Beschluss des BGH Senat für Anwaltssachen vom 20.04.2026, AZ AnwZ (Brfg) 2/26

BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 20.04.2026, AZ AnwZ (Brfg) 2/26, ECLI:DE:BGH:2026:200426BANWZ.BRFG.2.26.0

Verfahrensgang

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 24. Oktober 2025, Az: 1 AGH 27/25

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im Jahr 1967 geborene Kläger wurde am 30. März 1999 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen und übte seine Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter der J.                            GbR in B.          aus.

2

Mit Schreiben vom 17. April 2025 hörte die Beklagte den Kläger wegen eines möglichen Widerrufs seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen an. Am Tag der Zustellung dieses Anhörungsschreibens, dem 24. April 2025, flog der Kläger beruflich nach D.      und kehrte erst am 5. Mai 2025 nachB.           zurück. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 bat er die Beklagte deswegen um Fristverlängerung von drei Wochen und übermittelte „unabhängig davon“ eine – nach eigenen Angaben nicht vollständige – Aufzählung vorhandener Vermögenspositionen von ihm und der GbR, die aus seiner Sicht bereits aussagekräftig und ausreichend war. Zugleich bat er um Hinweis, ob noch weitere Ausführungen erforderlich seien und weiter substantiiert vorzutragen wäre, sowie wegen weiterer Dienstreisen ggf. um entsprechend weiträumige Fristsetzung.

3

Die Beklagte widerrief daraufhin ohne vorherige Bescheidung des Fristverlängerungsgesuchs oder Erteilung eines Hinweises mit Verfügung vom 22. Mai 2025 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Die Beklagte hat am 14. August 2025 nachträglich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Mit Urteil vom 24. Oktober 2025 hat der Anwaltsgerichtshof die Klage abgewiesen.

4

Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

5

Der Zulassungsantrag des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund im Sinn von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12. September 2022 – AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 39 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Juni 2023 – AnwZ (Brfg) 3/23, juris Rn. 3 mwN).

7

Daran fehlt es. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage gegen den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft vom 22. Mai 2025 zu Recht abgewiesen. Die Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung.

8

a) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Widerruf sei formell und infolge dessen auch materiell rechtswidrig, weil die ihm eingeräumte Stellungnahmefrist zu kurz bemessen gewesen und der darin liegende Anhörungsmangel entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs nicht durch Nachholung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden sei; insbesondere reiche die vom Anwaltsgerichtshof dafür angeführte Auseinandersetzung der Beklagten mit seinem Vorbringen im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Klageerwiderung für eine Heilung nicht aus.

9

Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, kann dahinstehen, ob die dem Kläger eingeräumte Frist zu kurz bemessen war oder die Beklagte zumindest sein Fristverlängerungsgesuch vor ihrer Widerrufsverfügung hätte bescheiden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats werden ein (unterstellter) Verfahrensverstoß gegen § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG und die darin liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch geheilt, dass der Betroffene im gerichtlichen Verfahren, spätestens vor dem Senat, ausreichend rechtliches Gehör erhält (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 49 mwN und vom 2. März 2026 – AnwZ (Brfg) 37/25, juris Rn. 14). Das war auch hier der Fall. Der Kläger hatte bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, aber auch im Rahmen seines anschließenden Antrags auf Zulassung der Berufung hinreichend Gelegenheit, seinen rechtlichen Standpunkt darzutun sowie Umstände gegen die Annahme seines Vermögensverfalls vorzutragen und zu belegen.

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Der Einwand des Klägers, dies könne keine Heilung bewirken, weil dem Betroffenen damit gleichwohl faktisch die mit der Anhörung beabsichtigte Möglichkeit einer wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte genommen werde, da er nach Erlass der Widerrufsverfügung keine Möglichkeit mehr habe, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Vermögensverfalls zu beeinflussen und sein Verhalten an die Anforderungen der Kammer anzupassen, greift nicht durch. Denn die im Rahmen eines Widerrufsverfahrens einzuräumende Anhörungsfrist dient nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht dazu, dem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt die Ordnung seiner Vermögensverhältnisse zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 – AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 9 und vom 8. Januar 2018 – AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 27).

11

Unabhängig davon fehlt es – selbst wenn man eine Heilung des Mangels verneinen wollte – an der Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Anhörungsmangels. Bei der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG handelt es sich um einen relativen Verfahrensfehler, der nur bei Ergebnisrelevanz zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen kann (vgl. Schwarz in Fehling/ Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 28 Rn. 50; Ramsauer/Schlatmann in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 28 Rn. 78; Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 26). Diese Ergebnisrelevanz ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat weder im Klageverfahren noch mit der Begründung seines Zulassungsantrags substantiiert Umstände vorgetragen oder Belege vorgelegt, die er bei Verlängerung der Stellungnahmefrist vorgebracht hätte und die eine ihm günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglicht hätten (siehe dazu unter b)).

12

b) Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 22. Mai 2025 auch in der Sache zu Recht bejaht.

13

Da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen war, wird sein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO gesetzlich vermutet. Dass die gesetzliche Vermutung nicht greife, weil die der Eintragung zugrundeliegende Forderung getilgt und die Eintragung daher zum Widerrufszeitpunkt löschungsreif gewesen sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

14

Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger nicht widerlegt. Er hat weder, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geboten (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2026 – AnwZ (Brfg) 38/25, juris Rn. 10 mwN), ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Verbindlichkeiten vorgelegt, noch konkret dargelegt und belegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt nachhaltig geordnet waren. Insoweit wird auf die zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs Bezug genommen. Dagegen hat der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags nichts vorgebracht.

15

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf. Der Sachverhalt ist übersichtlich, schwierige Rechtsfragen stellen sich nicht.

16

3. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor.

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4. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie oben dargelegt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

18

Das gilt insbesondere für die vom Kläger aufgeworfene, nach der Senatsrechtsprechung zu bejahende Frage, “
Kann die Vorschrift des § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch Nachholung einer Anhörung im gerichtlichen Verfahren in Fällen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls angewandt werden?„.

19

Die vom Kläger dagegen angeführte besondere Bedeutung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gibt entgegen seiner Ansicht keinen Anlass für eine teleologische Reduktion der Heilungsmöglichkeit eines Anhörungsmangels bei einem Widerruf der Zulassung. Auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die grundrechtliche Berufsfreiheit wird dem betroffenen Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren – auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 VwGO – grundsätzlich ausreichend und angemessen Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzutun und die aus seiner Sicht wesentlichen Umstände für die Rechtswidrigkeit des Widerrufs vorzubringen. Soweit der Kläger auch hier geltend macht, damit werde dem Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit gegeben, durch Ordnung seiner Vermögensverhältnisse vor dem Erlass der Widerrufsverfügung die Widerrufsvoraussetzungen zu beseitigen, ist dies, wie oben ausgeführt, nicht der Sinn der gebotenen Anhörung.

20

Schließlich bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers auch keiner Zulassung zur Rechtsfortbildung, weil die „präkludierende Wirkung des Widerrufserlasses“ für den Widerrufsgrund des Vermögensverfalls bzw. der diesbezügliche Rechtsprechungswandel des Senats eine Neuerung wären. Dass der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (auch) im Fall des Widerrufs wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO maßgeblich ist, ist bereits seit der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2011 (AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) ständige Rechtsprechung des Senats.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Guhling                         Grüneberg                         Ettl

                      Merk                         Schmittmann

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