Gericht

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung paritätischer Listen bei der Landtagswahl in Thüringen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs richtet, in dem das thüringische Gesetz zur Einführung paritätischer Listen bei der Landtagswahl für nichtig erklärt wurde. Die Beschwerdeführenden – zur Landtagswahl Wahlberechtigte und zum Teil Parteimitglieder sowie potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten einer Landesliste – haben die Möglichkeit einer Verletzung von im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen dieses Urteil rügefähigen Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen nicht ausreichend dargelegt.

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Gewerkschaften gegen Vorschriften des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (juris: LobbyRG BY) unzulässig – Subsidiarität gegenüber negativer Feststellungsklage gem § 43 Abs 1 VwGO – offene Auslegungsfragen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 17.01.2022, AZ 1 BvR 2727/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220117.1bvr272721Art 9 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 1 Abs 1 LobbyRG BY, Art 1 Abs 2 LobbyRG BY, Art 2 S 1 Nr 4 Buchst b LobbyRG BY

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Statthaftigkeit isolierten Rechtsschutzes gegen eine Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten (Untersuchungsanordnung) – Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG kann weite Auslegung des § 44a S 2 VwGO und damit weitergehende Anfechtbarkeit behördlicher Verfahrenshandlungen gebieten – hier: Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit einer Untersuchungsanordnung unter Verweis auf § 44a VwGO verletzt Rechtsschutzanspruch der betroffenen Beamtin – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.01.2022, AZ 2 BvR 1528/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220114.2bvr152821Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 44 Abs 6 BBG

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren trotz wesentlicher Gehörsverletzung – hier: zu den Voraussetzungen einer einstweiligen betreuungsrechtlichen Unterbringungsgenehmigung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 13.01.2022, AZ 2 BvR 93/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220113.2bvr009321Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 1906a Abs 1 BGB, § 1906a Abs 2 BGB, § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB

Verhandlungstermin in Sachen III ZR 79/21 am 3. März 2022, 10.00 Uhr, Saal E 101 über Entschädigung/Schadensersatz für coronabedingte Betriebsschließung (Pressemeldung des BGH)

Der für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat wird am 3. März 2022 über einen Anspruch wegen der Schließung eines Gastronomiebetriebs aufgrund der brandenburgischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV2 und COVID-19 vom 22. März 2020 verhandeln.

Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften gegenüber Überschusseinkünften verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Die Vorschriften bewirken eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.

Voraussetzungen für die Herabsetzung der Geschäftsmiete im Zeitraum der coronabedingten Geschäftsschließung: Vorliegen eines Mietmangels; Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Prüfung der Zumutbarkeit eines Festhaltens an dem unveränderten Vertrag (Urteil des BGH 12. Zivilsenat)

Urteil vom 12.01.2022, AZ XII ZR 8/21, ECLI:DE:BGH:2022:120122UXIIZR8.21.0§ 275 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 BGB, § 536 Abs 1 S 1 BGB, Art 240 § 2 BGBEG