BGH 6a. Zivilsenat, Urteil vom 06.05.2026, AZ VIa ZR 1738/22, ECLI:DE:BGH:2026:060526UVIAZR1738.22.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 29. September 2022, Az: I-16 U 177/21
vorgehend LG Mönchengladbach, 2. Dezember 2021, Az: 12 O 33/21
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2 und 3 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im April 2018 einen VW Golf Join 1.6 l TDI als Neuwagen, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgerüstet ist.
2
Die Klägerin hat zuletzt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden beantragt, die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs resultieren (Berufungsantrag zu 1). Außerdem hat sie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 2) und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge im tenorierten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
3
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
4
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen wie folgt begründet:
5
Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, da sie bereits mit ihrem Vortrag, das „Thermofenster“ stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, nicht durchdringen könne. Ein „Thermofenster“, das die Abgasrückführung außerhalb der Grenztemperaturen deaktiviere, sei nur dann eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, wenn es die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen verringere, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten seien. Hiernach sei das „Thermofenster“ im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht als Abschalteinrichtung einzustufen. Denn es stehe fest, dass die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug einen Temperaturbereich zwischen -24°C bis 70°C abdecke, da die Klägerin den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten nicht substantiiert bestritten habe. Insbesondere habe die Klägerin nur zu den in der Autoindustrie üblichen „Thermofenstern“ im Allgemeinen vorgetragen, ohne auf das streitgegenständliche Fahrzeug einzugehen. Außerdem sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da der Erwerb des Fahrzeugs nach der Verkehrsanschauung nicht unvernünftig und damit für die Klägerin auch nicht nachteilhaft gewesen sei. Das Fahrzeug sei nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamts zur Benutzung im Straßenverkehr uneingeschränkt geeignet. Soweit die Klägerin geltend mache, ihr Fahrzeug sei wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht objektiv werthaltig, handele es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, da aufgrund ihres Vortrags schon nicht festgestellt werden könne, dass ihr Fahrzeug über eine Abschalteinrichtung verfüge.
II.
6
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
7
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
8
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat.
9
a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
10
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 – III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; – III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 – VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters getroffen.
11
b) Revisionsrechtlich ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens erfüllt sind.
12
Insbesondere scheitert ein Anspruch auf den Differenzschaden nicht daran, dass der klägerische Vortrag zum Einbau einer Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht hinreichend substantiiert ist. Nach den insoweit geltenden Grundsätzen ist dieser Vortrag vielmehr nicht ins Blaue hinein gehalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIa ZR 347/22, juris Rn. 13 ff.).
13
Ebenso wenig scheitert ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV an einem fehlenden Schaden der Klägerin. Mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der – hier zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellenden – Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f. mwN).
III.
14
Die Berufungsentscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
- C. Fischer
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