BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.04.2026, AZ III ZB 10/26, ECLI:DE:BGH:2026:300426BIIIZB10.26.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Bamberg, 20. Februar 2026, Az: 4 W 39/25 e
vorgehend LG Würzburg, 6. Mai 2025, Az: 21 O 408/25 Öff
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg – 4. Zivilsenat – vom 20. Februar 2026 – 4 W 39/25 e – wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen den Beklagten gerichtete Amtshaftungsklage. Damit hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 21. März 2026, mit der er „Nichtzulassungsbeschwerde“ gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts einlegen will, als Prozesskostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde – das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel – aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier.
2
Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft, weil sie entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen sein muss (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (zB BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. März 2026 Bezug genommen werden.
Herrmann Böttcher
