Gericht

Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren über den Erlass einer Vollstreckungsanordnung im „PSPP-Verfahren“ – besondere Anforderungen des Amtes bereits ab Wahl, nicht erst ab Ernennung der betreffenden Richterpersönlichkeit – Verfahren über Antrag nach § 35 BVerfGG ist selbständige „Sache“ iSd § 15 Abs 3 S 1 BVerfGG (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 12.01.2021, AZ 2 BvR 2006/15, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210112.2bvr200615§ 15 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 35 BVerfGG

Verhandlungstermin in Sachen III ZR 168/19 (tödlicher Sturz eines demenzkranken Pflegeheimbewohners aus dem Fenster seines im dritten Obergeschoss gelegenen Zimmers) am 14. Januar 2021, 10.00 Uhr, Sitzungssaal N 004 (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über einen Fall entscheiden, in dem ein demenzkranker Pflegeheimbewohner bei dem Sturz aus dem Fenster seines im dritten Obergeschoss gelegenen Zimmers tödliche Verletzungen erlitt.

Übermittlung der Begründung der Ablehnung mehrerer Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (Pressemeldung des BVerfG)

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 29. Dezember 2020 mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten (vgl. Pressemitteilung Nr. 109/2020 vom 30. Dezember 2020). Heute wurde die Begründung übermittelt. Danach sind die Anträge auf Eilrechtsschutz teilweise bereits unzulässig, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, dass durch ein Abwarten bis zum Abschluss der Verfahren über die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden die geforderten schweren, kaum oder nicht reversiblen Nachteile entstehen. Soweit gravierende Nachteile dargelegt wurden, haben die Anträge in der Sache keinen Erfolg, da die Interessen der Antragstellenden gegenüber den Zielen des Gesetzgebers nicht eindeutig überwiegen. Teils wären noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden auch von vornherein unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Subsidiarität genügten, denn die Frage, ob die neuen Verbote auf Tätigkeiten im Umfeld des Kernbereichs der Fleischwirtschaft überhaupt Anwendung finden, ist zunächst fachgerichtlich zu klären.

Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage zur Frage der Auslegung des Betriebsbegriffs in Massenentlassungsfällen (hier: § 17 Abs 1, Abs 3 S 4 KSchG) nicht zu beanstanden – Voraussetzungen einer Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV vertretbar verneint (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2021, AZ 1 BvR 1771/20, 1 BvR 1847/20, 1 BvR 1865/20, 1 BvR 1866/20, 1 BvR 1925/20
… mehr
, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210105.1bvr177120
Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 1 Abs 1 Buchst a EGRL 59/98, § 17 Abs 1 KSchG, § 17 Abs 3 S 4 KSchG

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde bzgl Vorschriften zur elektronischen Patientenakte und Werbung für Versorgungsinnovationen (§§ 68b, 336, 341, 342, 363 SGB V <juris: SGB 5> idF vom 14.10.2020; § 299 SGB 5 idF vom 06.05.2019) unzulässig (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 04.01.2021, AZ 1 BvR 619/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210104.1bvr061920Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, EUV 2016/679, § 68b Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.10.2020

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch unangemessene Behandlung des Rechtsschutzbegehrens eines Strafgefangenen gegen seine Verlegung in eine andere JVA – insb zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gem §§ 109, 115 StVollzG gegen eine Haftverlegung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.01.2021, AZ 2 BvR 673/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210104.2bvr067320Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 109 StVollzG

Erfolgloser Eilantrag gegen das Inkrafttreten der §§ 68b Abs 3, § 284 Abs 1 S 1 Nr 19 SGB 5 (Verwendung gespeicherter Sozialdaten durch gesetzliche Krankenkassen für die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen; Ersatz des Einwilligungserfordernisses der Betroffenen durch eine Widerspruchsmöglichkeit) idF des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) vom 14.10.2020 – Subsidiarität bei Klärungsbedarf hinsichtlich entscheidungserheblicher unbestimmter Rechtsbegriffe (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.01.2021, AZ 1 BvQ 108/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210104.1bvq010820Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, Art 1 Nr 6a Buchst b PDSG

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die von Fachgerichten für zulässig erachtete Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise der Strafvollstreckung die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt.

Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (Pressemeldung des BVerfG)

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Sie betreffen eine neue Regelung, die den Unternehmen der Fleischwirtschaft ab dem 1. Januar den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung in ihrem Betrieb untersagt. Für die Führung eines Betriebes gilt vor Ort ein Kooperationsverbot. Zudem ist die Beschäftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 1. April 2021 nur noch bis zum 1. April 2024 unter besonderen Bedingungen zulässig und danach auf diesem Sektor ebenfalls verboten.