
Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst | siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 25.3.2021 – 6 AZR 264/20 – (Pressemeldung des BAG)
Pressemitteilung Nr. 6/21 | Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst