BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 15.04.2026, AZ 6 StR 42/26, ECLI:DE:BGH:2026:150426B6STR42.26.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Stendal, 5. November 2025, Az: 503 KLs 24/24
Tenor
Der Adhäsionsklägerin wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin G. aus G. beigeordnet.
Gründe
1
Eine Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz wirkt, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 StR 48/20 mwN).
2
Im Antrag der Adhäsionsklägerin vom 21. November 2025 ist auf die bereits zur Akte gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen worden. Zwar ist in jeder Instanz unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, jedoch kann die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH aaO). Angesichts der Mitteilung, dass sich an den erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat, ist eine erneute Vorlage der Vordrucke hier entbehrlich.
3
Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Adhäsionsklägerin ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwältin G. beizuordnen, weil diese der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin bestellt ist (vgl. BGH aaO) und der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 129/18, Rn. 2).
- von Schmettau
- Fritsche
- Arnoldi
- Dietsch
- Schuster
