BGH 5. Strafsenat, Urteil vom 22.04.2026, AZ 5 StR 616/25, ECLI:DE:BGH:2026:220426U5STR616.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 8. Januar 2025, Az: 534 KLs 20/24
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Januar 2025, soweit es den Angeklagten K. betrifft, im Strafausspruch und – insoweit auch auf dessen Revision – im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 17.634,74 Euro angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K. werden verworfen.
4. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorbenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die verhängten Strafen für die Taten II.5 und II.8 jeweils auf ein Jahr und sechs Monate sowie die für die Tat II.9 verhängte Strafe auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt werden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten E. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie die Einziehung von „Wertersatz des Erlangten“ in Höhe von 70.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten E. hat es wegen Handeltreibens mit vollautomatischen Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz derselben in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision sowohl zuungunsten als auch – bezogen auf die Einziehungsentscheidung – zugunsten des Angeklagten K. eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die ebenfalls auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkten und jeweils mit der Sachrüge geführten Rechtsmittel der Angeklagten K. und E. sind nur zu einem geringen Teil begründet.
I.
2
Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten K. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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1. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292) leidet die Strafzumessung des Landgerichts unter einem durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, soweit im Urteil als strafmildernd gewertet worden ist, dass er aufgrund seiner Verurteilung mit der Verhängung nachteiliger aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere seiner Ausweisung aus Deutschland, rechnen müsse. Weshalb die Aufenthaltsbeendigung dem in der Türkei lebenden Angeklagten, der weder der deutschen Sprache mächtig ist noch über soziale Bindungen in Deutschland verfügt und allein zur Abwicklung eines illegalen Waffengeschäfts eingereist ist, zugutekommen sollte, erschließt sich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 – 2 StR 313/20 Rn. 31, 33).
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2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Einzelstrafen (Fälle II.11 und 13), ohne dass es auf die weiteren Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung ankäme. Es bedarf auch keiner Prüfung der Frage, ob die allein festgestellte Unbestraftheit in Deutschland bei einem nur zur Begehung von Straftaten einreisenden und alsbald festgenommenen Ausländer überhaupt strafmildernd herangezogen werden kann. Ebenso kann offenbleiben, ob das Tatbild prägende Umstände, wie etwa die Einreise mit totalgefälschten Aufenthaltspapieren, bei der Strafzumessung hätten berücksichtigt werden müssen. Eine etwaige Beschränkung nach § 154a StPO stünde dem nicht ohne weiteres entgegen.
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Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafausspruch und der Aussetzungsentscheidung nach § 56 StGB die Grundlage.
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Sollte das neue Tatgericht erneut zur Verhängung einer noch aussetzungsfähigen Gesamtstrafe kommen, wird es die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken gegen die Erwägungen im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts über die Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu berücksichtigen haben.
II.
7
Das hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat – ebenso wie das des Angeklagten – Erfolg, soweit das Landgericht eine höhere Einziehung des Wertes von Taterträgen als 17.634,74 Euro angeordnet hat.
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Die Strafkammer hat insoweit nicht geprüft, ob durch den in der Hauptverhandlung erklärten Verzicht des Angeklagten auf das bei ihm am 11. Juni 2024 sichergestellte Bargeld in Höhe von insgesamt 52.365,26 Euro der staatliche Zahlungsanspruch erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen sein könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt, 63, 305, 311f.; vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20 Rn. 3; vom 1. Februar 2023 – 5 StR 549/22 Rn. 2; vom 30. Mai 2023 – 6 StR 193/23 Rn. 2; vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 145/24 Rn. 17).
III.
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Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten K. keinen Erfolg. Teilweise erfolglos bleibt auch die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie insgesamt die Aufhebung der Einziehungsentscheidung beantragt hat.
IV.
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Die Revision des Angeklagten E. führt lediglich zur Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.5, 8 und 9 der Urteilsgründe. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„…die für die Taten II.5, II.8 und II.9 verhängten Einzelfreiheitsstrafen [sind] angemessen herabzusetzen. Grund hierfür sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, denen zu Folge es in den vorgenannten Fällen sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung die Verwirklichung von gleich zwei Straftatbeständen berücksichtigt hat (UA S. 21). Das erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sich der Angeklagte insoweit nur wegen Handeltreibens mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 [Buchst.] c WaffG strafbar gemacht hat (UA S. 18). Dabei wird der Senat mit Blick auf das gewerbsmäßige Vorgehen des Angeklagten und die in allen Fällen festgestellte beachtliche Anzahl der gehandelten Schusswaffen (60, 23 bzw. 100) ausschließen können, dass die Strafkammer bei Vermeidung des Rechtsmangels den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 52 Abs. 6 WaffG zur Anwendung gebracht hätte.“
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Dem schließt sich der Senat an. Weitergehende Rechtsfehler zulasten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich an den individuellen Tatbeiträgen und der individuellen Schuld orientiert.
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Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in den Fällen II.5 und 8 der Urteilsgründe und von zwei Jahren im Fall II.9 der Urteilsgründe um jeweils drei Monate auf ein Jahr und sechs Monate (Fälle II.5 und 8) und ein Jahr und neun Monate (Fall II.9) herab.
13
Die Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten und sechs weiterer Strafen von einem Jahr und sechs Monaten bis zu drei Jahren und zwei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
14
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO).
- Gericke
- Mosbacher
- Köhler
- Resch
- von Häfen
