BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 05.05.2026, AZ II ZR 2/25, ECLI:DE:BGH:2026:050526UIIZR2.25.0
§ 37 Abs 2 GmbHG, § 51 Abs 1 GmbHG
Leitsatz
1. Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt.
2. Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt nicht für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH.
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 8. April 2026, Az: II ZR 2/25, Beschluss
vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: II ZR 2/25
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Dezember 2024, Az: 11 U 244/18, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 17. Juli 2018, Az: 411 HKO 9/17, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine GmbH, hat drei Gesellschafterinnen. 50 % ihres Stammkapitals hält die C. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer R. ist. Weitere 40 % des Stammkapitals hält die insolvente H. GmbH, deren Alleingesellschafter W. ist. Die übrigen 10 % entfallen auf die insolvente HI. GmbH. Geschäftsführer der Klägerin war bis Juni 2008 W. , ab Ende 2008 zudem R. , der ab Juni 2009 Alleingeschäftsführer war, bis im August 2010 Ri. zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin bestellt wurde.
2
Alleingesellschafterin der beklagten GmbH, deren Geschäftsführer R. ist, ist die L. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer wiederum R. ist.
3
Bereits 1999 schloss die Klägerin mit der B. GmbH (im Folgenden: Käuferin) einen Unternehmenskaufvertrag über die Veräußerung von Anteilen an einer weiteren Gesellschaft. In der Folge kam es zwischen den Kaufvertragsparteien zum Streit und zur Zahlungseinstellung durch die Käuferin. Die Klägerin, R. und die Peter W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH als Zessionarin der Ansprüche des W. erhoben daraufhin im Jahr 2010 gemeinsam eine Schiedsklage gegen die Käuferin.
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Die Klägerin lud die C. GmbH, die H. GmbH und die HI. GmbH unter dem 8. Dezember 2010 zu einer Gesellschafterversammlung am 5. Januar 2011. Die in der Zeit vom 2. September 2010 bis zum 5. Januar 2011 statt der HI. GmbH in die Gesellschafterliste der Klägerin eingetragene (S. ) GmbH wurde nicht geladen. Alleiniger Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften war im vorgenannten Zeitraum L. . Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 übermittelte die Klägerin der S. GmbH und der HI. GmbH die erweiterte Tagesordnung.
5
In der Gesellschafterversammlung am 5. Januar 2011, die in Abwesenheit der HI. GmbH und der S. GmbH abgehalten wurde, wurde unter TOP 1a) die erfolgte Einreichung der Schiedsklage genehmigt. Weiter wurde unter TOP 1b) „Prozessfinanzierung“ der Beschluss gefasst: “
Die Geschäftsführung wird ermächtigt, zur Finanzierung des Schiedsverfahrens gegen B. Darlehensverträge im Sinne des § 6 Abs. 9 lit. f des Gesellschaftsvertrags zwischen der Gesellschaft als Darlehensnehmerin und Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen als Darlehensgeber zu schließen. Dabei hat sie sich an den Bedingungen zu orientieren, die ein professioneller Prozessfinanzierer der Gesellschaft zur Finanzierung des Schiedsverfahrens gewähren würde.“
6
In der Folgezeit verhandelte die Klägerin zunächst mit einem professionellen Prozessfinanzierer, der F. AG, die eine Erlösbeteiligung in Höhe von 35 % forderte. Am 21./22. Februar 2011 schloss die Klägerin, vertreten durch ihre Geschäftsführer R. und R. mit der Beklagten, diese vertreten durch R. , einen Prozessfinanzierungsvertrag. Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, die Kosten des Schiedsverfahrens bis zu brutto 0,7 Mio. € sowie die bisherigen Anwaltskosten für die Vorbereitung und Erstellung der Schiedsklage sowie ferner Sachverständigenkosten bis zu brutto 59.500 € zu übernehmen. Im Gegenzug sollte die Beklagte am Gesamterlös der Rechtsverfolgung in Höhe von 30 % beteiligt werden.
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Am 5. November 2013 erging ein Teilschiedsspruch, der die Käuferin zu einer Zahlung von insgesamt 16.336.303,43 €, davon 9.093.875,63 € an die Klägerin, verurteilte. Nach Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs leistete die Käuferin entsprechende Zahlungen. Im Anschluss traten die Schiedsparteien in Vergleichsverhandlungen ein, die in einen Schiedsspruch vom 24. Juni 2016 mündeten. In diesem verpflichtete sich die Käuferin, ratierlich an die Klägerin 48 Mio. €, an R. 19 Mio. € und an die HI. GmbH 9,7 Mio. € zu zahlen. Die Peter W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH als weitere Prozessbeteiligte verweigerte eine Beteiligung an dem Vergleich.
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Die Klägerin, vertreten durch den besonderen Vertreter B. , begehrte zunächst nur die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 unwirksam ist (Klageantrag 1a). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Klage um den Feststellungsantrag, dass der Beklagten ein Anspruch aus dem Prozessfinanzierungsvertrag nicht zusteht (Klageantrag 1c), sowie den Antrag auf Rückzahlung bereits auf den Prozessfinanzierungsvertrag geleisteter Zahlungen i.H.v. 4.458.599,87 € (Klageantrag 1b) erweitert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig sei. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGH, Urteil vom 30. November 2021 – II ZR 8/21, BGHZ 232, 203).
10
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Prozessfinanzierungsvertrag ein Anspruch nicht zustehe (Klageantrag 1c), und die weitergehende Berufung zurück- und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren vollständigen Klageabweisungsantrag, die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision ihre abgewiesenen Klageanträge (1a, 1b) weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt (Hanseatisches Oberlandesgericht, ZIP 2025, 438):
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Der Prozessfinanzierungsvertrag sei zwar wirksam, jedoch stünden der Beklagten über die von der Klägerin erfüllten Ansprüche in Höhe von 5.873.896,55 € hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche zu.
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Der die Parteien verbindende Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 sei nicht unwirksam. Durch die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 5. Januar 2011 sei der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten im Binnenverhältnis der Gesellschafter der Klägerin legitimiert. Dieser Beschluss sei durch keinen der Gesellschafter der Klägerin angefochten worden. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 5. Januar 2011 sei auch nicht nichtig. Der Nichteinladung der seit dem 2. September 2010 in der Gesellschafterliste eingetragenen S. GmbH sei schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung beizumessen, weil die S. GmbH zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der Klägerin gewesen sei und in der am 5. Januar 2011 erstellten Gesellschafterliste an deren Stelle zutreffend wieder die HI. GmbH als Gesellschafterin eingetragen gewesen sei. Da die HI. GmbH Adressatin sowohl der Einladung vom 8. Dezember 2010 als auch der, zudem auch an die S. GmbH gerichteten, Ergänzung der Tagesordnung vom 22. Dezember 2010 gewesen und L. alleiniger Geschäftsführer beider Gesellschaften zum Zeitpunkt der Versendung der Einladungsschreiben und der Gesellschafterversammlungen gewesen sei, liege kein schwerwiegender Einladungsmangel vor, der zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses hätte führen können.
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Der Prozessfinanzierungsvertrag sei auch nicht sittenwidrig. Aus den tatsächlichen Zahlungen der Käuferin lasse sich eine Äquivalenzstörung nicht herleiten, weil es auf die bekannten Umstände bei Vornahme des Rechtsgeschäfts ankomme. Dementsprechend bestehe kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin für die auf den Teilschiedsspruch vom 5. November 2013 an die Beklagte in Höhe von insgesamt 4.458.599,87 € geleisteten Zahlungen.
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Es sei aber auf die negative Feststellungsklage hin festzustellen, dass der Beklagten keine weitergehenden Zahlungsansprüche über die von der Klägerin geleisteten Zahlungen i.H.v. 5.873.896,55 € hinaus zustünden. Zwar sehe der Prozessfinanzierungsvertrag eine Erfolgsbeteiligung der Klägerin in Höhe von 30 % des Erlöses der Rechtsverfolgung vor, so dass neben der Erlösbeteiligung aus dem Teilschiedsspruch vom 5. November 2013 über 16.336.303,43 € auch eine Beteiligung der Beklagten an den Zahlungen seitens der Käuferin aufgrund des nachfolgenden Schiedsspruchs in Höhe von insgesamt weiteren 76.847.997 € in Betracht komme. Ein derartiger, von ihr mit 23.972.000 € abgerechneter Zahlungsanspruch der Beklagten bestehe mit Rücksicht auf die gesellschafterliche Treuepflicht, der die Beklagte als wirtschaftlich allein R. , dem Geschäftsführer beider Parteien, zuzuordnende Gesellschaft im Verhältnis zu den beiden neben der C. GmbH weiteren Mitgesellschafterinnen der Klägerin unterliege, nicht. Die Geschäftschance, die sich der Beklagten mit dem Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags geboten habe, resultiere allein aus dem drängenden Finanzbedarf, den die Klägerin nach der Erhebung der Schiedsklage gegen die Käuferin im Dezember 2010 nicht aus eigenen liquiden Mitteln habe decken können und für den die Mitgesellschafterinnen der C. GmbH in der Klägerin bzw. diesen nahestehende Personen seinerzeit nicht hätten aufkommen können oder wollen. Diese den Vertragsschluss zwischen den Parteien allein rechtfertigende wirtschaftliche Lage der Klägerin habe sich nach der bis dahin knapp dreijährigen Dauer des Schiedsverfahrens mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs vom 5. November 2013 aber in einer Weise verbessert, die einen weiteren extern zu deckenden Finanzierungsbedarf dauerhaft beseitigt habe. Im Hinblick auf den das gesamte bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Leistungserbringung nach Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB), der im Gesellschaftsrecht seine besondere Ausprägung als gesellschafterliche Treuepflicht gefunden habe, hätte der Prozessfinanzierungsvertrag deshalb eine Regelung enthalten müssen, dass im Fall eines aufgrund des Zivilprozesses erzielten und für dessen Fortgang auskömmlichen Liquiditätszuflusses an die Gesellschaft die vorgesehene Erlösbeteiligung ausgeschlossen sei und zukünftige Erträge aus der Rechtsverfolgung wirtschaftlich den Mitgesellschafterinnen nach Maßgabe deren jeweiliger Beteiligungsverhältnisse ungekürzt zur Verfügung stünden.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
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Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagten stünden keine weiteren Ansprüche auf Erlösbeteiligung aus dem – unterstellt wirksamen (dazu unten III. 2.) – Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 zu.
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1. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass auf die durch den Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 begründeten Beziehungen, die Grundsätze der gesellschafterlichen Treuepflicht anzuwenden sind.
19
In einer GmbH besteht sowohl zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern als auch unter den Mitgesellschaftern eine wechselseitige Treuepflicht. Der Kern des Treuepflichtgedankens, soweit er im Kapitalgesellschaftsrecht allgemein Geltung beanspruchen kann, besteht darin, dass die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, als Gegengewicht die gesellschafterliche Pflicht verlangt, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 8. November 2022 – II ZR 91/21, BGHZ 235, 57 Rn. 27 mwN). Der Bundesgerichtshof hat die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen auf mittelbare Gesellschafter erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1983 – II ZR 242/82, BGHZ 89, 162, 165; Urteil vom 20. Februar 1989 – II ZR 167/88, BGHZ 107, 7, 11 f., 14 f.; Raiser/Veil in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl., § 14 Rn. 86; kritisch MünchKommHGB/Fleischer, 6. Aufl., § 105 Rn. 361).
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Ob die in der Person von R. hergestellte Verknüpfung als mittelbarer Alleingesellschafter der beklagten GmbH auf der einen Seite und als Alleingesellschafter der C. GmbH, die 50 % der Geschäftsanteile der Klägerin hält, auf der anderen Seite es rechtfertigt, die Vertragsbeziehungen der Parteien der gesellschafterlichen Treuepflicht zu unterwerfen, muss nicht entschieden werden. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, könnte die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsanpassung zu Lasten der Beklagten keinen Bestand haben.
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2. Bei dem Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 handelt es sich um ein Drittgeschäft.
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Ein Drittgeschäft ist jedes Geschäft, das seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem davon zu unterscheidenden Rechtsverhältnis hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 – II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 18; Urteil vom 27. Juni 1988 – II ZR 143/87, ZIP 1988, 1117, 1118). Der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags vom 21./22. Februar 2011 erfolgte weder aufgrund der Satzung noch war er mit der mittelbaren Gesellschafterstellung von R. verknüpft. Die von R. beherrschte Beklagte als Gesellschaftergläubigerin ist damit einem Dritten vollständig gleichgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 – II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 33 f.).
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3. Der Beklagten steht ein Anspruch auf die vereinbarte volle Erlösbeteiligung entsprechend den Regelungen im Prozessfinanzierungsvertrag zu. Die gesellschafterliche Treuepflicht steht dem nicht entgegen.
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a) Nur im Ausnahmefall kann die gesellschafterliche Treuepflicht dazu führen, dass aufgrund überwiegender schutzwürdiger Interessen der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft auch die Wahrnehmung außergesellschaftsrechtlicher Befugnisse und damit die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittgeschäften eingeschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 – II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 37; Urteil vom 15. Juni 1992 – II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152, 1154).
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b) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht mit seiner Auslegung rechtsgestaltend in das Äquivalenzverhältnis des Prozessfinanzierungsvertrags eingegriffen und damit die Grenzen seines richterlichen Gestaltungsspielraums überschritten (vgl. auch Mock, ZIP 2025, 409, 417).
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Es sind weder Umstände festgestellt noch vorgetragen, die eine solche erhebliche Einschränkung der Beklagten in ihrer Stellung als Drittgläubigerin unter Verweis auf eine gesellschafterliche Treuepflicht bei der Durchsetzung der vertraglich vereinbarten und nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen marktüblichen Erlösbeteiligung rechtfertigen und der Klägerin eine Loslösung von dem Prozessfinanzierungsvertrag erlauben würden, durch den aufgrund Finanzierung der Beklagten erst der Teilschiedsspruch vom 5. November 2013 ermöglicht worden ist.
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Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsanpassung zu Lasten der prozessfinanzierenden Beklagten dahin, dass nach dem ersten Teilerfolg in dem anhängigen Schiedsverfahren und dem sich daraus ergebenden Liquiditätszufluss für die Klägerin die Erfolgsbeteiligung entfällt, so dass alle Gesellschafter am weiteren Erfolg des Schiedsverfahrens vollständig partizipieren können, beeinträchtigt erheblich das dem Prozessfinanzierungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenzverhältnis. Einem Prozessfinanzierungsvertrag wohnt gerade das Risiko inne, dass die zunächst vom Prozessfinanzierer finanzierte Person aufgrund eines Teilerfolgs – wie hier in der Gestalt des Teilschiedsspruchs vom 5. November 2013 – keiner Finanzierung mehr bedarf, dem Prozessfinanzierer aber gleichwohl weiterhin die Beteiligung an dem künftigen Prozesserfolg schuldet. Im Gegenzug trägt der Prozessfinanzierer das Risiko, im Fall einer (vollständigen) Prozessniederlage allein die Prozesskosten tragen zu müssen. Das hat Niederschlag gefunden im Prozessfinanzierungsvertrag, der in Ziffer 9 ausdrücklich vorsieht, dass die etwaig entstehende Fähigkeit der Klägerin, den Prozess auf eigenes Risiko zu führen, sie nicht zur Loslösung vom Prozessfinanzierungsvertrag berechtigt. Eine solche Klausel findet sich auch im Angebot des professionellen Prozessfinanzierers, der F. AG.
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Über diesen beiderseitigen Parteiwillen, der ausdrücklich in den Prozessfinanzierungsvertrag aufgenommen worden ist, setzt sich das Berufungsgericht hinweg, wenn es fordert, es bedürfe einer Regelung, dass im Fall eines aufgrund des Zivilprozesses erzielten und für dessen Fortgang auskömmlichen Liquiditätszuflusses an die Gesellschaft die vorgesehene Erlösbeteiligung ausgeschlossen ist und zukünftige Erträge aus der Rechtsverfolgung wirtschaftlich den Mitgesellschafterinnen nach Maßgabe deren jeweiliger Beteiligungsverhältnisse ungekürzt zur Verfügung stehen.
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Indem das Berufungsgericht die gesellschafterliche Treuepflicht als Korrektiv einsetzt und rechtsgestaltend allein die weitere Erlösbeteiligung des finanzierenden Gesellschafters nach dem eingetretenen Teilerfolg entfallen lässt, mithin die vereinbarte Gesamterlösbeteiligung signifikant reduziert bzw. deren vollständige Durchsetzung ablehnt, wird das von den Parteien einvernehmlich vereinbarte Äquivalenzverhältnis empfindlich gestört. Das Berufungsgericht entscheidet dabei nicht aus einer ex-ante-Perspektive, sondern nimmt eine ex-post-Bewertung vor und setzt dabei an dem ersten Teilerfolg für die Klägerin an. Dies ist dem Vertragsrecht grundsätzlich fremd. Den Fall, dass sich die Liquiditätssituation der Gesellschaft aufgrund eines Teilerfolgs verbessern könnte, haben die Parteien gerade bedacht und dahin geregelt, dass sich dennoch nichts an der vollständigen Erlösbeteiligung ändern sollte. Es liegt als Kontrollüberlegung fern, dass das Berufungsgericht im Umkehrschluss bei einer vollständig erfolglosen Rechtsdurchsetzung der Klägerin dieser bzw. den beiden weiteren Gesellschafterinnen unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht anteilig die von der Beklagten vergeblich verauslagten Kosten auferlegt hätte, zu deren Tragung sich die Beklagte im Prozessfinanzierungsvertrag im Fall der Erfolglosigkeit verpflichtet hatte.
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Diese unzulässige ex-post-Betrachtung des Berufungsgerichts, die sich über eine ausdrücklich getroffene Regelung der Parteien hinwegsetzt, führt im Ergebnis dazu, dass sich ein Prozessfinanzierungsvertrag mit einem Gesellschafter bzw. einem, hier unterstellt, der Treuepflicht unterliegenden Dritten, lediglich als eine Art risikolose Anschubfinanzierung für die Gesellschaft und die das Verlustrisiko scheuenden Mitgesellschafter darstellt, bei der die Erfolgsbeteiligung des finanzierenden Gesellschafters bzw. des Dritten jedenfalls dann erheblich reduziert wird, wenn sich die Liquiditätsverfassung der Gesellschaft durch den Prozessfinanzierungsvertrag verbessert.
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Die Gesellschaft und die Gesellschafter bzw. der gleichgestellte Dritte können zwar eine solche Vertragsgestaltung wählen, indem sie die (weitere) Prozessfinanzierung und Erfolgsbeteiligung vom Erreichen bestimmter Teilerfolge und der damit für die Gesellschaft verbundenen Liquiditätszuflüssen abhängig machen. Das obliegt aber allein der Autonomie der Vertragsparteien und kann nicht durch das Gericht über die gesellschafterliche Treuepflicht im Erfolgsfall nachträglich korrigiert werden. Durch den Eingriff des Berufungsgerichts in die Vertragsgestaltung partizipieren die weiteren Gesellschafter, die – wie hier – nicht ins Risiko gehen konnten bzw. wollten, risikolos an den Prozesserfolgen entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung, während das Verlustrisiko entsprechend der getroffenen vertraglichen Regelung allein bei dem Gesellschafter bzw. dem gleichgestellten Dritten verbleibt, der den Prozess vorfinanziert hat.
32
4. Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Prozessfinanzierungvertrags, insbesondere ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, bestehen auch mit Blick auf das mit dem Schiedsspruch vom 24. Juni 2016 erzielte Ergebnis bei der vertraglich vereinbarten und nach den getroffenen Feststellungen marktüblichen Erfolgsbeteiligung von 30 % nicht. Allein die durch den erzielten Prozesserfolg in Rede stehenden Geldbeträge vermögen ein solches Missverhältnis nicht zu begründen.
III. Die Anschlussrevision der Klägerin hat Erfolg.
33
Im Umfang der Klageabweisung hält die angefochtene Entscheidung mit der gegebenen Begründung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Prozessfinanzierungsvertrag zwischen den Parteien vom 21./22. Februar 2011 ist nach den bislang getroffenen Feststellungen schwebend unwirksam.
34
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin durch den Beschluss vom 5. Januar 2011 den Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten im Binnenverhältnis der Gesellschafter der Klägerin legitimiert hat. Die S. GmbH hätte zu der Gesellschafterversammlung am 5. Januar 2011 eingeladen werden müssen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen führt der Ladungsmangel zur Nichtigkeit des Beschlusses und damit zur schwebenden Unwirksamkeit des Prozessfinanzierungsvertrags.
35
a) Die Nichtladung eines Gesellschafters ist ein Einberufungsmangel, der nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 33 mwN).
36
b) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das Stimmrecht sowie das Recht auf Ladung zur und Teilnahme an der Gesellschafterversammlung gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 35 mwN).
37
Die S. GmbH war in der Zeit vom 2. September 2010 bis zum 5. Januar 2011 in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafterin eingetragen und hätte deshalb geladen werden müssen. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen darauf abgestellt, dass die S. GmbH zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Gesellschafterin der Klägerin gewesen sei.
38
c) Die S. GmbH ist nicht form- und fristgerecht geladen worden.
39
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Klägerin sind Gesellschafterversammlungen regelmäßig einmal im Jahr mit vierwöchiger Frist durch die Geschäftsführer einzuberufen. Die Einberufung hat nach Satz 2 durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter zu erfolgen. Nach Satz 3 ist in der Einladung u.a. die Tagesordnung anzugeben. Die Klägerin hat der S. GmbH lediglich per Einschreiben vom 22. Dezember 2010 die erweiterte Tagesordnung übermittelt, was den Anforderungen an eine wirksame Ladung nicht genügt.
40
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Geschäftsführer der S. GmbH L. , der zugleich alleiniger Geschäftsführer der HI. GmbH war, durch die Ladung der HI. GmbH Kenntnis von der Gesellschafterversammlung gehabt hat. Gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Berufung der Versammlung durch Einladung der Gesellschafter. Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt.
41
2. Die fehlende Ermächtigung der Geschäftsführung der Klägerin durch die Gesellschafterversammlung aufgrund des nichtigen Beschlusses vom 5. Januar 2011 führt zu einer mangelhaften Vertretung der Klägerin im Außenverhältnis. Der Prozessfinanzierungsvertrag ist schwebend unwirksam.
42
R. und Ri. waren zwar als Geschäftsführer der Klägerin vertretungsberechtigt und R. auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zum Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages mit der Beklagten bedurften sie jedoch gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Klägerin, wonach Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, insbesondere solche der in § 6 Abs. 9 der Satzung bezeichneten Art, von denen auch der gegenständliche Prozessfinanzierungsvertrag erfasst wird, der vorherigen Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss.
43
Die auf der Satzung beruhende Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführung der Klägerin entfaltet trotz der gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG nach außen unbeschränkbaren Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Geschäftsführer Wirkung, da die Vorschrift keine Anwendung auf die Rechtsbeziehungen findet, die ein Gesellschafter mit der Gesellschaft selbst eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1962 – II ZR 209/61, BGHZ 38, 26; Urteil vom 23. Juni 1997 – II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419 f.). Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt genauso wenig für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH.
44
IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird in der wiedereröffneten Verhandlung zu prüfen haben, ob nicht im nachträglichen Verhalten der Gesellschafter der Klägerin eine Genehmigung des Prozessfinanzierungsvertrags zu sehen ist bzw. ob es der Klägerin nicht nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen. Hierbei wird es auch die in der Revisionsinstanz gewechselten Schriftsätze zu beachten haben.
- Born
- Wöstmann
- Bernau
- von Selle
- C. Fischer
