Pressestelle des BGH

Erstellt vom Import-Prozess

Weiterer Verhandlungstermin am Mittwoch, den 25. Februar 2026, um 10.00 Uhr, Saal N004, in Sachen VI ZR 335/24 – Haftung des Impfstoffherstellers für im zeitlichen Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung aufgetretene Gesundheitsschäden (Pressemeldung des BGH)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird mit den Parteivertretern die in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2025 (
vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 202/2025) nicht angesprochene Frage erörtern, ob eine Auskunft nach § 84a Abs. 1 AMG über Wirkungen u.a. eines Impfstoffs nur in Bezug auf den beim jeweiligen Anspruchsteller eingetretenen (nachgewiesenen) Gesundheitsschaden (Krankheitsbild) verlangt werden kann.

Verhandlungstermin am 26. Februar 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 123/25 (Rückkehrpflicht für Mietwagen) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage zu befassen, ob die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht in Einklang steht.

Verhandlungstermin am 26. Februar 2026 um 10:00 Uhr in Sachen III ZR 56/25 (Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Verweigerung der Aufnahme einer sehbehinderten Patientin in Rehaklinik?) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob die Ablehnung der Aufnahme einer sehbehinderten Patientin in eine Rehaklinik eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt.

Revisionshauptverhandlung am 25. Februar 2026, 9:30 Uhr, in der Strafsache 2 StR 554/25 (Verurteilung eines früheren Referatsleiters beim Thüringer Oberlandesgericht wegen Untreue und Vorteilsannahme) (Pressemeldung des BGH)

Das Landgericht Gera hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Untreue in sechs Fällen und Vorteilsannahme in vierzehn Fällen unter Einbeziehung von rechtskräftigen Einzelgeldstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Verhandlungstermin am 23. April 2026 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die heimliche Anfertigung von Videoaufnahmen eines Familienmitglieds in einer privaten Wohnküche gegen die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) oder das deutsche bürgerliche Recht verstößt.

Revisionshauptverhandlung am 22. April 2026, 9:30 Uhr, in der Strafsache 2 StR 470/25 (Verurteilung wegen Gewalttaten im Aachener Rotlichtbezirk) (Pressemeldung des BGH)

Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Körperverletzung in drei Fällen, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in sechs Fällen und Verstoßes gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schlagrings) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Verhandlungstermin am 18. März 2026 um 9:00 Uhr in der Sache IV ZR 184/24 (Wirksamkeit eines sogenannten kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen?) (Pressemeldung des BGH)

Nr. 19/2026Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheiden, die den Versicherer zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen berechtigten.

Verkündungstermin am 22. Januar 2026, 14.30 Uhr, in der Sache 3 StR 33/25 (Hauptverhandlung: 27. November 2025) (Pressemeldung des BGH)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird am 22. Januar 2026 eine Entscheidung verkünden zu Revisionen des Generalbundesanwalts und der Angeklagten gegen ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. Juli 2024. Dieses hat die Angeklagten im Zusammenhang mit einer rechtsextremistischen Kampfsportgruppe unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen beziehungsweise einen von ihnen zu einer Jugendstrafe verurteilt.