Urteil im sächsischen „Munitionsskandal“ teilweise aufgehoben
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum26.08.2026
Nr. 153/2026
Urteil vom 26. August 2026 – 5 StR 401/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Dresden ein Urteil des Landgerichts Dresden, mit dem ein Polizeibeamter und Schießtrainer des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) des Landeskriminalamtes Sachsen wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, teilweise aufgehoben. Die gegen die Freisprüche von zwei weiteren Angeklagten, dem Kommandoführer und einem Einsatzbeamten, gerichteten Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft sowie die Revision des verurteilten Polizeibeamten hat der Senat hingegen verworfen.
Nach den Urteilsfeststellungen hatten der Kommandoführer und der Schießtrainer die Idee, bei einer Fortbildungsreise des MEK im Jahr 2018 ein Schießtraining bei einem gesondert verfolgten privaten Schießausbilder in Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen. Der Antrag des Kommandoführers zur Übernahme der Kosten für dieses Training wurde von seinem Vorgesetzten abgelehnt. Der Kommandoführer und der Schießtrainer wollten das Training gleichwohl – privat finanziert durch die Teilnehmer – durchführen. Der Schießtrainer erklärte sich auf Anregung des privaten Schießausbilders bereit, diesem heimlich dienstliche Munition anstatt einer Bezahlung in Geld zu überlassen. Zu Beginn der Fortbildungswoche entnahm er der Waffenkammer des MEK ca. 10.000 Schuss Munition, von denen er am Tag des Trainings 3.000 Schuss Munition als Bezahlung für das Training sowie weitere 4.000 Schuss als Anzahlung auf zukünftige eigene private Schießtrainings heimlich an den privaten Schießausbilder übergab; die beiden anderen Angeklagten und die Mitglieder des MEK hatten davon keine Kenntnis. Weitere ca. 3.000 Schuss Munition wurden bei dem Schießtraining verbraucht.
Das Landgericht hat den Schießtrainer nur wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Bestechlichkeit, nicht aber auch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt. Der einheitlich zu betrachtende Transport der Munition zu dem Schießplatz sei dienstlich veranlasst gewesen, weshalb das Waffengesetz auf den angeklagten Schießtrainer nicht anwendbar sei. Die beiden anderen Angeklagten hat es freigesprochen, weil diese von der heimlichen Munitionsüberlassung an den privaten Schießausbilder nichts gewusst hätten.
In einem weiteren Tatkomplex hat das Landgericht alle drei Angeklagten vom Vorwurf des Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat nicht feststellen können, dass sie bei einer weiteren Fortbildungsreise im Jahr 2019, die in ein Skigebiet in Bayern ging, den dienstlichen Bezug durch einen unrichtigen Dienstreiseantrag nur vorgetäuscht hätten. Denn allen Vorgesetzten wären der Inhalt und die Ausrichtung der als „Skiwoche“ bezeichneten, jährlich im Wechsel von einem der drei sächsischen MEK durchgeführten Reisen bekannt gewesen.
Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der Sachrüge geführte Revision des Schießtrainers hat der Senat ebenso als unbegründet verworfen, wie die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprüche des Kommandoführers in beiden Tatkomplexen und des Einsatzbeamten nur im ersten Tatkomplex richteten. Insoweit ist das Urteil des Landgerichts Dresden rechtskräftig.
Auf die weitere Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat die Verurteilung des Schießtrainers aufgehoben, weil die Begründung des Landgerichts, mit der es angenommen hat, das Waffengesetz sei auf den Angeklagten nicht anwendbar, Rechtsfehler aufwies. Im konkreten Fall stellte sich die heimliche Abgabe von insgesamt 7.000 Schuss Munition als Bezahlung für das durchgeführte und als Anzahlung für zukünftige Schießtrainings nicht als dienstliche Tätigkeit des Schießtrainers dar. Die waffenrechtlichen Vorwürfe wird das Landgericht deshalb in einem zweiten Rechtsgang neu zu prüfen haben.
Vorinstanz:
Landgericht Dresden – Urteil vom 5. März 2025 – 16 KLs 390 Js 33/21
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 246 StGB Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(…)
§ 332 StGB Bestechlichkeit
(1) 1Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(…)
§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)
§ 55 WaffG Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
(1) 1Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
(…)
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
(…)
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. (…)
Karlsruhe, den 26. August 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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