Aussetzung – vorgreifliche Verfassungsbeschwerde (Beschluss des BAG 6. Senat)

BAG 6. Senat, Beschluss vom 09.04.2026, AZ 6 AZR 185/25 (A), ECLI:DE:BAG:2026:090426.B.6AZR185.25A.0

Leitsatz

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können arbeitsgerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für andere arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren diese weitere Fallgruppe hinzu.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Paderborn, 16. Oktober 2024, Az: 3 Ca 593/24, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. August 2025, Az: 17 SLa 963/24, Urteil

Tenor

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung über die gegen die Entscheidungen des Senats in den Verfahren – 6 AZR 131/25 – und – 6 AZR 132/25 – eingelegten Verfassungsbeschwerden zu den Aktenzeichen – AR 397/26 – und – 1 BvR 362/26 -, längstens bis zum 31. Mai 2028, ausgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers. Dieser ist seit 16. Mai 2019 als Zusteller bei der Beklagten tätig, zunächst auf der Grundlage eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertrags, der seit dem 16. Mai 2021 entfristet ist. Der Kläger begehrt mit seiner im Juni 2024 erhobenen Klage – soweit für die Revision von Belang – neben der Feststellung seiner Zuordnung zu den Gruppenstufen der Entgeltgruppe entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG idF des Tarifvertrags Nr. 200 vom 22. März 2019 (im Folgenden ETV-DP AG nF) die Zahlung eines Entgelts aus der Gruppenstufe 2 seiner Entgeltgruppe für die Zeit von September 2023 bis September 2024 sowie eine sich aus der Zuordnung zu dieser Stufe ergebende höhere Jahressonderzahlung für 2023. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei der Gruppenstufe 1 seiner Entgeltgruppe zuzuordnen. Die monatliche Entgeltdifferenz zwischen diesen beiden Stufen beträgt 83,74 Euro brutto.

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Rechtlich streiten die Parteien darüber, ob eine Erhöhung der Anzahl der für das Erreichen der nächsthöheren Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF den Kläger als am 30. Juni 2019 befristet beschäftigten Arbeitnehmer erfasst und ob eine solche Erfassung eine durch § 4 Abs. 2 TzBfG untersagte Diskriminierung des Klägers zur Folge hat. Die Parteien streiten außerdem darüber, welche Rechtsfolge eine solche Diskriminierung hätte, insbesondere darüber, ob den Tarifvertragsparteien des ETV-DP AG nF im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2024
(- 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 – Rn. 195 ff.) auch bei der Verletzung spezialgesetzlicher Diskriminierungsverbote vor einer gerichtlichen Festlegung der Rechtsfolge einer solchen Verletzung die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur wegen einer ihnen zukommenden primären Korrekturkompetenz einzuräumen ist.

3

II. Der Senat hat mit Urteilen vom 13. November 2025 in den Verfahren – 6 AZR 131/25 – und – 6 AZR 132/25 – diese Rechtsfragen entschieden. Er hat angenommen, dass Arbeitnehmer, die wie der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits am 30. Juni und 1. Juli 2019 befristet bei der Beklagten beschäftigt waren und die mit dieser nach dem 1. Juli 2019 ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet haben, unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF fallen. Er hat außerdem entschieden, dass dadurch solche befristet Beschäftigte iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 TzBfG diskriminiert sind. Er hat dabei die Tarifnorm am Maßstab des § 4 Abs. 2 TzBfG gemessen und nicht nur auf Willkür kontrolliert. Die Rechtsfolge dieser durch die Neuregelung der Stufenlaufzeit in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF bewirkten Diskriminierung hat der Senat § 4 Abs. 2 TzBfG iVm. § 134 BGB und § 612 Abs. 2 BGB entnommen. Im Ergebnis führt das zur Einbeziehung der diskriminierten befristet Beschäftigten in die Besitzstandsregelung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG nF. Schließlich hat der Senat den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturkompetenz eingeräumt.

4

Gegen diese ihr am 22. Dezember 2025 bzw. 20. Januar 2026 zugestellten Entscheidungen hat die Beklagte am 21. Januar bzw. 13. Februar 2026 Verfassungsbeschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 2. März 2026 im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Eingangsbestätigungen des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung – 6 AZR 131/25 – wird unter dem Aktenzeichen – AR 397/26 -, die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung – 6 AZR 132/25 – unter dem Aktenzeichen – 1 BvR 362/26 – geführt. Das letztgenannte Verfahren ist in der Liste der „Ausgewählten Neueingänge“ im Februar 2026 auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts aufgeführt.

5

III. Dem Senat sind neben dem vorliegenden Verfahren noch die Revisionen – 6 AZR 206/25 -, – 6 AZR 8/26 -, – 6 AZR 17/26 – sowie – 6 AZR 49/26 – zugeteilt, in denen ebenfalls über die Wirksamkeit der Verlängerung von Gruppenstufen-Laufzeiten durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF gestritten wird. Die Beklagte hat im Verfahren – 6 AZR 206/25 – mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 mitgeteilt, dass in erster Instanz noch 209 Verfahren und in der Berufungsinstanz weitere 52 Verfahren zu dieser Rechtsfrage rechtshängig sind. Dieser Schriftsatz ist den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits mit Verfügung vom 25. März 2026 zur Kenntnis zugeleitet worden. Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 31. März 2026 zu den Zahlenangaben der Beklagten mit Nichtwissen erklärt. Bestehende Kenntnisse der Gewerkschaft über weitere Verfahren wären dem Kläger nicht zuzurechnen.

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IV. Den Parteien ist mit Vorsitzendenschreiben vom 28. Januar 2026 rechtliches Gehör zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens gewährt worden. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2026 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die gegen die Entscheidungen – 6 AZR 131/25 – und – 6 AZR 132/25 – eingelegten Verfassungsbeschwerden auszusetzen. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 12. Februar, 19. Februar und 6. März 2026 einer Aussetzung widersprochen und im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2024 – VIII ZB 40/23 – die Einleitung eines Verfahrens nach § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968
(BGBl. I S. 661) für erforderlich gehalten.

7

V. Ungeachtet der Entscheidungsreife des Verfahrens war dieses auch gegen den Willen des Klägers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in den Verfahren – AR 397/26 – und – 1 BvR 362/26 – auszusetzen
(§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 ZPO, § 148 Abs. 1 ZPO analog). Allerdings führt die erforderliche Interessenabwägung dazu, dass die Aussetzung zeitlich zu begrenzen ist. Die Aussetzung ist deshalb am 1. Juni 2028 aufzuheben und das Revisionsverfahren fortzusetzen, wenn bis dahin keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beiden oder einer der beiden genannten Verfassungsbeschwerden ergangen ist und das im AR geführte Verfahren auch nicht anderweitig erledigt ist.

8

1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits in unmittelbarer Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus, weil die Frage, ob die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen Entscheidungen des Senats die Beklagte in ihren Grundrechten verletzen, kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm ist
(vgl. BAG 28. Juli 2021 – 10 AZR 397/20 (A) – Rn. 19, BAGE 175, 296; 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 35 f., BAGE 172, 175; ebenso BGH 4. Juni 2024 – VIII ZB 40/23 – Rn. 14).

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2. § 148 Abs. 1 ZPO kann jedoch in arbeitsgerichtlichen Verfahren abhängig von den Umständen des Einzelfalls analog anzuwenden sein, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das auszusetzende arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird, es sich also insbesondere um Parallelverfahren handelt. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Fällen, in denen bezüglich der streitentscheidenden Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist
(vgl. BAG 28. Juli 2021 – 10 AZR 397/20 (A) – Rn. 22 f., 28, BAGE 175, 296; 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 38, BAGE 172, 175, jeweils mwN; daran zweifelt auch der Achte Zivilsenat des BGH nicht: BGH 4. Juni 2024 – VIII ZB 40/23 – Rn. 19), in arbeitsgerichtlichen Verfahren die Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde(n) zu vorgreiflichen verfassungsrechtlichen Fragestellungen als weitere Fallgruppe hinzu.

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a) § 148 ZPO regelt diese Fallgruppe nicht. Wie ausgeführt, wird sie von der Grundregel in Absatz 1 der Bestimmung nicht erfasst. Die vom Gesetzgeber mit § 148 Abs. 2 ZPO geschaffene zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit
(zu dieser Einordnung BAG 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 40, BAGE 172, 175) bei Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz regelt andere Sachverhaltskonstellationen. Schließlich hat der Gesetzgeber die Arbeitsgerichtsbarkeit bewusst aus dem Leitentscheidungsverfahren nach §§ 552b, 565 ZPO ausgenommen
(BT-Drs. 20/8762 S. 16), sodass eine direkte oder analoge Anwendung des § 148 Abs. 4 ZPO auf die genannte Fallkonstellation ausscheidet.

11

b) Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass § 148 ZPO auch nach seiner Neufassung mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 328) jedenfalls für die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht alle praxisrelevanten Fallkonstellationen abdeckt. Er hat darum ausdrücklich angenommen, dass ungeachtet der gesetzlichen Einführung des Leitentscheidungsverfahrens und der Herausnahme des Bundesarbeitsgerichts aus diesem Verfahren die von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Aussetzungsmöglichkeiten unberührt bleiben
(BT-Drs. 20/8762 S. 16).

12

c) Zu den im arbeitsgerichtlichen Verfahren anerkannten Aussetzungsmöglichkeiten in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO gehört auch die (zeitlich befristete) Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden zu mit der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG zu entscheidenden Rechtsfragen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber damit in seinen Willen aufgenommen.

13

aa) Der Senat hat § 148 Abs. 1 ZPO wegen der mit der nach Vorlage in einem konkreten Normenkontrollverfahren vergleichbaren Interessenlage für entsprechend anwendbar gehalten, wenn gegen Entscheidungen in Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist, sofern im Rahmen dieser Beschwerden durch das Bundesverfassungsgericht streitentscheidende Rechtsfragen geklärt werden und die Aussetzung unter Abwägung der betroffenen Interessen angemessen ist
(BAG 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 38 ff., BAGE 172, 175).

14

bb) Dieser Rechtsprechung haben sich vor der Neufassung des § 148 ZPO der Zehnte Senat
(28. Juli 2021 – 10 AZR 397/20 (A) – Rn. 23, BAGE 175, 296; 14. Dezember 2023 – 10 AZR 373/20 – Rn. 12 f.; 24. Januar 2024 – 10 AZR 424/20 – Rn. 11 f.; 21. Februar 2024 – 10 AZR 156/21 – Rn. 11 f.; 13. März 2024 – 10 AZR 554/20 – Rn. 11 f.; 24. April 2024 – 10 AZR 598/20 – Rn. 12 f.; 22. Mai 2024 – 10 AZR 378/21 – Rn. 11 f.; 3. Juli 2024 – 10 AZR 580/20 – Rn. 11 f. und 21. August 2024 – 10 AZR 500/20 – Rn. 11 f.) sowie zwischenzeitlich der Vierte Senat
(25. Juni 2025 – 4 AZR 274/24 (F) – Rn. 25) des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen.

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d) Nach dieser gefestigten Rechtsprechung kann eine Aussetzung erfolgen, wenn bereits die erhobene Verfassungsbeschwerde eine umfassende verfassungsrechtliche Klärung ermöglicht, also weitere Verfahren und dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden keine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts erwarten lassen, sondern nur zu dessen unnötiger Belastung bis hin zur Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit führen
(vgl. BAG 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 44, BAGE 172, 175).

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aa) Ist diese Voraussetzung erfüllt, würde die Fortsetzung anhängiger Parallelverfahren lediglich die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen erhöhen, weil nicht sicher ist, dass alle durch die rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen Beschwerten Verfassungsbeschwerde einlegen. Zugleich bestünde die Gefahr, dass durch vorzeitige, auch mit Verfassungsbeschwerden nicht mehr angreifbare Entscheidungen die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG ausgehebelt würde.

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bb) In der Gesamtschau besteht in dieser Konstellation eine Interessenlage, die der mit § 148 Abs. 1 ZPO verfolgten Zielrichtung des Gesetzgebers entspricht. Diese Bestimmung soll verhindern, dass sich Gerichte doppelt mit teilweise identischem Streitstoff befassen müssen, und widersprüchliche Entscheidungen vermeiden. Sie dient damit der Prozesswirtschaftlichkeit
(vgl. BAG 28. Juli 2021 – 10 AZR 397/20 (A) – Rn. 31 mwN, BAGE 175, 296). Darum kann der § 148 Abs. 1 ZPO zugrunde liegende Gedanke der Prozessökonomie die analoge Heranziehung dieser Vorschrift zur Begründung der Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf eine vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde rechtfertigen, wenn in diesem Verfahren mit Bindungswirkung über auch für Parallelverfahren maßgebliche verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden ist
(vgl. BVerfG 8. Oktober 2003 – 2 BvR 1309/03 – zu II 2 der Gründe).

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cc) Nur so kann im Übrigen der Gleichlauf zur anerkannten
(Rn. 9) Möglichkeit der Aussetzung von Parallelverfahren, wenn über die streitentscheidende Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist, hergestellt werden. In Verfahren, in denen die Verfassungskonformität einer Tarifnorm bzw. wie vorliegend die Auswirkungen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie auf die Rechtskontrolle von Tarifnormen streitbefangen sind, ist ungeachtet der verfassungsrechtlich konnotierten Fragestellungen keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG möglich, weil kein nachkonstitutionelles Gesetz betroffen ist.

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e) Allerdings sind Parallelverfahren nicht schon allein wegen der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde „automatisch“ auszusetzen
(BAG 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 43, BAGE 172, 175). Vielmehr sind die oben genannten Ziele mit dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG und den Interessen der Parteien des Rechtsstreits, insbesondere dem Interesse, ihren Argumenten vor dem Bundesverfassungsgericht Gehör zu verschaffen, abzuwägen. Ob und inwieweit das Interesse der Parteien an einer Entscheidung ihres Verfahrens zurücktreten und eine Verzögerung durch die Aussetzung hinzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden
(vgl. BAG 4. Dezember 2024 – 10 AZR 89/24 – Rn. 12; 28. Juli 2021 – 10 AZR 397/20 (A) – Rn. 31, 42 ff., BAGE 175, 296; 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 45 ff., aaO). Als Ergebnis dieser Abwägung kommt auch eine befristete Aussetzung des Verfahrens in Betracht
(BAG 10. September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 47 f., aaO).

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3. Unter Abwägung der betroffenen Interessen ist eine Aussetzung des Revisionsverfahrens bis längstens zum 31. Mai 2028 angemessen.

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a) Die Beklagte hat auf das Bestreiten des Klägers nachgewiesen, dass sie wie behauptet Verfassungsbeschwerden eingelegt hat. Das wird zudem durch die Aufnahme des Verfahrens – 1 BvR 362/26 – in die Liste der „Ausgewählten Neueingänge“ im Februar 2026 auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts bestätigt.

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b) Die Beklagte hat allerdings entgegen der Aufforderung durch den Kläger die Begründungsschriften nicht vorgelegt. Das war auch nicht erforderlich. Die Beurteilung, ob die Verfassungsbeschwerden zulässig und begründet sind, kommt weder dem Kläger noch dem Senat, sondern allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Insoweit unterscheidet sich die rechtliche Situation nicht von der in den anderen anerkannten Möglichkeiten der Aussetzung wegen vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängiger Normenkontrollverfahren bzw. Vorlagen nach Art. 267 AEUV bestehenden. Auch in derartigen Verfahren sind die konkreten Inhalte der Vorlagen in den Parallelverfahren nicht zwingend bekannt. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Vorlagen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt oder die Vorlage nach Art. 100 GG nicht veröffentlicht ist. Ebenso wenig ist bekannt, ob die Vorlagen zulässig sind und tatsächlich zur Klärung der in den Parallelverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen führen. Insoweit genügt eine dies bejahende Wahrscheinlichkeit, die sich daraus ergibt, dass dieselben verfassungsrechtlichen Rechtsfragen betroffen sind. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in dem der Verfassungsbeschwerde – 1 BvR 362/26 – zugrunde liegenden Rechtsstreit gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Das schließt die wirksame Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, die kein Rechtsmittel ist
(Anders/Gehle/Hunke 84. Aufl. ZPO § 313a Rn. 9), nicht von vornherein aus. Der Verzicht auf die Kenntnis der Entscheidungsgründe beinhaltet keinen Verzicht auf eine Verfassungsbeschwerde
(vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BAG 15. März 2006 – 9 AZN 885/05 – Rn. 15 f.). Das gilt für den vorliegenden Fall umso mehr, als in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegen seine zu erwartenden Entscheidungen ausführlich erörtert worden ist und der Senat im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe deutlich gemacht hat, dass er seine Entscheidung gleichlautend mit der im Verfahren – 6 AZR 131/25 – begründen würde.

23

c) Das vorliegende Verfahren betrifft dieselben Rechtsfragen wie die Verfahren, die den anhängigen Verfassungsbeschwerden zugrunde liegen. Eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts durch eine weitere Verfassungsbeschwerde ist nicht zu erwarten.

24

aa) Beide Parteien werden durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten wie die Parteien der Verfahren, in denen Verfassungsbeschwerden anhängig sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Akten der Verfahren – 6 AZR 131/25 – und/oder – 6 AZR 132/25 – beiziehen, erlangt es deshalb Kenntnis auch der in den Akten des vorliegenden Verfahrens vertretenen Argumente der Parteien.

25

bb) Es ist zu erwarten, dass die Beklagte auch bei einer gegen eine Sachentscheidung des Senats eingelegten Verfassungsbeschwerde denselben Prozessbevollmächtigten wie in den bereits anhängigen Beschwerden beauftragen würde und dieser die Entscheidung des Senats mit denselben verfassungsrechtlichen Argumenten angreifen würde wie bereits in den anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

26

cc) Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Rahmen einer etwaigen vom Bundesverfassungsgericht angeforderten Stellungnahme zu einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Sachentscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit andere rechtliche Argumente vorbringen würde als die Kläger in den bereits anhängigen Verfahren, wenn diesen das Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme ermöglicht.

27

d) Weitere Verfassungsbeschwerden würden damit ohne erkennbaren Erkenntnisgewinn für die Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts lediglich die Klärung der verfassungsrechtlichen Fragestellung, welche Bedeutung der Tarifautonomie bei der Überprüfung von Tarifnormen am Maßstab unionsrechtlich überformter spezialgesetzlicher Diskriminierungsverbote zukommt, erschweren und verzögern. Das gilt umso mehr, als angesichts der Finanzkraft der Beklagten und ihrer erkennbaren Absicht, die verfassungsrechtliche Lage abschließend klären zu lassen, zu erwarten steht, dass sie nicht nur gegen die Entscheidung im vorliegenden und in den weiteren bereits dem Senat zugeteilten Verfahren, sondern auch in allen weiteren rund 260 noch in den Tatsacheninstanzen anhängigen Verfahren, die dieselbe verfassungsrechtliche Frage betreffen, Verfassungsbeschwerde einlegen wird, wenn diese Verfahren rechtskräftig entschieden sind. Dabei geht der Senat angesichts der aus § 138 Abs. 1 ZPO folgenden Wahrheitspflicht, die auch für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Anwälte und ebenso – unabhängig von einer Zulassung als Anwalt – für die Vertreter des Klägers gilt
(vgl. RG 13. Januar 1936 – 2 D 841/35 – RGSt 70, 82, 84), davon aus, dass diese Zahlenangaben aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2026 im Verfahren – 6 AZR 206/25 – zutreffen. Aus dem Umstand, dass sich die Formulierung in diesem Schreiben, die Verfahren beträfen die „Wirksamkeit der Verlängerung der Gruppenstufen-Laufzeiten“, offenkundig auf die Anfrage der Vorsitzenden mit Schreiben vom 4. Februar 2026 bezieht, wie viele Verfahren „zur Wirksamkeit der Verlängerung der Gruppenstufen-Laufzeiten durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF für Beschäftigte, die am 30. Juni 2019 befristet beschäftigt waren“, noch anhängig seien, folgt entgegen der Ansicht des Klägers im Schreiben vom 31. März 2026 unmissverständlich, dass in den genannten Verfahren über dieselbe Rechtsfrage wie in den Verfahren – 6 AZR 131/25 – und – 6 AZR 132/25 – sowie im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist.

28

e) Den Interessen des Klägers ist mit der lediglich befristeten Aussetzung bis längstens zum 31. Mai 2028 ausreichend Rechnung getragen.

29

aa) Seine verfassungsrechtlichen Argumente können bereits in den anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden
(Rn. 24, 26). Zwar verzögert sich durch die Aussetzung die Erledigung des seit Juni 2024 anhängigen Rechtsstreits um – höchstens – zwei Jahre. Das ist jedoch angesichts des Umstands, dass die Parteien um einen Entgeltbestandteil streiten, der ca. 3 % des monatlichen Entgelts des Klägers ausmacht, noch zumutbar. Auch der weitere Stufenaufstieg des Klägers kann finanziell nachvollzogen werden. Das vom Kläger angesprochene Insolvenzrisiko ist ungeachtet einer Insolvenzfähigkeit der zwischenzeitlich als AG geführten Beklagten eher fernliegend.

30

bb) Bei der Abwägung hat der Senat zudem berücksichtigt, dass angesichts der auch gegen eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren zu erwartenden Verfassungsbeschwerde eine endgültige Klärung der Rechtslage ohnehin erst durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einträte. Selbst wenn der Kläger den erstrittenen Betrag vollstrecken oder ihn die Beklagte unter Vorbehalt zahlen würde, müsste er deshalb den Betrag zurückzahlen, wenn das Bundesverfassungsgericht die der Klage stattgebenden Entscheidungen des Senats aufheben würde. Rechtssicherheit erlangt der Kläger in jedem Fall erst durch die verfassungsrechtliche Klärung, die nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen kann. Diese Klärung erfolgt jedoch umso eher, je mehr es sich auf diese Klärung konzentrieren kann und nicht durch eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden zur selben Frage in seiner Entscheidungsfindung behindert wird.

31

f) Die Aussetzung des Verfahrens für zwei Jahre trägt der Komplexität des Verfahrens und den Entscheidungsabläufen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Ihr steht entgegen der Annahme des Klägers die Bestimmung des § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der zufolge bei der Aussetzung wegen des Verdachts einer Straftat das Verfahren auf Antrag nach einem Jahr fortzusetzen ist, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet gemäß § 148 Abs. 4 Satz 3 ZPO nur bei der Aussetzung wegen eines Leitentscheidungsverfahrens entsprechende Anwendung. Aus dem Anwendungsbereich des § 148 Abs. 4 ZPO ist die Arbeitsgerichtsbarkeit jedoch ausgenommen
(Rn. 10). Unabhängig davon liegen aus den genannten Gründen jedenfalls gewichtige Gründe vor, die selbst bei Heranziehung des Rechtsgedankens des § 149 Abs. 2 ZPO aufgrund der Regelung in Satz 2 dieser Bestimmung eine Aussetzung rechtfertigen, die von vornherein den Zeitraum eines Jahres übersteigt.

32

VI. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vor einer Aussetzung des Rechtsstreits keine Anfrage des erkennenden Senats gemäß dem durch das Gesetz vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2418) eingefügten § 11 Abs. 3 Satz 1 RsprEinhG beim Achten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erforderlich. Zwar hat dieser im Beschluss vom 4. Juni 2024
(- VIII ZB 40/23 – Rn. 14) die Auffassung vertreten, der Umstand, dass in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren über eine Frage zu entscheiden sei, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, rechtfertige keine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO. Eine entscheidungserhebliche Divergenz iSd. § 2 RsprEinhG liegt darin jedoch nicht.

33

1. Die Ausführungen in Rn. 14 der Entscheidung des Achten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2024 betreffen allein die unmittelbare Anwendung der Bestimmung, um die es vorliegend nicht geht. Die Ausführungen zur Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Rn. 17 f. der genannten Entscheidung beziehen sich nicht mehr explizit auf die Aussetzung wegen einer vorgreiflichen Verfassungsbeschwerde. Sollten sie gleichwohl dahin zu verstehen sein, dass der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch eine Aussetzung wegen vorgreiflicher Verfassungsbeschwerden in analoger Anwendung der Bestimmung nicht für möglich hält, beträfen diese Ausführungen nicht dieselbe Rechtsfrage iSd. § 2 Abs. 1 RsprEinhG
(zu den diesbezüglichen Anforderungen zuletzt BAG 20. März 2025 – 7 AZR 46/24 – Rn. 67 ff.). Wie ausgeführt
(Rn. 11 ff.), besteht spätestens seit der zum 31. Oktober 2024 erfolgten Einführung des Leitentscheidungsverfahrens ausschließlich vor dem Bundesgerichtshof bei gleichzeitigem Festhalten des Gesetzgebers an den von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Aussetzungsmöglichkeiten keine Gleichheit der Rechtsprobleme mehr. Das hat offenkundig der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon vor dieser Entscheidung des Gesetzgebers genauso beurteilt. Anderenfalls hätte er angesichts des Urteils des Senats vom 10. September 2020
(- 6 AZR 136/19 (A) – BAGE 172, 175), von dem er, wie sich aus der Zitierung dieser Entscheidung in Rn. 14 des Beschlusses ergibt, Kenntnis hatte, das Verfahren nach § 11 Abs. 3 RsprEinhG einleiten müssen.

34

2. Unabhängig davon dürfte die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die § 2 RsprEinhG sicherstellen soll, bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2003
(- 2 BvR 1309/03 – zu II 2 der Gründe; sh. oben Rn. 17) gewährleistet sein
(vgl. zu einer solchen Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch das BVerfG BAG 18. März 2010 – 6 AZR 156/09 – Rn. 64, BAGE 133, 354).

35

VII. Die Entscheidung ist außerhalb der mündlichen Verhandlung ausschließlich über die Frage der Aussetzung und daher allein durch die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats ergangen
(BAG 28. Juli 2021 – 10 AZR 397/20 (A) – Rn. 58 ff., BAGE 175, 296).

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