BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 23.04.2026, AZ IX ZB 36/25, ECLI:DE:BGH:2026:230426BIXZB36.25.0
§ 63 Abs 2 InsO, § 293 Abs 2 InsO
Leitsatz
1. Unterlässt es der mit dem späteren Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person pflichtwidrig, eine Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse zu bilden, weil für ihn im Zeitpunkt der Schlussverteilung vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können, ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.
2. Hat der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden, kann dem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle (Saale), 24. September 2025, Az: 3 T 25/25
vorgehend AG Halle (Saale), 23. Mai 2025, Az: 59 IN 54/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. September 2025 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 9. April 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der am 9. Dezember 1956 geborenen Schuldnerin, bestellte den weiteren Beteiligten (im Folgenden: Beteiligter) zum Insolvenzverwalter, stundete der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzeröffnungs- und Insolvenzverfahrens und stellte ihr Restschuldbefreiung in Aussicht. Unter dem 27. Dezember 2022 erteilte der Beteiligte seinen Schlussbericht. Danach erhielt die Schuldnerin seit Januar 2022 keine pfändbaren Einkünfte mehr aus ihrer Beschäftigung als Geschäftsführerin der P. UG (haftungsbeschränkt). Sie bezog seit dem 1. November 2022 eine Altersrente in Höhe von 723,95 € monatlich netto. Weitere Einkünfte waren mangels Mitwirkung der Schuldnerin nicht bekannt. Ein Erfordernis zur Bildung von Rücklagen aus der seinerzeit zunächst auf 181,29 € bezifferten Masse verneinte der Beteiligte in seinem Bericht.
2
Am 30. Januar 2024 leistete der Beteiligte im Rahmen der Schlussverteilung eine Quotenzahlung an die Insolvenzgläubiger in Höhe von insgesamt 222,07 €. Mit Beschluss vom 15. Februar 2024 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf, stundete der Schuldnerin auch die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens und bestellte den Beteiligten zum Treuhänder. Das Ende der Wohlverhaltensperiode bestimmte es auf den 9. April 2025.
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Mit Schriftsatz vom 8. April 2025 erstattete der Beteiligte seinen Abschlussbericht für die Wohlverhaltensperiode und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als Treuhänder auf 271,02 € sowie die Erstattung dieses Betrags aus der Staatskasse. Die monatlichen Gesamteinkünfte der Schuldnerin aus Altersrente und einer geringfügigen Beschäftigung beliefen sich während der Wohlverhaltensperiode auf etwa 1.000 € und lagen (weiterhin) unter der Pfändungsfreigrenze.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt, allerdings zugleich beschlossen, dem Beteiligten von dem festgesetzten Betrag nur 48,95 € aus der Landeskasse zu erstatten. Das Landgericht hat die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte eine vollständige Erstattung seiner Vergütung aus der Landeskasse.
II.
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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Beteiligte habe entgegen den Vorgaben des Bundesgerichtshofs eine Ausschüttung an Gläubiger im Wege der Schlussverteilung vorgenommen, obschon zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen sei, dass die Schuldnerin die Verfahrenskosten im Restschuldbefreiungsverfahren nicht werde aufbringen können. Pfändbares Einkommen der Schuldnerin sei bereits vor der Schlussverteilung auch unter Berücksichtigung ihres Altersrentenbezugs dauerhaft nicht mehr zu verzeichnen oder mangels Mitwirkung der Schuldnerin jedenfalls nicht bekannt gewesen. Eine tragfähige Grundlage für eine Positivprognose habe für den Beteiligten daher nicht bestanden. Der Bundesgerichtshof habe sich zwar zu den Rechtsfolgen einer pflichtwidrig unterlassenen Rücklagenbildung bislang nicht geäußert. Eine Kürzung der Vergütung des Beteiligten um den an die Gläubiger ausgekehrten Betrag sei gleichwohl gemäß § 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO gerechtfertigt. Danach stehe dem Treuhänder im Falle einer Kostenstundung für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nur zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreiche. In Höhe von 222,07 € habe die Vergütung des Beteiligten als Treuhänder jedoch aus der Insolvenzmasse abgedeckt werden können und müssen.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht den Vergütungsanspruch des Beteiligten als Treuhänder um den von ihm zuvor in seiner Funktion als Insolvenzverwalter im Zuge der Schlussverteilung an die Insolvenzgläubiger ausgezahlten Betrag in Höhe von 222,07 € gekürzt.
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Nach § 63 Abs. 2 InsO steht dem Insolvenzverwalter im Fall der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nur zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht. Diese Vorschrift gilt gemäß § 293 Abs. 2 InsO für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren entsprechend. Die zweite Voraussetzung des § 63 Abs. 2 InsO ist im Streitfall nicht erfüllt.
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a) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Insolvenzverwalter analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO verpflichtet ist, nach Möglichkeit eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten aus der um die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bereinigten Masse zu bilden, wenn vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 – IX ZB 16/14, ZInsO 2015, 28 Rn. 15). Dahinter steht der Grundsatz, dass die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten absoluten Vorrang hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 – IX ZB 16/14, ZInsO 2015, 28 Rn. 20 mwN). Der Regelung der Kostenstundung in § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO liegt das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der Schuldner – unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs – nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014, aaO).
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Aus dieser Rechtsprechung folgt zunächst, dass eine Verfahrenskostenstundung im Restschuldbefreiungsverfahren insoweit nicht zu gewähren ist, als eine tatsächlich vorgenommene Rückstellung aus der Insolvenzmasse zum Bestreiten der anfallenden Verfahrenskosten genügt. Zur Deckung der erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehenden Verfahrenskosten kann (und muss) auf die vereinnahmte und auch noch nach Befriedigung der Massegläubiger gemäß §§ 53 ff InsO ausreichende Masse zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 – IX ZB 16/14, ZInsO 2015, 28 Rn. 7). Daraus ergibt sich, dass die durch § 293 Abs. 2 InsO angeordnete entsprechende Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO sich entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht nur auf eine vorrangige Deckung der Kosten des Verfahrens aus den von § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Beträgen bezieht.
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b) Darüber hinaus hat der Senat für den Fall der Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren entschieden, dass die in der Befriedigung nachrangiger (Masse-)Verbindlichkeiten liegende Nichtbeachtung des Gebots der vorrangigen Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) durch den Verwalter dazu führt, dass dessen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse in Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO entsprechend zu kürzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252 Rn. 6 f).
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c) Aus den gleichen Gründen ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse zu kürzen. An einer nicht ausreichenden Verteilungsmasse fehlt es auch dann, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass der Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen hat, eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten aus der um die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bereinigten Masse zu bilden und stattdessen Insolvenzgläubigern eine Quotenzahlung zukommen lässt, obwohl vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in dieser Phase erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können.
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aa) In diesem Fall ist der sich als Folge einer gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 InsO gewährten Verfahrenskostenstundung für das Verfahren über die Restschuldbefreiung (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO, vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – IX ZB 259/09, NZI 2010, 948 Rn. 9 mwN) ergebende Anspruch des Treuhänders auf Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO entsprechend dem Betrag der unterlassenen Rückstellung aus der Insolvenzmasse zu kürzen. Nur so wird vermieden, dass die nach der von der Insolvenzordnung vorgegebenen Verteilungsreihenfolge nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO auf Kosten der Staatskasse eine (teilweise) Befriedigung ihrer Forderungen erhalten und zugleich die vorrangige Deckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens aus dem Schuldnervermögen im Umfang der möglichen Rückstellung analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO unterbleibt. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner schon keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das volle Kostenerstattungsrisiko ebenfalls beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 – IX ZB 75/12, WM 2013, 519 Rn. 14; vom 8. Mai 2014 – IX ZB 31/13, WM 2014, 1098 Rn. 9).
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bb) Dem kann nicht mit der Erwägung der Rechtsbeschwerde begegnet werden, dass der Treuhänder nicht für pflichtwidrige Verkürzungen der Masse durch den Insolvenzverwalter hafte. Darum geht es nicht. Ob die vorhandene Masse im Sinne des § 63 Abs. 2 InsO nicht ausreichend ist, richtet sich (auch) danach, ob eine Rückstellung für die Vergütung erforderlich und möglich gewesen, jedoch pflichtwidrig unterlassen worden ist. Ist dies der Fall, sind die Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse – weil aus Rechtsgründen die Masse als zureichend anzusehen ist – um die pflichtwidrig unterlassene Rückstellung zu kürzen.
cc) Allerdings kann einem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch im Sinne der
Abs. 2,
nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen hat, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden. Ist der Treuhänder hingegen mit dem früheren Insolvenzverwalter personenidentisch, besteht kein Anlass für einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Erwartung, eine Vergütung aus der Staatskasse zu erhalten. Darin liegt – anders als die Rechtsbeschwerde meint – keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
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(1) Der Senat bejaht in seiner Rechtsprechung einen solchen Schutz des Vertrauens des Treuhänders oder Insolvenzverwalters in die Sicherstellung seiner Vergütung aus der Staatskasse nur ausnahmsweise. Eine analoge Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO wegen einer planwidrigen Regelungslücke und damit einen Anspruch auf Vergütung gegen den Fiskus trotz des Ausnahmecharakters der Bestimmung hat der Senat für den Fall für geboten gehalten, in welchem dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde, soweit es um die Vergütung von Tätigkeiten geht, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 – IX ZB 75/12, WM 2013, 519 Rn. 15; vom 8. Mai 2014 – IX ZB 31/13, WM 2014, 1098 Rn. 10). Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder soll sich auf die gewährte Stundung verlassen können, weil der Gesetzgeber seine Mitwirkung auch in massearmen oder masselosen Verfahren sicherstellen will (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013, aaO; vom 8. Mai 2014, aaO). Der Insolvenzverwalter kann nämlich bei Amtsübernahme in der Regel nicht wissen, ob dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung später wieder entzogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013, aaO).
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Hingegen kommt ein Vertrauensschutz nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht, wenn der Schuldner bereits mit seinem Eröffnungsantrag Verfahrenskostenstundung auch für die Wohlverhaltensperiode beantragt hatte, für das Insolvenzeröffnungs- und Hauptverfahren eine Stundung auch jeweils gewährt wurde, für das Restschuldbefreiungsverfahren nach Beginn der Wohlverhaltensperiode eine Entscheidung über die Stundung jedoch zunächst unterblieb und diese später abgelehnt wird. Der Treuhänder wusste in diesem Fall von der fehlenden Entscheidung und hätte spätestens nach Verbrauch der Masse in der laufenden Wohlverhaltensperiode selbst auf die Entscheidung über die Kostenstundung hinwirken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 – IX ZB 75/12, WM 2013, 519 Rn. 17 f).
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(2) In der im Streitfall in Frage stehenden Fallgestaltung kommt der Gedanke des Vertrauensschutzes ebenso wenig zum Tragen. Soweit eine Masse zur Abdeckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens tatsächlich zur Verfügung steht, greift der beschriebene Gesetzeszweck von § 63 Abs. 2 InsO – Sicherstellung der Mitwirkung des Treuhänders – nicht ein. In diesem Umfang ist die Vergütung des Treuhänders und damit auch dessen Mitwirkung im Verfahren nach der Wertung des Gesetzes bereits anderweitig gewährleistet. Dem Insolvenzverwalter und späteren Treuhänder muss klar sein, dass er den über den vom Anwendungsbereich des § 53 InsO erfassten Teil der Insolvenzmasse hinaus gegebenenfalls verbleibenden Rest der Masse vorrangig zur Deckung seiner Vergütung im nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahren einsetzen und folglich erforderlichenfalls zurückhalten muss. Kommt er dieser Obliegenheit aber nicht nach, kann er als Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode trotz bewilligter Kostenstundung nicht darauf vertrauen, dass seine Vergütung (vollständig) aus der Staatskasse erfolgen wird.
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(3) Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Schuldner Kostenstundung für die Wohlverhaltensperiode zu gewähren, begründet ebenfalls keinen Vertrauensschutz. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO; die Kostenstundung setzt nur voraus, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsbeschwerde nicht aus § 298 Abs. 1 und 2 InsO. Zwar trifft es zu, dass die gewährte Kostenstundung dazu führt, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht mit der Begründung versagt werden darf, er habe die Mindestvergütung des Treuhänders mit den von ihm abgeführten Beträgen nicht abgedeckt (§ 298 Abs. 1 Satz 2 InsO) und der Treuhänder insoweit nicht mehr über ein Druckmittel verfügt, den Schuldner mittelbar zur Deckung der aus der Staatskasse nicht gezahlten Mindestvergütung aus eigenem Vermögen zu zwingen. Dies beruht jedoch darauf, dass entgegen den Vorgaben von § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO die mögliche Rückstellung in dieser Höhe aus der Masse des Insolvenzverfahrens unterblieben ist.
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dd) Pflichtwidrig ist die unterbliebene Rückstellung aus der Insolvenzmasse analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO allerdings nur dann, wenn vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 – IX ZB 16/14, ZinsO 2015, 28 Rn. 15). Hierzu genügt es nach der Rechtsprechung des Senats, wenn aus der Sicht ex ante ungewiss ist, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode ausreichen werden, um die in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten zu decken (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014, aaO Rn. 5 f). Hingegen muss – anders als die Rechtsbeschwerde meint – nicht bereits überwiegend wahrscheinlich sein, dass die erforderlichen Mittel für die Vergütung fehlen werden. Stellt sich später heraus, dass der Schuldner die Verfahrenskosten doch aus in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten und abzuführenden (pfändbaren) Einkünften abdecken konnte, ist die Rückstellung den Gläubigern im Wege der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO zuzuführen.
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Nach diesem Maßstab war im Streitfall bei Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Rückstellung in Höhe von 222,07 € zu bilden. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass dies pflichtwidrig unterblieben ist. Das Beschwerdegericht hat sich davon überzeugt, dass bereits zum Zeitpunkt der Ausschüttung vorhersehbar gewesen sei, dass die Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht wird aufbringen können. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
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