Urteil des Landgerichts Berlin I wegen Ermordung der Ehefrau rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Urteil des Landgerichts Berlin I wegen Ermordung der Ehefrau rechtskräftig

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum26.08.2026

Nr. 154/2026

Beschluss vom 11. August 2026 – 5 StR 250/26

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Angeklagten verworfen, der sich gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Berlin I wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe gewandt hatte.

Nach den Urteilsfeststellungen hatten der Angeklagte und die Getötete im Jahr 2003 in Afghanistan die Ehe geschlossen und waren im Jahr 2015 mit seinerzeit zwei Kindern nach Deutschland gekommen, wo sie zwei weitere Kinder bekamen. Die Ehe war seit Jahren konfliktbeladen, weil der Angeklagte grundlos eifersüchtig war und sich kontrollierend, einengend, bedrohlich und gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau verhielt. Nach einer zwischenzeitlichen Trennung Ende des Jahres 2024 wollte er zur Familie zurückkehren. Obwohl er daraufhin zunächst nicht gewalttätig wurde, traten die gewohnten Alltagskonflikte, Spannungen und Streitigkeiten wieder auf.

Am Morgen des 17. April 2025 kam es aus unbekanntem Anlass zu einem erneuten Streit. Der Angeklagte gewann die Erkenntnis, dass seine Ehefrau nicht mehr bereit war, sich nach seinen Erwartungen zu verhalten, und nahm – wiederum grundlos – an, dass sie sich einem anderen Mann zugewandt habe. Überzeugt, sie dafür mit dem Tod bestrafen zu dürfen, ergriff er ein Küchenmesser mit einer 20,5 Zentimeter langen Klinge und versetzte ihr damit in Tötungsabsicht in schneller Folge fünf wuchtige Stiche in verschiedene Regionen des Oberkörpers, wodurch er mehrere lebenswichtige Organe verletzte. Als sie rückwärts vor ihm in den Flur der Wohnung zurückwich und sich von ihm abwandte, stach er ihr – vor den Augen des im Jahr 2003 geborenen Sohns – so wuchtig in den oberen Rücken, dass ihr Schulterblatt brach. Sie konnte noch in das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses fliehen, wo sie zusammenbrach und binnen kurzer Zeit verstarb.

Das Landgericht hat die Tat nach einer Gesamtwürdigung der Motive des Angeklagten als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Denn seine Wut auf seine Ehefrau und seine Überzeugung, sie wegen ihres vermeintlichen Fehltritts töten zu dürfen, beruhten auf seiner Auffassung, dass ihr ein personaler Eigenwert nicht zukomme und er mit ihr wie mit einem austauschbaren Objekt verfahren könne.

Die mit der in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 11. August 2026 verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Berlin I – Urteil vom 5. Januar 2026 – (540 Ks) 278 Js 120/25 (8/25)

Die maßgebliche Vorschrift des Strafgesetzbuchs (StGB) lautet auszugsweise:

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

(…)

einen Menschen tötet.

Karlsruhe, den 26. August 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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