BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 15.07.2026, AZ 9 B 10.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:150726B9B10.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. April 2025, Az: 8 A 22.40053, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Fünftel, die Klägerin zu 2 zu vier Fünfteln.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 75 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern für die Bundesstraße B 304 München – Wasserburg a. Inn, der einen höhengleichen beschrankten Bahnübergang durch eine Brücke ersetzt und die B 304 in ihrem weiteren Verlauf ändert.
2
Die Klägerinnen gehören zu einer Unternehmensgruppe für Milch- und Molkeprodukte. Die Klägerin zu 1, die Komplementärin der Klägerin zu 2, ist Eigentümerin von Grundstücken, die durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden. Die Klägerin zu 2, die operative Betriebsgesellschaft der Unternehmensgruppe, nutzt die Grundstücke als Unternehmenszentrale und Betriebsstätte. Die Klägerinnen rügen die unzureichende Ermittlung und Bewertung sowie die fehlende Abwägung der baubedingten Beeinträchtigungen der Zufahrten zu dem Werksgelände und der damit einhergehenden Störungen im Betriebsablauf.
3
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem klageabweisenden Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerinnen.
II
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
5
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 23. Februar 2026 – 9 B 7.25 – NVwZ 2026, 855 Rn. 3).
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1.a) Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage,
ob und inwieweit die Auswirkungen von Straßenbaumaßnahmen auf die Verkehrsführung, insbesondere im Hinblick auf die Liefer- und Produktionsabläufe eines hiervon betroffenen Betriebsgrundstücks, bereits im Rahmen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung bewältigt werden müssen,
ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich – soweit sie verallgemeinerungsfähig ist – auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Danach ist anerkannt, dass die technische Ausführungsplanung – einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen – aus der Planfeststellung ausgeklammert werden kann, wenn nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist. Vorkehrungen im Planfeststellungsbeschluss können aber nach Maßgabe des Gebots der Konfliktbewältigung erforderlich sein, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Bauausführung konkrete abwägungsbeachtliche Belange berührt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2019 – 9 A 13.18 – BVerwGE 166, 132 Rn. 170, vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 Rn. 744, vom 16. März 2021 – 4 A 10.19 – NVwZ 2021, 1615 Rn. 68 und vom 23. Juni 2021 – 7 A 10.20 – NVwZ 2021, 1696 Rn. 43). Die Auswirkungen von Straßenbaumaßnahmen auf die örtliche Verkehrssituation stellen einen abwägungserheblichen Belang dar, wenn sie von vornherein voraussehbar, von einiger Dauer und einigem Gewicht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 – BVerwGE 139, 150 Rn. 63). Soweit die aufgeworfene Frage auf konkretere, über die genannte Rechtsprechung hinausweisende Aussagen abzielt, hängt die Antwort von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
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1.b) Die genannte Frage führt auch deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sich die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerinnen in der Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung erschöpft.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, die weitere Konkretisierung der Bauphasenplanung einschließlich des Verkehrskonzepts sei zulässigerweise in die Ausführungsplanung verlagert worden. Dem Gebot der Konfliktbewältigung werde der Lageplan zur Bauausführung gerecht. Es sei nicht erkennbar, dass die Entscheidung über die konkrete Verkehrsführung abwägungsrelevante Fragen aufwerfe. Die Betriebsgrundstücke seien während der gesamten Bauzeit an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Auch wenn die Zufahrt über Norden kurzzeitig gesperrt und zeitweise eingeschränkt werde, bleibe die Fahrbeziehung zur B 15 vor allem für den LKW-Verkehr durchgehend bestehen. Das Problem einer erhöhten Verkehrsbelastung in der Bauphase sei in der Ausführungsplanung lösbar, da hierauf mit Umleitungen und straßenverkehrsrechtlichen Regelungen reagiert werden könne. Anhaltspunkte dafür, dass die Verkehrsbelastung ein nicht mehr zumutbares Ausmaß übersteigen und Auswirkungen auf den Betrieb der Klägerinnen haben werde, seien nicht ersichtlich (vgl. UA Rn. 68 und Rn. 70).
9
Die Klägerinnen begründen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Planfeststellungsbehörde Behinderungen durch den Baustellenverkehr und Umleitungen von einiger Dauer und Gewicht voraussehbar gewesen seien (vgl. UA Rn. 58). Der Verwaltungsgerichtshof habe deshalb auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Entscheidung über die verkehrslenkenden Maßnahmen nicht in die Ausführungsplanung habe verlagert werden können, weil abwägungsrelevante Fragen berührt gewesen seien. Damit machen die Beschwerdeführerinnen eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall geltend. Hierauf kann eine Grundsatzrüge jedoch nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2024 – 9 B 21.24 – juris Rn. 3 und vom 6. Februar 2025 – 5 PB 6.24 – NVwZ 2025, 1782 Rn. 11). Hiervon unabhängig geht die Beschwerde daran vorbei, dass der Verwaltungsgerichtshof an der in Bezug genommenen Stelle die für die Planfeststellungsbehörde vorhersehbaren Auswirkungen der Bauphase auf die Anwohner, aber nicht auf die Klägerinnen in den Blick nimmt.
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2. Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage,
ob und inwieweit ein Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben bei einer Verlagerung der Entscheidung über die Verkehrsführung während der Baumaßnahmen in die Ausführungsplanung Regelungen zur Prüfung, Kontrolle oder Freigabe der Ausführungsplanung durch die Planfeststellungsbehörde enthalten muss,
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verhält sich zu der Frage nicht, weil sie – was die Klägerinnen nicht in Abrede stellen – nicht Bestandteil des erstinstanzlichen Prozessstoffs war. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidungstragend abgehoben hat, kann grundsätzlich – und so auch hier – nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2022 – 4 BN 54.21 – BRS 90 Nr. 7 S. 121, vom 1. Juli 2024 – 11 B 4.23 – juris Rn. 11 f. und vom 23. Februar 2026 – 9 B 7.25 – NVwZ 2026, 855 Rn. 11).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.1.3, Nr. 34.2.2 (Klägerin zu 2) sowie Nr. 34.2.5 (Klägerin zu 1) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
