Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen… (Urteil des BGH 7. Zivilsenat)

BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 22.07.2021, AZ VII ZR 113/20, ECLI:DE:BGH:2021:220721UVIIZR113.20.0

§ 256 Abs 1 ZPO

Leitsatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18, BGHZ 225, 59; Urteil vom 9. Mai 2019 – VII ZR 154/18, BauR 2019, 1648 = NZBau 2019, 572).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 15. Juni 2020, Az: 29 U 81/19
vorgehend LG Wiesbaden, 6. Mai 2019, Az: 9 O 319/17

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagten aus einer Zinsrechnung keine Zahlungsansprüche zustehen.

2

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Erstellung eines Abschnitts der Bundesautobahn A 44. Die Baumaßnahme ist noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte stellt laufend Abschlagsrechnungen, die von der Klägerin teilweise gekürzt wurden. Wegen von der Klägerin nicht beglichener Beträge erstellte die Beklagte unter dem 5. April 2017 eine Zinsrechnung über 10.138.241,63 € (Aufstellung K 1). In dieser Zinsrechnung sind Zinsforderungen aus einer Vielzahl von Abschlagsrechnungen zusammengefasst. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf zu erklären, dass sie sich keiner Ansprüche aus dieser Zinsrechnung berühme, was die Beklagte ablehnte. Wegen der Position Nr. 6 aus der Zinsrechnung vom 5. April 2017 ist in Höhe eines Teilbetrags von 299.961,86 € ein Rechtsstreit mit umgekehrtem Rubrum vor dem Landgericht Wiesbaden anhängig.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche aus und im Zusammenhang mit der Zinsrechnung vom 5. April 2017 zustehen, soweit diese nicht bereits Gegenstand des vor dem Landgericht Wiesbaden anhängigen Rechtsstreits umgekehrten Rubrums sind. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt hat, zurückgewiesen.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Berufung rüge allerdings zu Recht, dass die Klägerin nicht (nur) abstrakt festgestellt haben wolle, mit dem Ausgleich der streitigen Abschlagsrechnungen nicht in Verzug zu sein. Vielmehr richte sich ihr negatives Feststellungsbegehren auf die von der Beklagten in der Aufstellung K 1 zusammengefassten vermeintlichen Ansprüche auf Ersatz von Verzugszinsen wegen der Nichterfüllung von Abschlagsforderungen. Derartige Ansprüche stellten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar.

7

Die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich indessen aus dem Fehlen eines berechtigten Interesses an einer alsbaldigen Feststellung.

8

Die Beklagte habe sich dadurch, dass sie der Klägerin die streitgegenständliche Aufstellung zu angefallenen Verzugszinsen übermittelt und zu einer entsprechenden Zahlung unter Fristsetzung aufgefordert habe, unzweifelhaft eines Anspruchs beziehungsweise mehrerer Ansprüche berühmt.

9

Das Feststellungsinteresse setze weiter voraus, dass ein der Klage stattgebendes Urteil geeignet wäre, den Zustand der Gefahr oder Unsicherheit zu beenden. Das wäre hier nicht der Fall. Wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien sei nicht primär die Frage der Verzugszinsen, sondern vielmehr, ob die Nachtragsforderungen der Beklagten berechtigt seien. Dies wäre zwar für die Zinsforderungen inzident zu prüfen; die entsprechende Beurteilung erwüchse indessen nicht in Rechtskraft, so dass über die Nachtragshauptforderungen gesondert und ohne Reduzierung des Prozessstoffs erneut zu befinden wäre. Eine derartige Verdopplung des prozessualen Aufwands wäre alles andere als sachgerecht.

10

Die Beklagte rüge auch zu Recht, dass nicht einmal über die Zinsforderungen abschließend entschieden würde, weil die streitgegenständliche Zinsaufstellung eine – durch nachfolgende Abschlagsrechnungen und Zeitablauf längst überholte – Momentaufnahme darstelle. Aus der Berechtigung der Beklagten, ihre Zinsforderungen gesondert einzuklagen, sei nicht umkehrend auf die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage zu schließen; für eine Zahlungsklage kenne das Gesetz keine vergleichbare Zulässigkeitsvoraussetzung.

11

Angesichts des fehlenden Feststellungsinteresses sei nicht weiter zu vertiefen, dass der Klageantrag hinsichtlich des zweiten Teils („und im Zusammenhang mit“) auch noch zu unbestimmt, weil völlig unklar gefasst sei.

II.

12

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage nicht als unzulässig abgewiesen werden.

14

1. a) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage unter anderem auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 Rn. 96, BGHZ 225, 59; Urteil vom 9. Mai 2019 – VII ZR 154/18 Rn. 30, BauR 2019, 1648 = NZBau 2019, 572; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 45/16 Rn. 13, GRUR 2017, 894; Urteil vom 12. Juli 2011 – X ZR 56/09 Rn. 15, WRP 2011, 1628; Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 351/08 Rn. 12, 19, NJW 2010, 1877; Urteil vom 22. März 1995 – XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).

15

b) Diese Voraussetzung liegt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vor. Das Berufungsgericht hat zu Recht und von der Beklagten unwidersprochen angenommen, dass diese die Klägerin unter Fristsetzung zur Zahlung von Verzugszinsen entsprechend der Aufstellung vom 5. April 2017 aufgefordert und sich damit mehrerer Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen berühmt hat. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen eingewandt hat, es handele sich bei der Aufstellung im Schreiben vom 5. April 2017 um eine Momentaufnahme, die von ihr aufgrund später erfolgter Einigungen der Parteien über Nachtragsforderungen laufend angepasst und korrigiert werde. Denn die Beklagte hat die darin aufgelisteten Zinsforderungen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht nachträglich fallen gelassen, sondern auf der Bezahlung der in Rechnung gestellten Zinsforderungen beharrt.

16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage nicht zusätzlich davon abhängig, dass eine stattgebende Entscheidung hinsichtlich des Feststellungsantrags den zwischen den Parteien bestehenden Streit insgesamt beendet. Maßgeblicher Bezugspunkt für das rechtliche Interesse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist. Im vorliegenden Fall geht es der Klägerin um die Feststellung, nicht zur Zahlung von Verzugszinsen entsprechend der Forderungsaufstellung im Schreiben vom 5. April 2017 verpflichtet zu sein. Der Umstand, dass die Entscheidung über die negative Feststellungsklage rechtlich davon abhängig ist, ob die zugrundeliegenden Abschlagsforderungen berechtigt sind oder nicht, rechtfertigt nicht die Annahme, das rechtliche Interesse der Klägerin sei darauf gerichtet, die Begründetheit der von der Beklagten gestellten und den Zinsforderungen zugrundeliegenden Abschlagsrechnungen zur Überprüfung zu stellen. Insoweit handelt es sich bei den Ansprüchen auf Abschlagszahlungen um eigene Rechtsverhältnisse, die ebenfalls Gegenstand einer von der Klägerin zu erhebenden negativen Feststellungsklage sein könnten. Dem Begehren der Klägerin auf Feststellung des Nichtbestehens von geltend gemachten Zinsansprüchen kann dagegen nicht der Sinn beigelegt werden, es gehe eigentlich um die zugrundeliegenden Hauptforderungen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit der vorliegenden Feststellungsklage könne der Streit der Parteien nicht abschließend entschieden werden, weil die Beurteilung hinsichtlich der Berechtigung der zugrundeliegenden Abschlagsforderungen nicht in Rechtskraft erwachse und über die Abschlagsforderungen daher abermals mit demselben prozessualen Aufwand prozessiert werden müsse, verfehlen daher den maßgeblichen Gesichtspunkt.

17

c) Soweit die Beklagte für ihre Auffassung, die Rechtskraft der Entscheidung über die negative Feststellungsklage müsse weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen, zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen anführt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – IV ZR 173/05 Rn. 10, NJW-RR 2006, 1620; Urteil vom 8. Februar 2006 – IV ZR 131/05 Rn. 14, NJW-RR 2006, 678; Urteil vom 7. Juli 1994 – I ZR 63/92, BGHZ 126, 368, juris Rn. 28; Urteil vom 23. September 1987 – IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774, juris Rn. 11; BAG, Urteil vom 26. August 2020 – 7 AZR 345/18 Rn. 21, NZA-RR 2021, 206; Urteil vom 16. Juli 2020 – 6 AZR 321/19 Rn. 16, ZTR 2020, 696; Urteil vom 13. Februar 2020 – 6 AZR 208/19 Rn. 24, NZA 2020, 1108 –; Parallelentscheidung zu 6 AZR 146/19, BAGE 169, 362; Urteil vom 3. Dezember 2019 – 9 AZR 54/19 Rn. 12, NJW 2020, 1613; Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 84/18 Rn. 15, NJW 2019, 1833; Urteil vom 20. Februar 2018 – 1 AZR 361/16 Rn. 9, NJW 2018, 1629; Urteil vom 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 Rn. 15, NZA-RR 2015, 211 und BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – VIII ZR 235/04 Rn. 16, NJW-RR 2006, 1485), betreffen diese ganz überwiegend die Frage, wann ein Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage zu bejahen ist. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

18

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2020 (6 AZR 208/19 Rn. 24, NZA 2020, 1108 –; Parallelentscheidung zu 6 AZR 146/19, BAGE 169, 362) betrifft eine Klage auf Feststellung, dass der Vertrag nicht durch eine näher bezeichnete Kündigung beendet worden ist. Dies ist mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2018 (1 AZR 361/16 Rn. 9, NJW 2018, 1629) betrifft zwar einen negativ gefassten Feststellungsantrag. Letztlich geht es aber auch dort um die (positive) Feststellung, dass auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bestimmte Regelungen – hier einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung – keine Anwendung finden, und damit ebenfalls nicht um die – hier in Rede stehende – Feststellung, dass ein konkreter Anspruch, dessen sich der Prozessgegner berühmt, nicht besteht.

19

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO.

20

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht zu vertiefen, dass der Klageantrag hinsichtlich des Teils „und im Zusammenhang mit“ auch als zu unbestimmt anzusehen sei. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, der Klageantrag sei aus diesem Grund jedenfalls teilweise als unzulässig abzuweisen, rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet war, die Klägerin auf Bedenken zur Unzulässigkeit des Klageantrags in dieser Hinsicht hinzuweisen und auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken, und die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht.

21

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung der Klageanträge, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2009 – IX ZR 95/06 Rn. 5, NJW-RR 2010, 70). Will das Berufungsgericht einem solchen Antrag abweichend von einer naheliegenden Auslegung eine engere Bedeutung beimessen, die zur Klageabweisung führt, so muss es die Partei auf die beabsichtigte Auslegung ihres Klageantrages hinweisen. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag klarzustellen und gegebenenfalls den Bedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2016 – VII ZR 47/13 Rn. 11, BauR 2016, 1211 = NZBau 2016, 431; Beschluss vom 6. Juli 2010 – VI ZR 177/09 Rn. 3, NJW-RR 2010, 1363).

22

Der nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotene Hinweis ist in diesem Fall nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die betroffene Partei – wie die Revisionserwiderung geltend macht – von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2009 – IX ZR 95/06 Rn. 6, NJW-RR 2010, 70). Die ergänzende Formulierung „und im Zusammenhang mit“ deutet bei objektivem Verständnis nicht zwingend auf eine Erweiterung der Feststellung in Bezug auf außerhalb der Aufstellung im Schreiben vom 5. April 2017 liegende weitere Forderungen der Beklagten hin. Ohne einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts gegenüber der Klägerin, dass es dieser Formulierung im Klageantrag eine eigenständige Bedeutung beimessen wolle und diesen daher teilweise für nicht hinreichend bestimmt halte, musste die Klägerin ihren Feststellungsantrag im Hinblick auf die beanstandete Formulierung nicht abändern.

23

b) Der Einwand der Beklagten, der Klageantrag sei auch deswegen zu unbestimmt, weil nicht ersichtlich sei, welche Forderungen Gegenstand des anderweit beim Landgericht Wiesbaden anhängigen Rechtsstreits zwischen den Parteien gewesen und daher von dem gestellten Feststellungsbegehren ausgenommen seien, greift ebenfalls nicht durch. Aus dem Klagevorbringen, das zur Auslegung des Klageantrags mit heranzuziehen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – XI ZR 768/17 Rn. 19, BGHZ 222, 240; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 Rn. 11, NJW-RR 2017, 1190), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass lediglich die Position Nr. 6 der Abrechnung vom 5. April 2017 hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 299.961,86 € des dort genannten Forderungsbetrags in Höhe von 504.778,49 € von der begehrten Feststellung ausgenommen worden ist.

24

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist.

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