BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 15.07.2026, AZ 9 VR 8.26, 9 VR 8.26 (9 A 28.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:150726B9VR8.26.0
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Januar 2026 für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt B 431 bis A 23. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene.
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Das Vorhaben ist Teil der „Nord-West-Umfahrung Hamburg“, die in Fortführung der Ostseeautobahn A 20 Lübeck – Stettin bis über die Elbe nach Niedersachsen führen soll. Der planfestgestellte Abschnitt schließt südöstlich der Stadt Glückstadt an die gesondert geplante Querung der Elbe nach Niedersachsen an und reicht vom Anschluss an die B 431 bis zum Anschluss an die A 23.
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Die Antragstellerin betreibt ein Fährunternehmen. Ihre Fähren verkehren im Zuge der B 495 zwischen Glückstadt in Schleswig-Holstein und Wischhafen in Niedersachsen und stellen die einzige Verbindung über die Elbe zwischen Cuxhaven/Brunsbüttel und Hamburg dar. Der bislang noch nicht errichtete Elbtunnel der A 20 soll flussabwärts in einer Entfernung von ca. sieben Kilometern entstehen.
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Der Bau des Tunnels ist Gegenstand von zwei anderen Planfeststellungsbeschlüssen: Der niedersächsische Abschnitt wurde planfestgestellt durch bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 2015. Der schleswig-holsteinische Abschnitt ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Dezember 2014 in der Fassung des Planänderungs- und Planergänzungsbeschlusses vom 9. Januar 2023. Die Nebenbestimmung Nr. 1 dieses Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung einer vor dem Senat abgegebenen Protokollerklärung sieht – zusammengefasst – vor, dass die schleswig-holsteinische Elbquerung unter anderem erst dann realisiert werden darf, wenn für den nordöstlich anschließenden Planungsabschnitt ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Rechtsbehelfe der Antragstellerin und deren Rechtsvorgängerin gegen den schleswig-holsteinischen Planfeststellungsbeschluss und dessen Änderung blieben ebenso erfolglos wie ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den in Niedersachsen an den Elbtunnel anschließenden Planungsabschnitt der A 20 (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 – 9 A 7.15 – NVwZ 2016, 1735, vom 23. April 2024 – 9 A 2.23 – juris und vom 6. Mai 2026 – 9 A 9.25 -).
5
Die Antragstellerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2026 am 31. März 2026 Klage erhoben (9 A 28.26) und beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen sowie eine Zwischenverfügung zu erlassen. Sie beruft sich auf eine eigentumsrechtliche Betroffenheit, weil der geplante Elbtunnel sie in ihrer Existenz gefährde und die Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses eine Bedingung für die Realisierbarkeit des Tunnels sei. Dies hätte auch als abwägungserheblicher Belang berücksichtigt werden müssen. Nach den Planunterlagen seien Massentransporte über die B 495 nicht ausgeschlossen, eine Nutzung ihrer Fähren dafür wäre ein Eingriff in ihre Unternehmenssphäre. Außerdem macht sie wasserrechtliche Betroffenheiten und klimarelevante Gesichtspunkte geltend. Der Planfeststellungsbeschluss leide an Verfahrensfehlern und werfe schwierige Fragen auf, deren Klärung nicht im Eilverfahren erfolgen könne. Es fehle an einem ihr Suspensivinteresse überwiegenden Vollzugsinteresse.
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Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Antrags. Die Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
II
7
Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, für den das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 30 FStrG erstinstanzlich zuständig ist, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil der Antragstellerin die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten kann auf der Grundlage der Antragsbegründung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 4 VR 1.23 – EnWZ 2023, 364 Rn. 9 m. w. N.).
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1. Die Antragstellerin ist nicht in ihrem Eigentumsrecht berührt. Der Planfeststellungsbeschluss trifft ihr gegenüber weder eine Regelung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch entzieht er ihr eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition. Dies gilt auch mit Blick auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2026 – 9 A 9.25 – Rn. 11). Aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Atomausstieg (Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u. a. – BVerfGE 143, 246) ergibt sich nichts anderes. Die in Bezug genommenen Passagen (LS 5 und Rn. 281) betreffen Einschränkungen der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis am Eigentum durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen; derartiges steht hier nicht in Rede.
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2. Auch eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange aus § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG kommt nicht in Betracht. Die von ihr geltend gemachten Interessen sind offensichtlich nicht abwägungserheblich.
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a) Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der für sie vorteilhaften Verkehrslage gehört nicht zu den abwägungsrelevanten Belangen, weil der planfestgestellte Autobahnabschnitt eine Verkehrsverbindung im Landesinneren betrifft, die mit den Fähren der Antragstellerin über die Elbe nicht konkurriert und diese nicht ersetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 – 9 A 13.19 – BVerwGE 170, 262 Rn. 14 m. w. N. und vom 6. Mai 2026 – 9 A 9.25 – Rn. 14). Ebenso wenig waren die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen zum Bauverkehr und dem Abtransport von Bodenmassen unter etwaiger Einbindung der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2024 – 9 A 2.23 – juris Rn. 18 und vom 6. Mai 2026 – 9 A 9.25 – Rn. 15).
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b) Soweit die Antragstellerin die Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz im Falle der Realisierung des Elbtunnels geltend macht, ist ihr Anliegerinteresse durch die ihr gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlüsse für den schleswig-holsteinischen sowie den niedersächsischen Teil der Elbquerung vorbelastet. Dies gilt auch, wie der Senat bereits entschieden hat, wenn und soweit der Bau des Tunnels die Existenz der Antragstellerin vernichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 7.15 – NVwZ 2016, 1735 Rn. 17 f.). Die befürchtete Veränderung der Rahmenbedingungen des Fährbetriebs ist auf diese bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse zurückzuführen, nicht aber auf das streitgegenständliche Vorhaben.
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Auch der Hinweis der Antragstellerin auf Planungsunsicherheiten für Investitionen zeigt keinen abwägungserheblichen Belang auf. Die geltend gemachte Planungsunsicherheit ist Folge des bereits bestandskräftig planfestgestellten Elbtunnels, nicht des hier streitigen Autobahnabschnitts (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2024 – 9 A 2.23 – juris Rn. 11 und vom 6. Mai 2026 – 9 A 9.25 – Rn. 18).
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c) Die Antragstellerin kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zwangspunkten einer Planung berufen, weil es nicht um abwägungserhebliche Beeinträchtigungen geht, die ihr zwangsläufig im weiteren Planungsverlauf drohen, sondern um Belange, über die bereits bestandskräftig entschieden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2026 – 9 A 9.25 – Rn. 19).
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3. Eine Antragsbefugnis lässt sich auch nicht aus wasserrechtlichen Umständen im Zusammenhang mit Problemen bezüglich der Fischfauna herleiten. Die Antragstellerin gehört nicht zum Kreis derjenigen, die unmittelbar von einer etwaigen Verletzung der sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergebenden Verpflichtungen betroffen sind (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. April 2024 – 9 A 2.23 – juris Rn. 15 f. m. w. N.). Entsprechendes gilt für die geltend gemachte Beeinträchtigung von Belangen des Klimaschutzes und Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung.
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Mit der Entscheidung über den Antrag erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.2 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
