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Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die „Bundesnotbremse“ erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (§ 28b IfSG a. F.) geregelte Untersagung der Öffnung von Gaststätten zur Eindämmung der Corona-Pandemie richtete.

Besuch einer Delegation des Supreme Courts Kenia beim Bundesverfassungsgericht (Pressemeldung des BVerfG)

Eine Delegation des Supreme Courts Kenia unter Leitung seiner Präsidentin Martha K. Koome, LL.M. (London) besuchte vom 2. bis zum 4. Mai 2022 das Bundesverfassungsgericht. Die Gäste wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) sowie Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Themen der Fachgespräche waren die Rollen des Supreme Courts in Kenia und des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland sowie Fragen der richterlichen Unabhängigkeit. Zudem waren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz und Verfassungsstreitigkeiten im Hinblick auf Verfassungsänderungen Gegenstand der Gespräche. Darüber hinaus diente der Besuch dem allgemeinen Erfahrungsaustausch beider Gerichte.

Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im Grundsatz zulässig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG) ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dieses Gesetz verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen (Vorhabenträger), Windparks nur durch eine eigens dafür zu gründende Projektgesellschaft zu betreiben und Anwohnerinnen und Anwohner sowie standortnahe Gemeinden durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder stattdessen durch den Erwerb von Sparprodukten durch die Anwohner und die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde mit insgesamt mindestens 20 % an deren Ertrag zu beteiligen. Dadurch soll die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert und so der weitere Ausbau der Windenergie an Land gefördert werden. Die damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung sind hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können.

Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 193 Abs 6 S 2 VVG (Säumniszuschlag von 1 % bei Rückstand des Versicherungsnehmers mit der Prämienzahlung) – unzureichende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit sowie zur verfassungsrechtlichen Beurteilung – insb unzureichende Darlegung, dass § 193 Abs 6 S 2 VVG mit § 233a Abs 1 AO (hierzu BVerfGE 158, 282) vergleichbar sei (Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Kammerbeschluss vom 04.05.2022, AZ 2 BvL 1/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:lk20220504.2bvl000122Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 233a Abs 1 S 1 AO 1977, § 193 Abs 6 S 2 VVG

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Berechnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen zweijährige Wartefrist für Versorgung aus dem letzten Amt ohne Anrechnung einer höherwertigen Tätigkeit – keine Verletzung des Art 33 Abs 5 GG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 04.05.2022, AZ 2 BvR 1330/16, 2 BvR 2233/16, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220504.2bvr133016Art 33 Abs 5 GG, § 2 Abs 1 S 1 BeamtVGErgG RP, § 5 Abs 3 BeamtVG SL 2008

Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei erfolgreich (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 – und vom 20. April 2022 – 2 BvR 1713/21 – hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer – im Verfahren 2 BvR 1713/21 zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel nach Schweden, im Verfahren 2 BvR 2069/21 zum Zwecke der Strafverfolgung in die Türkei – für zulässig erklärt wurden.

Die angegriffenen Beschlüsse der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die den Entscheidungen zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht geklärt sind, hätten die Fachgerichte gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union absehen dürfen.