BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 22.04.2026, AZ IX ZA 1/26, ECLI:DE:BGH:2026:220426BIXZA1.26.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 3. März 2026, Az: IX ZA 1/26, Beschluss
vorgehend LG Paderborn, 19. Dezember 2025, Az: 5 T 307/25, Beschluss
vorgehend AG Paderborn, 7. August 2025, Az: 2 IK 244/22
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 3. März 2026 mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2026 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
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1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 3. März 2026 mitgewirkt haben, ist als unzulässig zu verwerfen.
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a) Der Senat ist in der eingangs benannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet – abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO – das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 – XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4 mwN).
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b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist offensichtlich unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015 – III ZR 394/14, juris Rn. 1; vom 11. Mai 2015 – IX ZA 6/15, juris Rn. 1). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss.
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2. Die gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2026 gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers nach § 321a ZPO ist nicht statthaft und auch unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Endentscheidungen statthaft. Dazu gehört die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht, weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst und ein neuer Antrag gestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 – V ZB 214/17, juris Rn. 6 mwN). Zudem fehlt es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat.
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3. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
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4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
- Schoppmeyer
- Röhl
- Schultz
- Weinland
- Kunnes
