BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 15.07.2026, AZ 4 VR 1.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:150726B4VR1.26.0
Tenor
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X. ist nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
Der von dem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X. mit dienstlicher Erklärung vom 2. Juni 2026 angezeigte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Gründe
I
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Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Nenndorf, Grotesche Heide“ der Antragsgegnerin in der Fassung vom 20. Dezember 2022. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2025 – 1 KN 152/23 -, berichtigt durch Beschluss vom 30. März 2026, den Normenkontrollantrag der Antragsteller abgelehnt. Hiergegen haben die Antragsteller Revision eingelegt und beantragt, den Bebauungsplan im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
2
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X. hat mit dienstlicher Erklärung vom 2. Juni 2026 angezeigt, dass er während seiner Zugehörigkeit zum 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als Berichterstatter an dem Urteil dieses Senats vom 9. Dezember 2021 – 1 KN 43/20 – mitgewirkt hat, mit dem der Bebauungsplan „Nenndorf, Grotesche Heide“ in der Fassung vom 23. Dezember 2018 für unwirksam erklärt wurde. An dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2025 hat der Richter nicht mitgewirkt.
3
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des beschließenden Senats ist der am 27. April 2026 eingetretene Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X. als Mitberichterstatter zur Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO berufen.
4
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Erklärung Stellung zu nehmen. Sie haben keine Bedenken gegen die Mitwirkung des Richters geäußert.
II
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Der Senat entscheidet über den Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes und dessen Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 48 und 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).
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1. Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X. ist nicht kraft Gesetzes gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ausgeschlossen.
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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes nur dann ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug gerade bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Richters an einer anderen Entscheidung als der angefochtenen reicht nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1974 – 7 B 9.74 – Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 16 S. 14 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1980 – V ZR 16/80 – NJW 1981, 1273 Rn. 8 und vom 24. Juli 2012 – II ZR 280/11 – NJW-RR 2012, 1341 Rn. 2 Rn. 2 m. w. N. und vom 18. Januar 2017 – XII ZB 602/15 – NJW-RR 2017, 454 Rn. 11; BSG, Beschluss vom 10. November 2010 – B 9 VG 12/10 B – BeckRS 2010, 75392 Rn. 8 f. und BFH, Beschluss vom 5. Dezember 2006 – V S 22.06 – juris Rn. 19). Über den Wortlaut hinaus kann der Ausschließungsgrund nicht auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ausgedehnt werden, wenn sich der Richter in anderen früheren Streitverfahren mit der Sache befasst hat. § 41 Nr. 6 VwGO gehört zu den Vorschriften über den gesetzlichen Richter, die wegen der verfassungsrechtlichen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, nur streng am Wortlaut orientiert ausgelegt werden können und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1971 – 2 BvR 443/69 – BVerfGE 30, 149 <154 f.>). Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 – 2 BvR 602/83 u. a. – BVerfGE 78, 331 <337 f.> und Kammerbeschluss vom 4. Juli 2001 – 1 BvR 730/01 – NJW 2001, 3533; BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – I ZB 40/24 – NJW-RR 2025, 830 Rn. 15 m. w. N.).
8
2. Wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 BvR 471/10 u. a. – BVerfGE 135, 248 Rn. 23; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 – 2 VR 9.23 – juris Rn. 5, vom 4. April 2025 – 7 A 5.24 – juris Rn. 5 und vom 17. Juni 2024 – 9 C 3.23 - juris Rn. 5). Solche auf objektiven Gründen basierende Zweifel ergeben sich nicht aus dem bloßen Umstand, dass sich – wie hier – der Richter in einem früheren Streitverfahren mit der Sache befasst und dazu geäußert hat. Mit der gesetzlichen Wertung in § 41 Nr. 6 ZPO wäre es nicht zu vereinbaren, allein darin einen hinreichenden Grund zu sehen, um Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit i. S. d. § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen. Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen „Vorbefassung“ hergeleiteten Misstrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 – Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2 S. 4 m. w. N.). Dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
