Beschluss des BGH Senat für Anwaltssachen vom 20.04.2026, AZ AnwZ (Brfg) 5/26

BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 20.04.2026, AZ AnwZ (Brfg) 5/26, ECLI:DE:BGH:2026:200426BANWZ.BRFG.5.26.0

Verfahrensgang

vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 3. Dezember 2025, Az: II AGH 1/25

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 3. Dezember 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im Jahr 1961 geborene Kläger wurde im Jahr 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist als Einzelanwalt im Bezirk der Beklagten tätig. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2024 widerrief die Beklagte seine Zulassung unter Verweis auf eine am 21. Dezember 2023 erfolgte Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Zulassungsantrag des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12. September 2022 – AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 39 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Juni 2023 – AnwZ (Brfg) 3/23, juris Rn. 3 mwN).

5

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage gegen den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft vom 11. Dezember 2024 zu Recht abgewiesen. Die Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung.

6

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

7

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier also den Erlass des Widerrufsbescheids am 11. Dezember 2024, abzustellen; die Beurteilung danach eintretender Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (grundlegend Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; zuletzt etwa Senat, Beschluss vom 2. März 2026 – AnwZ (Brfg) 37/25, juris Rn. 9 mwN).

8

Ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung muss der eingetragene Rechtsanwalt nach ständiger Senatsrechtsprechung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (siehe zuletzt etwa Senat, Beschlüsse vom 21. März 2025 – AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 7; vom 22. Januar 2026 – AnwZ (Brfg) 39/25, juris Rn. 5; vom 4. März 2026 – AnwZ (Brfg) 35/25, juris Rn. 8 und vom 10. März 2026 – AnwZ (Brfg) 6/26, juris Rn. 5; jeweils mwN). Hierfür bedarf es einer vollständigen, geordneten und belegten schlüssigen Darstellung seiner Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, die die erforderliche Gesamtbeurteilung seiner finanziellen Verhältnisse ermöglicht, ob er zum damaligen Zeitpunkt (eigentlich) in der Lage war, seinen sämtlichen Verpflichtungen mittels des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens und/oder Vermögens nachhaltig, dauerhaft und geregelt nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 14. August 2019 – AnwZ (Brfg) 40/19, juris Rn. 9; vom 10. September 2020 – AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 14; vom 22. Juni 2021 – AnwZ (Brfg) 9/21, juris Rn. 18; vom 19. April 2022 – AnwZ (Brfg) 39/21, ZInsO 2022, 1461 Rn. 21; vom 20. Dezember 2023 – AnwZ (Brfg) 32/23, juris Rn. 14; vom 21. März 2025 – AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 7).

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b) Der Kläger war am 11. Dezember 2024 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen, so dass sein Vermögensverfall zu diesem Zeitpunkt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO gesetzlich vermutet wird. Die der Eintragung zugrundeliegende Forderung der WEG                                         (im Folgenden: WEG) in Höhe von 253.758,15 € ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bis heute nicht getilgt.

10

Dass es nach dem Vortrag des Klägers außer der WEG keine weiteren Gläubiger gibt, die Forderungen gegen ihn geltend machen könnten, und er sich wiederholt vergeblich um eine vergleichsweise Regelung mit der WEG bemüht hat, um die Forderung entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten abzutragen, ändert nichts am Eingreifen der gesetzlichen Vermutung. Diese gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch dann, wenn der Rechtsanwalt nur einen vollstreckenden Gläubiger hat und es ihm nicht gelingt, dessen Forderung zu erfüllen oder deren Erfüllung mit dem Gläubiger zu regeln (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 1998 – AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712; vom 31. Mai 2010 – AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 9; vom 9. Februar 2015 – AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 9 aE; vom 29. Juli 2016 – AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 12; siehe auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/ Göcken, 3. Aufl., § 14 Rn. 31 aE; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rn. 40). Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung, der nicht nach der Anzahl der vollstreckenden Gläubiger differenziert, aber auch aus ihrem Zweck, den – auch bei Vollstreckungsmaßnahmen eines einzigen Gläubigers gebotenen – Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten. Das kann nach der Rechtsprechung des Senats zwar ausnahmsweise anders zu beurteilen sein, wenn der Rechtsanwalt mit dem/r einzigen Gläubiger/in eine verbindliche befristete Stillhaltevereinbarung bei pünktlicher Ratenzahlung getroffen hat, aufgrund derer jedenfalls eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (siehe Senat, Beschluss vom 26. März 2007 – AnwZ (B) 23/06, juris Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier aber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht vor.

11

c) Der Kläger hat, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, die gesetzliche Vermutung seines Vermögensverfalls nicht widerlegt. Das Vorbringen des Klägers im Rahmen seines Zulassungsantrags gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

12

aa) Der Einwand des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe die Widerlegung der Vermutung zu Unrecht unter anderem daran scheitern lassen, dass er kein vollständiges Gläubigerverzeichnis vorgelegt habe, weil er außer der WEG keine weiteren Gläubiger habe, die außergerichtlich oder gerichtlich Forderungen gegen ihn geltend machten, so dass sein Gläubigerverzeichnis nur aus der Benennung der WEG nebst Forderungshöhe, Titelgrundlage und Vollstreckungsstand habe bestehen können, greift nicht durch. Wie oben ausgeführt, bedarf es für die Widerlegung der Vermutung nicht nur einer Auflistung der gegen den Kläger vorgehenden Gläubiger, sondern einer umfassenden Darlegung nachhaltig geordneter Eigentums- und Vermögensverhältnisse.

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Eine diesen Anforderungen genügende schlüssige Gesamtdarstellung, die die Beklagte ausweislich der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakte bereits im Laufe der wiederholten Anhörungen des Klägers vor Erlass des Widerrufsbescheids vergeblich angefordert hatte (Anhörungsschreiben vom 28. August 2018, Anlagenband I S. 182 f.), hat der Kläger auch im Klageverfahren und mit der Begründung seines Zulassungsantrags nicht vorgelegt. Soweit er Angaben zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben/Verpflichtungen gemacht hat, reichen diese für den erforderlichen Nachweis, dass er im Zeitpunkt des Widerrufs zu einer nachhaltig gesicherten Bedienung seiner Verbindlichkeiten und Ausgaben in der Lage war, nicht aus.

14

Zu seinem Einkommen und Vermögen im maßgeblichen Zeitpunkt Dezember 2024 hat der Kläger im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof lediglich angegeben, seine Honorarnettoeinnahmen (ohne Umsatzsteuer) beliefen sich in 2024 auf 90.657,55 € bzw. 94.000 € und hätten für 1-10/2025 ein ähnliches Niveau. Abgesehen davon, dass er dafür keine Belege vorgelegt (oder mit seinem Zulassungsantrag nachgereicht) hat, besagt die Angabe seines Nettoumsatzes nichts über das ihm daraus verbleibende Einkommen. Aus den von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2020 bis 2023 und seinem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 ergibt sich, dass ihm von seinem Nettoumsatz von 85.915,17 € (bzw. 82.618,78 € laut Klagebegründung) im Jahr 2023 laut Steuerbescheid (Anlage K 3) ein (steuerfreies) Einkommen von nur 17.316 € verblieb. In den Jahren 2020 bis 2022 lag sein Einkommen laut Steuerbescheiden zwischen 14.784 € und 16.620 €.

15

Zu seinen laufenden Verpflichtungen und Ausgaben hat der Kläger (nach Aktenlage erstmals mit der Begründung seines Zulassungsantrags) lediglich eine Auflistung ohne Belege vorgelegt (Anlage K 4). Auch wenn man die dort angegebenen Beträge seiner privaten Kosten, die nicht als betrieblich veranlasst steuerlich vorab von seinem Einkommen in Abzug gebracht werden können (Wohnungsmiete, Strom, Haftpflicht privat, Krankenversicherung, ARD ZDF Rundfunk), zugrunde legt, ergeben sich insgesamt monatliche Kosten von 1.585,55 €, mithin 19.026,60 € jährlich. Danach war der Kläger mit seinem bis 2023 belegten Einkommen bereits nicht zur vollständigen Bedienung dieser Verpflichtungen in der Lage, ohne dass darin die weiter üblichen Lebenshaltungskosten (Essen, Kleidung etc.) enthalten wären. Damit kann auch allein aus der Behauptung des Klägers, im Jahr 2024 einen etwas höheren Umsatz als in 2023 erzielt zu haben, nicht der belastbare Schluss gezogen werden, er sei im Dezember 2024 zu einer geordneten gesicherten Begleichung seiner laufenden Verbindlichkeiten und Ausgaben in der Lage gewesen.

16

bb) Der Einwand des Klägers, die Vermutung des Vermögensverfalls beruhe auf der Vollstreckung einer einzigen, bereits vor Jahren titulierten Forderung, so dass es sich nicht um ein aktuelles, sich ausweitendes und unübersichtliches Gläubigerbild handele, gibt auch hier keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wie oben bereits ausgeführt und im Widerrufsbescheid der Beklagten zutreffend angemerkt, schließt das nicht aus, dass die (einzige) Gläubigerin jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger durchführen wird.

17

cc) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es liege nicht an seiner fehlenden Vergleichsbereitschaft, dass er keine vergleichsweise Regelung mit der WEG habe erzielen können, sondern an der Uneinigkeit innerhalb der WEG hinsichtlich der von ihm unterbreiteten Vergleichsangebote. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es mit Blick auf die zu schützenden Interessen Rechtsuchender für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unerheblich, aus welchen Gründen der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. September 2023 – AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 10 mwN). Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass der Kläger auch keine “uneingeschränkte“ Vergleichsbereitschaft gezeigt hat, da seine Vergleichsangebote nicht nur eine Ratenzahlung vorsahen, sondern stets auch einen erheblichen Forderungsnachlass durch die WEG (eine Zahlung von 57.000 € in monatlichen Raten zu 750 € [Vorschlag vom 29. August 2016] bzw. Zahlung von 600 € monatlich bzw. eines einzigen Betrags von 30.000 € bis 45.000 € [Klagebegründung]). Seinen letzten Vergleichsvorschlag hat der Kläger trotz ausdrücklicher Anforderung durch die Beklagte vor Erlass des Widerrufsbescheids überdies nicht vorgelegt.

18

d) Schließlich hat der Anwaltsgerichtshof auch zutreffend angenommen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Widerrufs nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen war.

19

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 – AnwZ (Brfg) 39/25, juris Rn. 8 mwN). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026, aaO mwN).

20

Will der betroffene Rechtsanwalt weiterhin anwaltlich tätig werden, ist es daher von besonderer Bedeutung, dass er rechtlich abgesicherte Maßnahmen trifft, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Hierzu gehört eine wirksame Kontrolle. Denn Maßnahmen, die zwar inhaltlich zum Schutz der Mandanteninteressen geeignet sind, deren Einhaltung aber nicht wirksam kontrolliert werden oder die jederzeit – unkontrolliert – beendet werden können, sind zum Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht tauglich (Senat, Beschluss vom 3. November 2025 – AnwZ (Brfg) 31/25, NJW-RR 2026, 246 Rn. 14 mwN). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2021 – AnwZ (Brfg) 34/20, juris Rn. 12).

21

bb) Danach vermag der Vortrag des Klägers, dass er seit dem Jahr 2011 keine Fremdgelder auf seinem Konto mehr vereinnahme und weder dem Gegner noch dem Gericht seine Kontonummer mitteile, sondern diese nur noch auf seinen Honorarrechnungen vermerke, die Gefährdung der Interessen Rechtsuchender nicht auszuräumen. Der Kläger kann seine bisherige Handhabung jederzeit unkontrolliert ändern.

22

cc) Dass es sich bei der WEG um die einzige Gläubigerin des Klägers handelt, die jahrelang von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen hatte, gibt auch hier keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wie oben ausgeführt, fehlt es, anders als in dem vom Senat entschiedenen Ausnahmefall (Beschluss vom 26. März 2007 – AnwZ (B) 23/06, juris Rn. 5 f.), an einer verbindlichen Regelung mit der Gläubigerin, aufgrund derer hinreichend gesichert davon ausgegangen werden könnte, dass sie von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen bis auf Weiteres absehen wird.

23

dd) Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, er habe sich umfassend bemüht, die Möglichkeit eines Anstellungsvertrags zum Ausschluss der Gefährdung der Interessen Rechtsuchender auszuschöpfen.

24

Soweit er hierfür auf den von ihm vorgelegten Entwurf eines Arbeitsvertrags verweist (Anlage K 9), nach dem er ab dem 1. Januar 2026 als angestellter Rechtsanwalt eines Einzelanwalts tätig werden soll(te), ist dies für die Beurteilung der Situation im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung im Dezember 2024, zu dem er jedenfalls noch als Einzelanwalt tätig war, irrelevant. Außerdem genügt die Anstellung bei einem Einzelanwalt, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig ausgeführt hat, nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht, um die Gefährdung der Interessen Rechtsuchender gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auszuschließen, weil die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen nur in einer Sozietät hinreichend sichergestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 5. April 2019 – AnwZ (Brfg) 3/19, ZVI 2019, 417 Rn. 17 mwN). Im Übrigen hat der Kläger auch mit der Begründung seines Zulassungsantrags vom 3. März 2026 weder vorgetragen noch belegt, dass er dieses Anstellungsverhältnis tatsächlich zum 1. Januar 2026 eingegangen und seitdem nicht mehr als Einzelanwalt tätig ist.

25

2. Sollte der Kläger mit seinem einleitenden Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch einen Verfahrensmangel geltend machen wollen, auf dem das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann, fehlt es bereits an der dafür erforderlichen substantiierten Darlegung dieses Zulassungsgrunds.

26

Diese ergibt sich auch nicht aus seinem Vorwurf, der Anwaltsgerichtshof habe die von ihm vorgetragenen Umstände und Belege für seine geordneten Verhältnisse und deren wirtschaftliche Kontinuität „nicht in tragfähiger Weise gewürdigt“. Der Anwaltsgerichthof hat sich in den Entscheidungsgründen zwar nicht genauer mit dem Vortrag des Klägers befasst. Selbst wenn man darin aber einen Verfahrensfehler sehen wollte, wäre dieser jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Würdigung des Anwaltsgerichtshofs, wie oben ausgeführt, jedenfalls im Ergebnis auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zutreffend ist.

27

3. Dem Antrag des Klägers, ihm vor einer abschließenden Entscheidung des Senats Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme (insbesondere zu den Möglichkeiten rechtlich abgesicherter, effektiver Sicherungs- und Kontrollmechanismen) zu geben, war nicht stattzugeben. Dass sich aus diesem ergänzenden Vorbringen erhebliche Umstände ergeben könnten, die rückwirkend für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Dezember 2024 eine andere Bewertung insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses der Gefährdung der Interessen Rechtsuchender rechtfertigen könnten, ist weder ersichtlich noch vom Kläger näher dargetan. Sollte er inzwischen tatsächlich einen den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügenden Anstellungsvertrag bei einer Sozietät eingegangen und nicht mehr als Einzelanwalt tätig sein, ist es ihm unbenommen, dies, ebenso wie eine nachhaltige Ordnung seiner finanziellen Situation, in einem Wiederzulassungsverfahren vorzutragen und zu belegen.

III.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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