BFH 9. Senat, Beschluss vom 15.04.2026, AZ IX B 53/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.150426.IXB53.25.0
§ 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO
Leitsatz
1. NV: Das Finanzgericht (FG) verletzt seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf hinzuweisen.
2. NV: Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es die im Urteil verwerteten Internetrecherchen nicht dauerhaft in den Akten sichert.
Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juli 2025, Az: 6 K 6145/24, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.07.2025 – 6 K 6145/24 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
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Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich im Rahmen einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den –im Nachgang eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits ergangenen– Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 04.04.2024.
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Am 20.11.2024 übermittelte der Kläger elektronisch eine Klageschrift über seinen Onlinezugang und beantragte Akteneinsicht. Das Schreiben enthielt folgende computergeschriebene Zeile: „Mit freundlichen Grüßen [Vorname der Klägerin, Vorname des Klägers, Nachname der Kläger]“.
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Mit Schriftsatz vom 20.01.2025 erinnerte der Kläger an die beantragte Akteneinsicht. Im Nachgang zu einem Hinweis des Berichterstatters, dass von den Klägern einzeln oder gemeinsam bislang … Verfahren beim Finanzgericht (FG) anhängig gemacht worden seien
, stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Akteneinsicht, den die Kläger mit Schriftsatz vom 06.04.2025 wiederholten und mitteilten, die Akteneinsicht am 09.04.2025 durchführen zu wollen. Mit Schreiben vom 10.04.2025 teilte der Berichterstatter dem Kläger mit, dass über die Anträge in der mündlichen Verhandlung entschieden werde.
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Mit Urteil vom 08.07.2025 – 6 K 6145/24 wies das FG die Klage als unzulässig ab. Die Klage sei nicht wirksam erhoben worden und zudem wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Klageverfahren diene ausschließlich als Vehikel, um datenschutzrechtliche Probleme und Fragen aufzuwerfen und aus persönlichen Gründen des Klägers zu verwerten. Schließlich fehle auch das Feststellungsinteresse nach § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Einen im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung „zur Vorbereitung der Rechtsmittel“ gestellten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Senatsvorsitzende des FG mit Schreiben vom 09.07.2025 wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ab.
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Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend. Darüber hinaus sei die Revision wegen verschiedener Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
Entscheidungsgründe
II.
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Die Beschwerde ist begründet.
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Es liegt ein von den Klägern geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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1. Das FG hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es Erkenntnisse aus Internetrecherchen im Urteil verwertet hat, obwohl die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt hiervon keine Kenntnis hatten.
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a) Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht nach § 96 Abs. 2 FGO in der Verschaffung einer ausreichenden Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO umfasst danach das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und –gegebenenfalls– Beweisergebnissen zu äußern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Diese Gelegenheit zur Äußerung wird den Beteiligten durch Einreichung der Klagebegründung und weiterer Schriftsätze sowie durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gegeben. Es ist Sache der Beteiligten, diese Gelegenheiten wahrzunehmen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15.09.2025 – IX R 10/23, Rz 45).
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b) Das FG hat in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers ausgewertet und stützt unter anderem hierauf den Schluss, dass der Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Weder den Akten noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 08.07.2025 ist zu entnehmen, dass die Kläger hierauf hingewiesen worden sind und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
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Hierdurch hat das FG zudem seine Überzeugung entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Es darf nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.02.2023 – VII R 29/18, Rz 169). Eigene Internetrecherchen des Gerichts werden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 – X B 156/19, Rz 13, m.w.N.). Das FG hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung die Internetrecherche offenlegen und entsprechend protokollieren müssen.
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2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Im zweiten Rechtsgang wird sich das FG erneut mit der Frage der Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 FGO zu befassen haben. Danach können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Grundsätzlich besteht daher ein Anspruch auf Akteneinsicht. In Fällen, in denen die Klage unzulässig ist und in denen die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, der Rechtsschutzgewährung zu dienen, entfällt ein solcher Anspruch (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.02.2018 – X S 1/18, Rz 21, m.w.N.). Anderes kann jedoch gelten, wenn die Akteneinsicht erkennbar auch zur Prüfung der Zulässigkeitsfragen beantragt wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.02.2018 – X S 1/18, Rz 21, m.w.N.). Ob dies vorliegend der Fall ist, bedarf näherer Prüfung.
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b) Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob die Klage wegen Verstoßes gegen § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig ist. So haben die Kläger die –nicht fristgebundene– Nichtigkeitsfeststellungsklage unter anderem mit Schriftsätzen vom 19.12.2024 und vom 02.01.2025 begründet. Es bedarf insoweit der Prüfung, ob diese Schriftsätze gegebenenfalls als ordnungsgemäße Klageeinreichung gewertet werden können.
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c) Der beschließende Senat kann in Anbetracht des vorgenannten durchgreifenden Verfahrensfehlers offenlassen, ob die Voraussetzungen rechtsmissbräuchlicher Ausübung durch die Erhebung der Klage im Streitfall vorliegen. Er gibt allerdings zu bedenken, dass die Ausübung verfahrensrechtlich zuerkannter Rechte nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2006 – V R 12/04, BFHE 212, 411, BStBl II 2006, 542, unter II.2.b [Rz 19]; vgl. auch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 21.08.2001 – 2 BvR 282/00, Rz 11 zur Existenz eines ungeschriebenen prozessualen Missbrauchsverbots). Dies gilt grundsätzlich auch für die Klageerhebung. Denn aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind dem enge Grenzen gesetzt. Voraussetzung ist daher, dass der Kläger offenkundig ein von der Rechtsschutzgarantie nicht gedecktes, sondern von ihr missbilligtes Ziel verfolgt (vgl. zu einem Normenkontrollantrag Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2013 – 2 AV 5.13). Wenn ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird, kommt die Verwerfung eines Rechtsmittels als rechtsmissbräuchlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG-Kammerbeschluss vom 21.08.2001 – 2 BvR 282/00, Rz 13). Im Streitfall ist daher zu prüfen, ob die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheids als ein solches sachliches Anliegen in Betracht zu ziehen ist.
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d) Auch soweit das FG meint, dass die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO mangels Feststellungsinteresse unzulässig sei, bedarf es einer erneuten Überprüfung.
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Ein berechtigtes Interesse für eine Feststellungsklage kann sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Die Feststellung muss geeignet sein, zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Klägers zu führen (BFH-Urteile vom 28.09.2022 – X R 7/21, BFHE 278, 254, BStBl II 2023, 178, Rz 32,sowie vom 29.07.2003 – VII R 39/02, VII R 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, jeweils m.w.N.).
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Zu Recht ist das FG daher davon ausgegangen, dass sich ein Feststellungsinteresse durch die belastende Wirkung der Steuerfestsetzung ergeben kann. Im Hinblick hierauf wird das FG zu prüfen haben, ob sich das Begehren der –im erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Steuerberater vertretenen– Kläger auf die Feststellung der Nichtigkeit des (Teil-)Abhilfebescheides vom 04.04.2024 beschränkt. Auch ist zweifelhaft, ob der Rechtsgedanke des § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 42 FGO auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage anwendbar ist, da nichtige Bescheide gemäß § 124 Abs. 3 AO unwirksam sind und mithin nicht in Bestandskraft erwachsen können (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.1990 – X R 147/87, BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942, unter 5.a [Rz 27]).
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4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung –auch hinsichtlich der weiteren Zulassungsgründe– sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
