Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels schlüssiger Darlegungen zu allen Zugangszeitpunkten der angegriffenen Entscheidung und damit zur Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2021, AZ 2 BvR 2200/18, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210707.2bvr220018§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 356a S 2 StPO

Einstellung eines Organstreitverfahrens betreffend die „Maskenpflicht“ in den Gebäuden des Deutschen Bundestages (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Organstreitverfahren eingestellt, in dem sich neunzehn der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) angehörende Mitglieder des Deutschen Bundestages gegen eine von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages erlassene Allgemeinverfügung vom 5. Oktober 2020 gewandt haben, die insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) in den Gebäuden des Deutschen Bundestages vorsieht. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die Allgemeinverfügung ihre Rechte als Abgeordnete aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 46 Grundgesetz verletzt.