Gericht

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen wegen eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Versagung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Bundesrepublik Deutschland, zuletzt durch den Bundesgerichtshof, richtete. Im September 2009 wurden in Kunduz (Afghanistan) bei einem Luftangriff, der von einem Oberst der Bundeswehr angeordnet worden war, auch zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt. Die Beschwerdeführer erhoben – in allen Instanzen erfolglos – Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Angehörige von bei dem Luftangriff getöteten Opfern und machten Amtshaftungsansprüche geltend. Die Kammer führt aus, dass die Versagung unmittelbar aus dem Völkerrecht resultierender Ansprüche sowie die Verneinung einer Amtspflichtverletzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Offen ließ die Kammer allerdings, ob die Gewährung von Amtshaftungs-, Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen vom Gesetzgeber generell ausgeschlossen werden kann.

Nichtannahmebeschluss: Fachgerichte müssen Voraussetzungen von Abschiebungsverboten im Abänderungsverfahren (§ 80 Abs 7 VwGO) ggf auf Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse treffen (hier: zu Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Afghanistan) – Verfassungsbeschwerde allerdings mangels hinreichender Begründung unzulässig (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020, AZ 2 BvR 2187/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201215.2bvr218720Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Zum Richtervorbehalt bzgl einer polizeilichen Ingewahrsamnahme – hier: verfassungsrechtliche Bedenken bzgl der Versagung von Rechtsschutz bzgl einer polizeilichen Ingewahrsamnahme sowie eines hierauf beruhenden Kostenbescheides – allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020, AZ 1 BvR 2824/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201215.1bvr282418Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 S 2 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

(Sozialgerichtliches Verfahren – Verfahrensfehler gem § 160 Abs 2 Nr 3 SGG – Prozessurteil anstelle einer Sachentscheidung – Verwerfung wegen Unzulässigkeit: kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage – berechtigtes Feststellungsinteresse – isolierte Feststellungsklage – Unzumutbarkeit eines weiteren Zuwartens – Unsicherheiten über die Rechtslage in der Verwaltungsentscheidung – Prozessurteil: Unerheblichkeit von zusätzlichen Ausführungen des Gerichts zur Begründetheit der Klage) (Beschluss des BSG 2. Senat)

Beschluss vom 15.12.2020, AZ B 2 U 142/20 B, ECLI:DE:BSG:2020:151220BB2U14220B0§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 55 Abs 1 Nr 3 SGG, § 56 SGG

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen (hier: Rohmessdaten) (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Der Beschwerdeführer begehrte zunächst im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden. Der gegen den anschließend erlassenen Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch blieb vor den Fachgerichten erfolglos. Der begehrte Zugang zu den Informationen wurde dem Beschwerdeführer auch von den Fachgerichten vor seiner Verurteilung nicht gewährt. Die Entscheidungen der Fachgerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.