übernommen, so dass der Kläger nicht einmal direkt mit dieser Kontakt aufnehmen musste, sondern sich an die ihm aus dem Erwerbsvorgang bekannte Beklagte wenden konnte.

81

(dd) Der Umstand, dass der Kläger bei Zahlungsunfähigkeit der Veranstalterin – wofür hier ohnehin keine Anhaltspunkte bestehen – den ab 1. Januar 2022 bestehenden Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinwerts nicht mehr durchsetzen könnte, er also bei der Ausstellung eines Wertgutscheins durch die Veranstalterin das Risiko von deren Insolvenz trägt, während er bei einem Anspruch gegen die Vorverkaufsstelle nur deren Insolvenzrisiko zu tragen hätte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit verwirklichte sich nur ein Risiko, das im Verhältnis von Vorverkaufsstelle und Karteninhaber letzterem zugewiesen ist und das dieser auch ansonsten und unabhängig von dem Grund einer Veranstaltungsabsage zu tragen hat. Denn eine Vorverkaufsstelle haftet grundsätzlich nicht für nach Erfüllung eintretende Umstände aus dem Einflussbereich des Veranstalters, die eine Nutzung der Eintrittskarten oder die Rückerstattung des Ticketpreises durch den Veranstalter verhindern.

82

Abgesehen davon hat der Gesetzgeber dieses Risiko durch die in Art. 240 § 5 EGBGB eingeführte Gutscheinlösung minimiert, es im verbleibenden Umfang aber im Verhältnis von Veranstalter und Karteninhaber letzterem zugewiesen. Insoweit liegt – entgegen der Auffassung der Revision – keine einseitige Risikoverlagerung zu Lasten des Karteninhabers vor. Vielmehr ist das keinem der beteiligten Parteien allein zuzuweisende Risiko eines pandemiebedingten Veranstaltungsverbots insoweit verteilt, als der Veranstalter zwar im Ergebnis für den Ausfall der Veranstaltung haftet, die Regelung des Art. 240 § 5 EGBGB aber eine Stundung des Rückzahlungsanspruchs bewirkt (BT-Drucks. 19/18697, S. 9) und eine Auszahlung damit zeitlich nach hinten verschoben ist. Vor diesem Hintergrund ist es auch demjenigen, der die Karten über eine Vorverkaufsstelle erhalten hat, nicht unzumutbar, dieses Risiko zu tragen.

83

(ee) Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 313 Abs. 1 BGB nicht relevant ist das Vorbringen der Revision, wonach es sich hier um eine hochpreisige Musical-Veranstaltung handele, die regelmäßig nur für einen gewissen Zeitraum angeboten werde, es dem Kläger aber nicht zumutbar sei, sich auf eine andere Veranstaltung einzulassen. Durch die Gutscheinlösung wird der Kläger – was die Revision nicht hinreichend berücksichtigt – nicht gezwungen, eine andere Veranstaltung zu besuchen. Bei Annahme eines Wertgutscheins hätte er nach dem 31. Dezember 2021 vielmehr Wertersatz verlangen können. Im Ergebnis hätte er mithin – sofern von ihm gewünscht – die Rückerstattung des von ihm bezahlten Betrags erhalten; die Auszahlung wäre lediglich zeitlich hinausgeschoben gewesen.

84

(ff) Ob und in welchem Umfang die Beklagte – wie die Revision geltend macht – staatliche Leistungen zum Ausgleich pandemiebedingter Nachteile erhalten hat, ob sie sich gegen das Risiko von Umsatzausfällen auf Grund unvorhersehbarer Umstände versichert hat oder hätte versichern können und ob sie den erhaltenen Kaufpreis bereits an den Veranstalter weitergeleitet hat und – falls ja – diesen vom Veranstalter zurückfordern kann, ist vorliegend nicht erheblich, weil dem Kläger das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht unzumutbar ist und schon deshalb dessen Anpassung oder gar ein Rücktrittsrecht nach § 313 Abs. 3 BGB ausscheidet.

85

Die vorgenannten Rechte kommen von vornherein nicht in Betracht, wenn die Fortführung des Vertrags für die Partei, die sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, schon nicht zu unzumutbaren Nachteilen führt, sei es, weil die entstehenden Nachteile nicht gravierend sind, diese durch Vorteile ausgeglichen oder auf ein hinnehmbares Maß abgemildert werden oder weil die Partei hiergegen zumutbare Maßnahmen ergreifen kann oder hätte ergreifen können. Darauf, ob eine Vertragsanpassung für die Gegenseite mit erheblichen Nachteilen verbunden ist oder sie diese hätte verhindern können, kommt es in diesem Fall nicht an, auch wenn grundsätzlich bei der nach § 313 BGB gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vertragspartners in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 60). Denn Ziel einer Vertragsanpassung ist allein die Herstellung eines zumutbaren Zustands für die benachteiligte Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13, NJW 2015, 1014 Rn. 24), was von vornherein ausscheidet, wenn der Wegfall der Geschäftsgrundlage ohnehin nicht zu unzumutbaren Nachteilen für sie geführt hat. Deshalb sind primär die ihr bei unverändertem Fortbestand des Vertrags entstehenden Nachteile sowie auch etwaige ihr entstehende Vorteile zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21, aaO Rn. 57 ff.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen sie ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die Nachteile zu verhindern oder zumindest zu mildern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21, aaO Rn. 58).

86

(c) Nach alledem kommt hier die von dem Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Rechtskaufvertrags schon deshalb nicht in Betracht, weil ihm die Annahme des Angebots des Veranstalters auf Ersatz in Form eines – später auszahlbaren – Wertgutscheins zumutbar war (vgl. zur Zumutbarkeit der Verlegung eines Termins für eine Hochzeitsfeier: BGH, Urteil vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 43; zur Zumutbarkeit der Fortzahlung einer vertraglich erhöhten Miete: Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 – VIII ZR 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 23) und deshalb für ihn auch bei unverändertem Fortbestand des Rechtskaufvertrags keine untragbaren Nachteile entstanden.

  • Dr. Bünger
  • Kosziol
  • Dr. Liebert
  • Wiegand
  • Dr. Matussek