Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 21.04.2026, AZ 5 StR 31/26

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.04.2026, AZ 5 StR 31/26, ECLI:DE:BGH:2026:210426B5STR31.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Dresden, 23. September 2025, Az: 14 KLs 305 Js 8708/25

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. September 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da das Landgericht die Wahl des Strafrahmens nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Allerdings greifen die von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Ablehnung der Annahme eines minderschweren Falls nicht durch. Indes hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift auf folgendes hingewiesen:

Die Strafrahmenwahl erweist sich als rechtsfehlerhaft. Zwar hat das Landgericht hierbei sowohl be- als auch entlastende Strafzumessungsfaktoren in Rechnung gestellt […]. Es hat jedoch übersehen, dass der Angeklagte ein Geständnis abgelegt und dadurch die Hauptverhandlung erheblich verkürzt hat […]. Da es sich hierbei um einen bestimmenden Strafzumessungsumstand im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt, kann die Ablehnung der Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB keinen Bestand haben.

3

Dem verschließt sich der Senat letztlich nicht. Zwar hat das Landgericht das Geständnis im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt und ihm dort erhebliche Bedeutung beigemessen; dem kann aber schon deshalb nicht mit der notwendigen Gewissheit entnommen werden, dass es dieses bei der Strafrahmenwahl im Blick hatte, weil demgegenüber andere strafmildernde Erwägungen sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung Erwähnung gefunden haben. Der Rechtsfehler nötigt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem Begründungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.

4

Das neu mit der Sache befasste Gericht wird – sollte es nicht ebenfalls auf die gesetzliche Mindeststrafe erkennen – Gelegenheit haben, den weiteren vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Aspekt eines unterlassenen Härteausgleichs in den Blick zu nehmen.

  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen
Kategorien: Allgemein