BVerfG

Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Potentielle Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch amtsgerichtlichen Beschluss über die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Betreuungsverfahrens bei fehlender vorheriger Anhörung des Betroffenen – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 22.03.2022, AZ 1 BvR 618/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220322.1bvr061822Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1896 BGB, § 1896ff BGB, § 44 FamFG

Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages (Pressemeldung des BVerfG)

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag im Organstreitverfahren zurückgewiesen, der die Frage betrifft, ob aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG für einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages das Recht folgt, für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten im zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess trotz Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO) – hier: Vereinbarkeit des Fristbeginns des § 15 Abs 4 AGG bzgl der Besoldung nach Lebensaltersstufen von Beamten und Richtern des Landes Sachsen-Anhalt mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.03.2022, AZ 2 BvR 1232/20, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220318.2bvr123220Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 4 AGG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der COVID-19-Pandemie unzulässig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machen, durch die wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einschränkungen des Beherbergungs-, Gastronomie- und Veranstaltungsbetriebs ihrer Hotels wirtschaftlich in ihrer Existenz bedroht zu sein.

Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung erfolgreich (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt hat, indem es ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Verfügung erlassen hat.

Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens CETA erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden und einen Antrag im Organstreitverfahren zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) als unbegründet zurückgewiesen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden und die Organklage darüber hinaus gegen die Unterzeichnung und den Abschluss von CETA wandten, hat der Senat sie als unzulässig verworfen.

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen 3G-Regel an Arbeitsstätten und im ÖPNV (§§ 28b Abs 1, Abs 5 S 1 Nr 1, S 4, S 5 IfSG idF vom 22.11.2021) – unzureichende Darlegungen zur Schwere des Eingriffs ua in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.03.2022, AZ 1 BvR 2622/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220315.1bvr262221Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Ansprache des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts am nationalen Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt (Pressemeldung des BVerfG)

Am Freitag, den 11. März 2022, findet um 13.00 Uhr im Kronprinzenpalais in Berlin eine Gedenkstunde für die Opfer terroristischer Gewalt statt. Nach der Begrüßung durch die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser hält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), die Gedenkrede. Es folgen Beiträge von Prof. Dr. Petra Terhoeven, Georg-August-Universität Göttingen, und Pascal Kober, Mitglied des Bundestags und Beauftragter der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen im Inland. Die Gedenkstunde wird musikalisch begleitet von den Stipendiatinnen und Stipendiaten der Karajan-Akademie der Berliner Philharmoniker.

Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 BVerfGG) oder des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 10.03.2022, AZ 1 BvR 484/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220310.1bvr048422Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 2 ZPO

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz in einer dienstrechtlichen Sache (Entlassung einer Richterin auf Probe wegen einer Dienstpflichtverletzung gem § 22 Abs 3 DRiG) (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2022, AZ 2 BvR 91/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220309.2bvr009122Art 33 Abs 2 GG, Art 97 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden in rehabilitationsrechtlichen Angelegenheiten ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – Ablehnung mehrerer Anträge auf Beistandszulassung mangels subjektiver Notwendigkeit (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2022, AZ 2 BvR 1668/17, 2 BvR 2671/17, 2 BvR 1866/18, 2 BvR 2133/18, 2 BvR 2144/18
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, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220309.2bvr166817
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen hessische Vorschriften zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zwei Ermächtigungen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zu verdeckten Zugriffen auf informationstechnische Systeme mit technischen Mitteln richtete.

Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Erfordernis, zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortdauer von bereits lang andauerndem Maßregelvollzug einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der bislang nicht mit dem Inhaftierten befasst war – hier: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG und Art 20 Abs 3 GG durch Fortdauerentscheidung ohne hinreichende Sachaufklärung bei Freiheitsentziehung von bereits ca 20 Jahren – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.03.2022, AZ 2 BvR 1419/18, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220309.2bvr141918Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 454 Abs 2 StPO

Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag hinsichtlich der Einführung einer 2G+-Regel für Plenar- und Ausschusssitzungen sowie Veranstaltungen des Deutschen Bundestags – mangelnde Darlegung der dringenden Gebotenheit einer eA zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.03.2022, AZ 2 BvE 1/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:es20220308.2bve000122Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG

Unzulässige Verfassungsbeschwerde zu einem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts (Eisenbahnstrecke Oldenburg – Wilhelmshaven) (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. In dem zugrundeliegenden Verfahren wandten sich die Beschwerdeführenden gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts zur Eisenbahnstrecke Oldenburg – Wilhelmshaven.