Gericht

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensmangel – Zurückweisung der Berufung als unzulässig – Nichtübersteigung eines Beschwerdewertes in Höhe von 750 Euro – Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt – einmaliger Bedarf – Wohnungserstausstattung (Beschluss des BSG 8. Senat)

Beschluss vom 28.01.2021, AZ B 8 SO 64/20 B, ECLI:DE:BSG:2021:280121BB8SO6420B0§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 31 Abs 1 Nr 1 SGB 12

Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen wiederholt zwei Verfassungsbeschwerden betreffend eine menschenunwürdige Unterbringung von Gefangenen teilweise stattgegeben. In dem einen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage mit anschließender Anhörungsrüge in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in der Gewährleistung des allgemeinen Willkürverbots verletzt, weil aus der Entscheidung des Fachgerichts und ihren Begleitumständen nicht deutlich wurde, ob sich der Richter selbst hinreichend mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen befasst hat. In dem anderen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Amtshaftungsklage in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, indem eine für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgebliche Rechtsfrage in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert wurde. In beiden Fällen wurde die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.