BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 07.05.2026, AZ III ZR 142/25, ECLI:DE:BGH:2026:070526UIIIZR142.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Dresden, 25. Juni 2025, Az: 12 U 1710/24
vorgehend LG Chemnitz, 13. Dezember 2024, Az: 1 O 236/24
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der für ein „Business Class Mentoring“ gezahlten Vergütung.
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Am 17. November 2022 buchte die Klägerin bei der Beklagten fernmündlich das vorgenannte – vom 23. November 2022 bis zum 7. Juli 2023 laufende – Programm zum Aufbau eines eigenen (Online-)Unternehmens und bezahlte das dafür vereinbarte Honorar von 16.000 €. Das Programm ist nicht gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht – Fernunterrichtsschutzgesetz (im Folgenden: FernUSG) zugelassen.
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Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersicht zum „Business Class Mentoring“ sollten die Teilnehmer folgende „5 Meilensteine und Transformationen“ erreichen:
„1. Business-Idee
2. Unwiderstehliches Angebot und Preisfindung
3. Sichtbarkeit, Community-Aufbau, Homepage
4. Kundengewinnung, Verkaufen, Webinar
5. Unternehmerinnen Mindset“
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Vor Vertragsschluss hatte die Klägerin an von der Beklagten jeweils stundenweise an fünf aufeinanderfolgenden Tagen online veranstalteten „Rising Days“ teilgenommen, bei denen Interessierten der angebotene Kurs vorgestellt worden war. Dabei hatte sie Zugriff auf ein „Workbook“ mit dem Untertitel „Dein Start in ein erfülltes und erfolgreiches Online-Business“ erhalten, das für den zweiten und dritten Tag der „Rising Days“ unter anderem ankündigt:
„Du wirst heute erfahren, wie Du Dir aus Deinen Stärken, Fähigkeiten und Talenten Deine eigene Business-Idee gestaltest.
Du wirst erkennen, wie Du daraus Deine authentische Positionierung schnürst, mit der Du Deine Wunschkunden magisch anziehst.
Du wirst erfahren, was Du brauchst, damit Du nicht nur sichtbar wirst, sondern dich zur unwiderstehlichen Marke entwickelst.“
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Nach Vertragsschluss erhielt die Klägerin online Zugang zu Erklärvideos mit einer Gesamtlaufzeit von 8 Stunden und 37 Minuten und Skripten. Ferner fanden unter Beteiligung der Beklagten beziehungsweise der für sie tätigen sogenannten Expertinnen regelmäßige Videokonferenzen mit der Teilnehmergruppe von jeweils 2 bis 2½ Stunden Dauer zweimal pro Woche sowie individuelle „1:1 Calls“, ein Austausch in einer eigens gegründeten „Facebook“-Gruppe und außerdem an einem Wochenende ein – neben sozialen Aktivitäten auch einen vier- bis fünfstündigen Seminarteil enthaltendes – „Kunden-Live-Event“ in Baden-Baden statt. Darüber hinaus war Vertragsgegenstand die Erstellung eines Logos, einer Markenidentität und einer Homepage für den Kunden sowie die Anfertigung von professionellen „Businessfotos“.
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Dazu heißt es in einem weiteren von der Beklagten vorgelegten, zum Ausfüllen vorgesehenen und von der Klägerin bearbeiteten „Workbook“ mit dem Titel „Deine Markenidentität“ unter den Überschriften „Deine Markenfarben“, „Deine Markenschriften“, „Dein Logo“ und „Deine grafischen Elemente“:
„In die Welt der Farben sind wir, im Video ´Die Farbpsychologie`, bereits eingetaucht und Du hast erste Erkenntnisse darüber gewonnen, welche Farbe welche Wirkung hat…“,
„Im Video ´Die Typographie` hast Du schon viel über die verschiedenen Schriftarten gelernt…“,
„Wie Du im Video ´Dein Logo` erfahren hast, gibt es verschiedene Arten von Logos…“
„Eine Marke kann aus verschiedenen Blickwinkeln gesehen werden. Im Video ´Grafische Elemente` erkläre ich Dir die Idee dahinter…“
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Außerdem enthält das „Workbook“ folgende Hinweise:
„Im Hinblick auf Deinen Firmennamen solltest Du unbedingt prüfen, welche Domains (für Deine Webseite) noch frei sind. Du kannst dafür mal auf https://all-inkl.com/PA86CCCB61BB954 gehen und dort Deine Namensidee eingeben und schauen, ob die Domain noch frei ist. Wenn ja, wunderbar, dann kann Deine Firma gerne so benannt werden. Am besten sicherst Du Dir auch gleich noch die Domain…“
„Im Video ´Canva Einführung` lernst du die Vorteile von Canva Pro kennen. Hast Du Dir schon überlegt, ob Du die kostenlose oder die Pro-Version von Canva nutzen möchtest? Dein jährlicher Invest für Canva Pro beläuft sich auf ca. 120 Dollar.
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Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, das einen Rückerstattungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht hat, zurückgewiesen.
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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision hat Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über das „Business Class Mentoring“ seinem Schwerpunkt nach unter das FernUSG falle und daher wegen Verstoßes gegen das Zulassungserfordernis für Fernlehrgänge gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei.
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Eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG liege vor. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen und den für die Bestimmung der vertraglich vereinbarten Leistung im Wege der Auslegung heranzuziehenden konkreten Umständen der Vertragsdurchführung. So sei dem zur Akte gereichten „Workbook“ zu den „Rising Days“ und den „Meilensteinen“ in der Programmübersicht zu entnehmen, dass damit den über keine oder unzureichende einschlägige Vorkenntnisse verfügenden Teilnehmern des auf den Aufbau eines eigenen Online-Unternehmens abzielenden Programms erst die Sachkunde habe vermittelt werden sollen, um über eine Existenzgründung zu entscheiden. Dagegen setze ein sogenanntes Mentoring, auf das sich die Beklagte berufe, voraus, dass gewisse Grund- beziehungsweise Vorkenntnisse vorhanden seien, über die die Klägerin unstreitig nicht verfügt habe. Dass das „Business Class Mentoring“ eine Wissensvermittlung zum Inhalt gehabt habe, bestätige letztlich auch die Beklagte, die lediglich meine, dass nicht diese, sondern die individuelle und persönliche Beratung und Begleitung sowie Hilfestellung beim Unternehmensaufbau im Vordergrund gestanden habe. Auch das von ihr vorgelegte „Workbook“ zum Thema „Deine Markenidentität“ habe Wissen vermittelt beziehungsweise auf eine zusätzliche Wissensvermittlung durch die Erklär-Videos hingewiesen. Das Gesamtgepräge der Vertragsbeziehung lasse einen „Unterricht“ erkennen, der den Teilnehmern das „Handwerkszeug“ habe vermitteln sollen, mit dem sie auch nach dem Ende des siebenmonatigen Kurses erfolgreich ein Online-Unternehmen hätten (weiter-)führen können. So habe auch die Beklagte selbst den Programmzweck verstanden. Dieser Schulungscharakter werde durch die erbrachten praktischen Dienstleistungen (Logoerstellung, Homepage, „Businessfotos“) nicht grundlegend verändert.
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Da abgesehen von dem zeitlich untergeordneten „Live-Event“ in Baden-Baden sämtliche Kommunikation unter Nutzung des Internets erfolgen sollte, sei auch eine Schulung in zumindest überwiegender räumlicher Trennung von Lernenden und Lehrenden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG – dessen einschränkende Auslegung nicht angezeigt sei – vereinbart worden.
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Aus den bei Auslegung des Inhalts der vertraglichen Leistungen auch zu berücksichtigenden Umständen der Vertragsdurchführung, insbesondere der von der Beklagten beschriebenen Fragemöglichkeit in der „Facebook“-Gruppe des Kurses und im Rahmen der „Calls“, der unbestritten von der Klägerin vorgetragenen Freischaltung einzelner Skripten erst nach Durcharbeitung der vorhergehenden sowie dem zur Ausfüllung vorgesehenen „Markenidentitäts-Workbook“ und dessen Bearbeitung durch die Klägerin, ergebe sich ebenfalls eine Überwachung des Lernerfolgs.
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Grundsätzlich könne zwar dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach der sogenannten Saldotheorie der Wert der erbrachten Leistungen entgegengehalten werden. Solche (Gegen-)Ansprüche habe die Beklagte aber nicht geltend gemacht.
II.
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Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Ob nach diesen Gesetzeskriterien auch sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem FernUSG unterfallen, ist durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommt, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden oder auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten liegt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2026 – III ZR 80/25, BeckRS 2026, 2722 Ls. und Rn. 19).
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1. Letzteres hat die Vorinstanz für den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Teilnahme der Klägerin am „Business Class Mentoring“ rechtsfehlerfrei bejaht. Diese tatrichterliche Würdigung unterliegt – da kein vom Senat selbst auszulegender Formularvertrag verwendet worden ist (vgl. dazu Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Rn. 22; vom 2. Oktober 2025 – III ZR 173/24, GRUR-RS 2025, 27590 Rn. 12 und vom 15. Januar 2026, aaO Rn. 22) – lediglich der eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung dahingehend, ob sich das Berufungsgericht mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 9. Juni 2008 – III ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484 Rn. 22; vom 5. November 2009 – III ZR 6/09, NJW 2010, 1456 Rn. 8 und vom 12. Dezember 2019 – III ZR 198/18, NJW 2020, 776 Rn. 12). Derartige Rechtsfehler sind nicht erkennbar.
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Das Berufungsgericht hat den vorgelegten „Workbooks“ zu den vertragsanbahnenden „Rising Days“ und zur „Markenidentität“, der Programmübersicht mit den „Meilensteinen“ sowie den erstinstanzlich protokollierten Parteiangaben zur konkreten Durchführung des Vertrags, aus der es (ergänzend) auf den vereinbarten Leistungsinhalt (rück-)geschlossen hat, entnommen, dass Schwerpunkt des „Business Class Mentoring“ die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten war. So hat es insbesondere aus den eingangs wiedergegebenen Schlagwörtern, Aussagen und Hinweisen in den „Meilensteinen“ und in den zur Bearbeitung durch die Kursteilnehmer vorgesehenen „Workbooks“ sowie aus der geschilderten Zurverfügungstellung von Erklär-Videos und Skripten nachvollziehbar abgeleitet, dass ein – im Hinblick auf den gesetzlich bezweckten Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer qualitativ wie auch immer zu bewertender (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juni 2025, aaO Rn. 21; vom 2. Oktober 2025, aaO Rn. 11 und vom 15. Januar 2026, aaO Rn. 21) – Wissenstransfer in Aussicht gestellt beziehungsweise versprochen worden ist, durch den gerade Teilnehmern ohne einschlägige Vorkenntnisse und Erfahrungen während der insgesamt siebenmonatigen Programmdauer die für die Gründung und erfolgreiche (Weiter-)Führung eines Online-Unternehmens erforderliche Sachkunde vermittelt werden sollte. Darin hat es in der Gesamtschau den Zweck und folgerichtig den Schwerpunkt der Vertragsbeziehung gesehen.
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Dabei hat sich das Gericht entgegen der Gehörsrüge der Revision auch mit dem Vorbringen der Beklagten inhaltlich auseinandergesetzt, ihre Hauptleistung sei nur ein als „Consultingdienstleistung“ – mit anderen Worten als Unternehmens- beziehungsweise Existenzgründungsberatung – zu verstehendes „Mentoring“ gewesen. Es hat diesen Einwand sinngemäß damit entkräftet, dass ein solches „Mentoring“ das Vorhandensein gewisser Grund- beziehungsweise Vorkenntnisse des Kunden voraussetzt, während es bei Personen ohne jegliche Vorkenntnisse wie der Klägerin „zwangsläufig zuerst“ um Wissenserwerb gehen muss. Damit ist es (wiederum) vertretbar davon ausgegangen, dass die Basis des Programms ungeachtet seiner Bezeichnung als „Mentoring“ bei objektiver Betrachtung aus der Perspektive seines aus unternehmerischen „Anfängern“ bestehenden Adressatenkreises die Vermittlung des ihnen fehlenden unternehmerischen (Grund-)Wissens gewesen ist. Dass es (dementsprechend) „in der Natur der Sache liegt“, dass mit dem in Rede stehenden „Mentoring“ eine Wissensvermittlung einhergegangen ist, hat im Übrigen die Revision selbst ausdrücklich eingeräumt, die darin lediglich – im Wesentlichen nur gestützt auf die Programmbezeichnung, aber ohne inhaltliche Begründung – nicht den vertraglichen Leistungsschwerpunkt sehen will.
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Auch der Hinweis der Revision, dass die gegenüber den als „consultingspezifische Leistungen“ anzusehenden „Calls“ mit einer Gesamtdauer von mindestens 112 Stunden zeitlich untergeordneten Fernunterrichtsleistungen in Form von Erklär-Videos mit einer Gesamtlänge von 8 Stunden und 37 Minuten und Skripten den Vertrag nicht prägen würden, lässt die Würdigung des Berufungsgerichts nicht als unvollständig oder unvertretbar und damit als rechtsfehlerhaft erscheinen. Denn danach waren die durch die zur Verfügung gestellten Erklär-Videos, Skripten und „Workbooks“ vermittelten Inhalte auch Grundlage der „Calls“. Dass damit Gesamtbasis des – auch von der Beklagten selbst bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung wiederholt so bezeichneten – „Kurses“ die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten war, stellt letztlich auch die Revision nicht in Abrede, die betont, dass ohne „Ansehen der Erklär-Videos, Durcharbeit der Skripten und gegebenenfalls Nacharbeit der Video-Calls“ als „notwendige Grundlage“ eine zielführende Beratung der Teilnehmer gar nicht möglich gewesen wäre.
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2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG geschuldet war. Für eine solche Lernerfolgskontrolle genügt es, dass der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, etwa in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle seines Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juni 2025, aaO Rn. 28; vom 2. Oktober 2025, aaO Rn. 18 und vom 15. Januar 2026, aaO Rn. 27). Damit ist ein vertraglich vereinbartes Fragerecht zu den erlernten Kursinhalten ausreichend (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 – III ZR 73/25, BeckRS 2026, 2614 Rn. 10). Von einem solchen vertraglich vereinbarten Fragerecht, insbesondere im Rahmen der „Calls“, ist die Vorinstanz ausgegangen. Dagegen wendet die Revision ein, dass diese Fragemöglichkeit nicht der Festigung von Erlerntem, sondern der Vorbereitung der Beratung durch die Beklagte gedient habe. Einen Rechtsfehler zeigt sie damit nicht auf. Vielmehr sieht sie die „Calls“ weiterhin als „consultingspezifische Leistungen“ an und würdigt insoweit den Prozessstoff lediglich anders als das Berufungsgericht.
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3. Dass hier eine (zumindest überwiegende) räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG vorliegt, hat das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht allein deshalb angenommen, weil der Kontakt zwischen den Beteiligten im Wesentlichen über das Internet stattfinden sollte. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung genügt dafür eine bloß physische räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem nicht. Vielmehr ist die vorgenannte Vorschrift im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, die dem Lernenden – wie bei einer Präsenzveranstaltung – die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25, BeckRS 2026, 2337 Ls. und Rn. 22 ff und Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026, aaO Rn. 16). Die Unterrichtsdarbietung und ihr Abruf durch den Lernenden muss also nicht nur an unterschiedlichen Orten, sondern auch zeitlich versetzt – asynchron – erfolgen. Werden synchrone Unterrichtsanteile zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt, sind sie als asynchroner Unterricht zu behandeln, wenn sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können und eine synchrone Teilnahme damit entbehrlich machen. Dem synchronen Unterricht können daher lediglich diejenigen Veranstaltungen zugeordnet werden, die entweder in physischer Präsenz oder zumindest als ausschließlich synchrone Online-Kommunikation durchgeführt werden (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2025, aaO Rn. 19 und Urteil vom 12. Juni 2025, aaO Rn. 26). Ob die synchronen oder asynchronen Unterrichtsanteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG überwiegen, hängt von den konkreten, tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026, aaO Rn. 16).
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Eine solche Würdigung hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, unterlassen. Diese kann auch der Senat als Revisionsgericht nicht selbst vornehmen, da nicht alle hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits tatrichterlich festgestellt worden sind (vgl. dazu zB Senat, Urteile vom 5. Oktober 2006 – III ZR 166/05, NJW 2006, 3777 Rn. 12 f und vom 3. September 2020 – III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 45 mwN).
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Zwar spricht nach den im Berufungsurteil enthaltenen und von der Revision nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen einiges dafür, dass auch im Rahmen der gebotenen einschränkenden Interpretation des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG davon auszugehen sein könnte, dass im vorliegenden Fall die asynchronen Unterrichtsanteile überwiegen. Die Vorinstanz hat nämlich auf der Grundlage der unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung festgestellt, dass die während der gesamten Programmdauer vom 23. November 2022 bis zum 7. Juli 2023 zweimal in der Woche über „Zoom“ abgehaltenen zwei- bis zweieinhalb-stündigen Video-„Calls“ mit der Teilnehmergruppe jedenfalls bis zum 24. Mai 2023 – dem Tag, an dem die Beklagte in einer „Zoom“-Konferenz die Teilnehmer auf das FernUSG angesprochen hat – auch als Aufzeichnung angesehen werden konnten. Danach wären dem asynchronen Unterricht neben den zur Verfügung gestellten Erklär-Videos, Skripten und „Workbooks“ auch die vorgenannten Video-„Calls“ zuzuordnen. Ob dies im vorliegenden Fall auch dazu führt, dass diese als asynchron einzuordnenden Formate die synchronen Veranstaltungen insgesamt qualitativ überwiegen, ist aber nicht sicher einzuschätzen. Insbesondere fehlt es an Urteilsfeststellungen zu den – gegebenenfalls wiederum im Wege tatrichterlicher Auslegung zu ermittelnden – Vereinbarungen der Parteien zum Umfang beziehungsweise zur eventuellen Aufzeichnung der als Einzelgespräche durchgeführten „1:1 Calls“.
III.
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Das Berufungsurteil kann allein aus diesem Grund keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), das weiter festzustellen und zu würdigen haben wird, ob nach den vertraglichen Vereinbarungen der Schwerpunkt bei den synchronen oder den asynchronen Unterrichtsanteilen lag.
IV.
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Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG ist im Übrigen entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlasst. Der Senat ist nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit des Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne Zulassung des in Rede stehenden Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt (vgl. Senat, Urteile vom 5. Februar 2026 – III ZR 74/25, BeckRS 2026, 2970 Rn. 26 ff und III ZR 137/25, aaO Rn. 35).
- Herrmann
- Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert
ist wegen Urlaubs verhindert
zu signieren. - Arend
- Herrmann
- Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kessen
ist aus technischen Gründen verhindert
zu signieren. - Böttcher
- Herrmann
