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Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den „Energie- und Klimafonds“ erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, den 197 Bundestagsabgeordnete der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages mit einem abstrakten Normenkontrollverfahren verbunden hatten. In der Hauptsache wenden sich die Antragsteller gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes 2021 und des Bundeshaushaltsplans 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022. Mit diesem Gesetz wurde eine im Bundeshaushalt 2021 ursprünglich als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehene, jedoch nicht benötigte Kreditermächtigung von 60 Milliarden Euro rückwirkend auf den sogenannten „Energie- und Klimafonds“ (EKF), ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, übertragen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung soll der Normenkontrollantrag gesichert werden.

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile im „Ku’damm-Raser-Fall“ erfolglos – fachgerichtliche Rspr zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sowohl mit Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 GG) als auch mit verfassungsrechtlichem Schuldgrundsatz vereinbar (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2022, AZ 2 BvR 1404/20, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221207.2bvr140420Art 1 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 15 StGB, § 211 StGB, § 222 StGB

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) und Ablehnung eines nicht nachvollziehbar begründeten eA-Antrags – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 06.12.2022, AZ 2 BvR 1959/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221206.2bvr195922§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG