BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 21.04.2026, AZ XI ZR 12/25, ECLI:DE:BGH:2026:210426BXIZR12.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 27. Dezember 2024, Az: 3 U 184/23
vorgehend LG Stuttgart, 4. September 2023, Az: 45 O 246/22
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 170.000 €.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten über das Fortbestehen von Rechten aus einer Bürgschaft.
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Mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 1998 kauften die Beklagten von der Klägerin eine Wohnung in einem noch zu sanierenden und in Wohnungseigentum aufzuteilenden Haus. Die Beklagten zahlten den vollständigen Kaufpreis vorab. Die Klägerin gewährte den Beklagten nach § 7 MaBV in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eine Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 308.463 DM (157.714,62 €) einer Kreissparkasse. Im Jahr 2016 verkauften die Beklagten die Wohnung. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verweigern sie.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, den Beklagten stünden keine mit der Bürgschaft gesicherten Ansprüche mehr zu. Etwaige Erfüllungs-, Mängel- und Bereicherungsansprüche seien verjährt. Die Kreissparkasse berechne ihr vierteljährlich Avalzinsen in Höhe von 591,43 €. Die von 2019 bis 2022 angefallenen 9.462,88 € Avalzinsen hätten die Beklagten ihr zu erstatten.
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Die Klägerin hat beantragt, (1.) festzustellen, dass den Beklagten keine Ansprüche aus der Bürgschaft der Kreissparkasse Nr. über den Höchstbetrag von 308.463 DM = 157.714,62 € gegen die Kreissparkasse zustehen, und (2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.462,88 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
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Die Beklagten haben unter anderem eingewandt, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil der Klägerin eine Leistungsklage auf Herausgabe der Bürgschaft oder auf Abgabe einer Enthaftungserklärung zumutbar sei. Die Bürgschaft sei aber aufrechtzuerhalten, weil ihnen noch Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche zustünden, woran sich durch den Verkauf der Wohnung nichts geändert habe. Sowohl im Jahr 2000 als auch noch im Jahr 2010 hätten erhebliche Mängel bestanden. Eine Abnahme habe nie stattgefunden, weshalb weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche verjähren könnten. Eine Abnahmefiktion sei wegen grober Mängel nicht eingetreten. Die Beklagten berufen sich auf Verjährung und Verwirkung eines Herausgabeanspruchs.
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Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und den Antrag auf Erstattung von Avalzinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Feststellungsklage sei zulässig und ein Feststellungsinteresse gegeben. Der Klägerin, die nach ihrem Vorbringen noch Avalzinsen zahle, bleibe nur die Feststellungsklage, da die Beklagten die Bürgschaft auch nach dem Verkauf der Wohnung nicht herausgegeben hätten, der Klägerin nicht bekannt sei, ob die Beklagten noch im Besitz der Bürgschaftsurkunde seien, diese sich auf Verjährung bzw. Verwirkung des Herausgabeanspruchs beriefen und behauptet hätten, dass noch Ansprüche auf Erfüllung bzw. Mängelgewährleistung bestünden. Die Zahlung von Avalzinsen habe die Klägerin durch Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesen. Die Nummer der Bürgschaft darauf entspreche der Nummer der Bürgschaft im Klageantrag. Dass diese Nummer jener der Bürgschaft nach § 7 MaBV aF entspreche, hätten die Beklagten nicht bestritten. Da der Zahlungsanspruch nicht mehr streitgegenständlich sei, seien die Kontoauszüge für den Nachweis des Feststellungsinteresses ausreichend. Den Avalkredit- bzw. Bürgschaftsvertrag müsse die Klägerin nicht vorlegen.
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Die Klage sei auch begründet. Der Feststellungsanspruch bestehe, weil der Sicherungszweck der Bürgschaft weggefallen sei, so dass der Hauptschuldner verlangen könne, dass der Gläubiger die Bürgschaftsurkunde herausgebe. Wenn der Sicherungszweck weggefallen sei, müsse auch ein Feststellungsanspruch verbleiben. Zugunsten der Beklagten könne unterstellt werden, dass die gesicherten Ansprüche weder durch Erfüllung erloschen noch verjährt seien. Die behaupteten Ansprüche der Beklagten seien aber verwirkt. Spätestens nach dem Verkauf der Wohnung habe die Klägerin nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen, da die Beklagten nach einer Mängelanzeige ohne Konsequenzen 15 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht hätten. Wenn sich ein mangelbedingter Minderwert im Verkaufspreis niedergeschlagen hätte, wäre mit einer Geltendmachung spätestens anlässlich des Verkaufs zu rechnen gewesen. Selbst auf ein Urteil aus dem Jahr 2004, nach dem ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaft nicht durchsetzbar sei, hätten die Beklagten über 20 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht. Für im Jahr 2010 angeblich vorhanden gewesene Mängel lasse sich zudem nicht mehr feststellen, inwieweit sie durch bestimmungsgemäßen Gebrauch eingetreten seien. Auch könnten in fast 25 Jahren Arbeiten durch Dritte vorgenommen worden sein.
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Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, soweit es das Feststellungsinteresse der Klägerin mit deren Verpflichtung zur Zahlung von Avalzinsen begründet hat.
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1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 – V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 5, vom 11. September 2013 – IV ZR 259/12, NJW 2014, 149 Rn. 15, vom 5. Juni 2018 – XI ZR 388/16, BKR 2019, 51 Rn. 15, vom 18. September 2018 – XI ZR 74/17, MDR 2019, 692 Rn. 20, vom 16. Februar 2021 – VI ZR 1104/20, NJW 2021, 1398 Rn. 7, vom 11. Februar 2025 – VI ZR 185/24, NJW-RR 2025, 767 Rn. 9 und vom 2. Dezember 2025 – II ZR 134/24, juris Rn. 13, jeweils mwN). Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Grundsätzlich ist gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten ausreichend. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 7 mwN).
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2. Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier durch die Annahme des Berufungsgerichts verletzt, die Klägerin habe eine Verpflichtung zur Zahlung von Avalzinsen mit den von ihr vorgelegten Kontoauszügen nachgewiesen
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a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Nummer der Bürgschaft auf den Kontoauszügen entspreche der Nummer der Bürgschaft im Klageantrag. Dass diese Nummer auch der Bürgschaft nach § 7 MaBV aF entspreche, hätten die Beklagten nicht bestritten. Da der Zahlungsanspruch wegen der insoweit rechtskräftigen Klageabweisung nicht mehr streitgegenständlich sei, seien die Kontoauszüge ausreichend zum Nachweis des Feststellungsinteresses.
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b) Die Beklagten haben in beiden Vorinstanzen bestritten, dass die Klägerin zur Zahlung von Avalzinsen verpflichtet sei und diese tatsächlich geleistet habe. Indiz dafür sei, dass die Klägerin den Avalkreditvertrag trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. Die Kontoauszüge seien als Beweise für eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin und angebliche Zahlungen ungeeignet, da in den Auszügen von einem „Rahmenaval“ die Rede sei, was keine Zuordnung zu den Avalzinsen ermögliche. Dem Vergleich des Klageantrages mit dem Verwendungszweck in den Kontoauszügen könne nicht entnommen werden, dass die Bürgschaft zutreffend bezeichnet sei. Die Bürgschaftsurkunde trage keine Nummer.
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c) Bei Berücksichtigung dieses Vorbringens durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung, die im Klageantrag genannte Nummer entspreche jener in den Kontoauszügen (Anlage K 1), annehmen, die Klägerin habe eine nach wie vor bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Avalzinsen belegt. Diese Annahme verletzt die Beklagten in Art. 103 Abs. 1 GG. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe unzutreffende Anforderungen an das Bestreiten gestellt, wenn es meine, die Beklagten hätten nicht bestritten, dass die Nummer, die in den Kontoauszügen als Verwendungszweck angegeben ist, der streitgegenständlichen Bürgschaft zuzuordnen sei.
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Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen und dabei den Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2023 – XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – XII ZR 89/22, NJOZ 2024, 599 Rn. 9, jeweils mwN). Die Beklagten haben ausreichend bestritten, dass die Klägerin zur Zahlung von Avalzinsen verpflichtet ist und solche Zahlungen erbringt, und geltend gemacht, warum die Kontoauszüge kein geeignetes Beweismittel für den Nachweis einer Zahlungspflicht und tatsächlicher Leistungen der Klägerin sind.
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Demgegenüber ist die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Übereinstimmung der Nummer in den Kontoauszügen mit der Nummer der Bürgschaft nicht bestritten, formelhaft und entspricht nicht dem wirklichen Willen der Beklagten. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Bürgschaftsurkunde (Anlage B 1) keine Bürgschaftsnummer enthält. Die Kontoauszüge erlauben keine Zuordnung zu den Beklagten, da der Bürgschaftsgläubiger dort nicht genannt wird und ein Bezug der in den Auszügen genannten Nummern zur streitgegenständlichen Bürgschaft nicht erkennbar ist. Hinzu kommt, dass die Bürgschaftsurkunde aus dem Jahr 1999 stammt und die Klägerin mithin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Verpflichtung zur Zahlung von Avalzinsen für einen Zeitraum von rund 25 Jahren behauptet hat. Nach den vorgenannten Maßstäben ist daher der Vortrag der Klägerin, sie sei nach wie vor zur Zahlung von Avalzinsen verpflichtet, nicht hinreichend substantiiert und das Bestreiten der Beklagten ausreichend.
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3. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es das Bestreiten der Beklagten als ausreichend erachtet hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht dann keine Verpflichtung zur Zahlung von Avalzinsen und kein Feststellungsinteresse angenommen hätte, denn es hat ausdrücklich die Kontoauszüge als zum Nachweis genügend angesehen. Das Berufungsgericht hat der Annahme des Feststellungsinteresses auch keinen weiteren Gesichtspunkt selbständig tragend zugrunde gelegt, sondern nur ergänzende Erwägungen angestellt.
- Ellenberger
- Matthias
- Schild von Spannenberg
- Sturm
- Ettl
