Pressestelle des BGH

Erstellt vom Import-Prozess

Ein Richter und eine Richterin am Bundesgerichtshof werden als Präsident und Richterin am Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts tätig (Pressemeldung des BGH)

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klaus Grabinski ist am 18. Oktober 2022 für sechs Jahre zum Richter am Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts ernannt und für drei Jahre zu dessen Präsidenten gewählt worden. Er ist 60 Jahre alt und in Viersen geboren. Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er 1992 in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Als Richter auf Probe war er bei dem Landgericht Düsseldorf tätig und wurde dort 1995 zum Richter am Landgericht ernannt. Von 1997 bis 2000 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Im Jahr 2000 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf ernannt. Von dort aus wurde er an das Landgericht Düsseldorf versetzt, wo er im Jahr 2002 als Vorsitzender Richter am Landgericht ernannt wurde. Seit dem 1. Juli 2009 ist er als Richter am Bundesgerichtshof im X. Zivilsenat tätig, der vornehmlich mit Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen sowie Patentnichtigkeitssachen befasst und zudem für das Personenbeförderungs-, Reisevertrags- und Schenkungsrecht zuständig ist. Zum 2. Juni 2020 wurde er als stellvertretender Vorsitzender dieses Senats bestellt. Er ist zudem stellvertretender Vorsitzender des Senats für Patentanwaltssachen und Mitglied des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie stellvertretendes Mitglied des Großen Senats für Zivilsachen.

Verhandlungstermin am 26. Oktober 2022, 10.00 Uhr in Sachen VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21, VIII ZR 290/21 und VIII ZR 436/21 (Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Kauf- und Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob ein nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenes Rückkaufsgeschäft beziehungsweise ein wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) vorliegt, wenn ein staatlich zugelassener Pfandleiher gewerblich Kraftfahrzeuge ankauft, diese an den Verkäufer zurückvermietet und nach dem Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit durch öffentliche Versteigerung, an der der Verkäufer teilnehmen kann, verwertet.

Verhandlungstermin am 30. September 2022 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 213/21 (Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Mängelrechten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum; Altlasten als Mangel) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht und den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, das kaufrechtliche Mängelrechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen einer Schadstoffbelastung des Grundstücks und deren gerichtliche Durchsetzung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrifft.

Hauptverhandlung am 10. November 2022, 10.30 Uhr, Karl-Heine-Straße 12, Leipzig, in der Strafsache 5 StR 283/22 (zur Frage der Strafbarkeit der Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen) (Pressemeldung des BGH)

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 10. November 2022 über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg, in dem es u.a. um die Strafbarkeit der Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen geht.