Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue rechtskräftig
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum25.08.2026
Nr. 152/2026
Beschluss vom 17. März 2026 – 6 StR 359/25
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. April 2025 überwiegend als unbegründet verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie angeordnet, dass fünf Monate der erlittenen Untersuchungshaft nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verwendete der Angeklagte, ein früherer Rechtsanwalt, Spendengelder für die von ihm ins Leben gerufene „Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG i.G.“ in Höhe von insgesamt 700.000 Euro für eigene Zwecke.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision führte zu einer geringfügigen Korrektur des Einziehungsausspruchs und hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben; die Entscheidung des Landgerichts, einen Teil der Untersuchungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB), hielt einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Göttingen vom 24. April 2025 – 5 KLs 504 Js 35904/22 (18/23)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) lauten auszugsweise:
§ 266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)
§ 51 Anrechnung
(1) 1Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. 2Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(…)
Karlsruhe, den 25. August 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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