Beschluss des BGH 1. Zivilsenat vom 09.04.2026, AZ I ZR 148/25

BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 09.04.2026, AZ I ZR 148/25, ECLI:DE:BGH:2026:090426BIZR148.25.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 11. Juli 2025, Az: 6 U 31/25
vorgehend LG Köln, 12. Dezember 2024, Az: 33 O 318/22

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsbehelfs das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Im März 2015 gründete Y.     D.   , vertreten durch den mit einer Generalvollmacht vom 25. März 2014 ausgestatteten ehemaligen Beklagten zu 2 (im Folgenden Beklagter zu 2), die Klägerin. Am 30. April 2015 bestellte Y.     D.   , vertreten durch den Beklagten zu 2, letzteren unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin.

2

Am 5. Mai 2015 unterzeichnete der Beklagte zu 2 im eigenen Namen und in Vertretung der Klägerin einen als „Markenlizenzvertrag“ bezeichneten Vertrag. Darin gestattete er der Klägerin gegen eine Vergütung von 3.500 € die Nutzung seiner im November 2014 angemeldeten und im Januar 2015 unter der Registernummer 302014071926 eingetragenen Wort-Bild-Marke „Damla Baklava“ bis Ende des Jahres 2023 und verpflichtete sich, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung der Klägerin als Markeninhaberin zu veranlassen, damit diese Unterlizenzverträge mit Dritten verhandeln könne. Die Klägerin verpflichtete sich, die Marke sowie alle Marken, die nach dem 5. Mai 2015 angemeldet und mit „Damla“ und „Damla Baklava“ in Verbindung stehen (§ 5 Abs. 2 des Vertrags), beziehungsweise alle Marken, die nach dem 5. Mai 2015 durch sie beim Markenregister eingetragen werden (§ 9 Abs. 2 des Vertrags), bis Ende Januar 2024 an den Beklagten zu 2 zu übertragen. In einer weiteren vom Beklagten zu 2 im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Vereinbarung vom 15. Mai 2015 verpflichtete dieser sich, die von ihm erworbene, unter der Registernummer 30143016 eingetragene deutsche Wort-Bild-Marke „Öz Gaziantep Damla Baklavalari“ im Markenregister auf die Klägerin umschreiben zu lassen, damit diese Unterlizenzverträge mit Dritten verhandeln könne. Die Übertragung sollte bis Ende des Jahres 2023 befristet sein und die Klägerin bis Ende Januar 2024 die Übertragung der Marke an den Beklagten zu 2 veranlassen. In der Folgezeit schrieb das DPMA beide Marken auf die Klägerin um.

3

Zwischen Februar 2015 und Januar 2017 veranlasste der Beklagte zu 2 die Eintragung von fünf deutschen Wort-Bild-Marken mit den Bestandteilen „Damla“ oder „Baklava“ unter den Registernummern 3020150125741, 3020150503991, 3020160048073, 3020160055185 und 3020170011032 zugunsten der Klägerin. Am 7. August 2017 berief Y.     D.   , vertreten durch den Beklagten zu 2, diesen als Geschäftsführer der Klägerin ab und bestellte Ö.    Öz.     unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin. Mit notariellem Vertrag vom Folgetag veräußerte Y.     D.   , vertreten durch den Beklagten zu 2, seine Geschäftsanteile an der Klägerin an Ö.    Öz.    . Diese veranlasste im Oktober 2018 und Dezember 2019 die Eintragung der Klägerin als Inhaberin von zwei weiteren, unter den Nummern 3020180241863 und 3020190284263 registrierten Wort-Bild-Marken mit dem Bestandteil „Damla“.

4

Am 28. April 2022 trat der Beklagte zu 2 alle Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 an die Beklagte zu 1 ab. Die Beklagte zu 1 machte in der Folgezeit Rechte aus diesen Vereinbarungen gegenüber der Klägerin geltend. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 hat die Klägerin die Anfechtung des Markenlizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung seitens des Beklagten zu 2 erklärt.

5

Die Klägerin hat – soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Übertragung der neun Marken hat. Die Beklagte zu 1 hat widerklagend die Zustimmung der Klägerin zur Übertragung der Marken und die Bewilligung der Eintragung des Rechtsübergangs im Markenregister begehrt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien den Klageantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Widerklage mit Blick auf die neun Marken stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Feststellungsantrag erneut geltend gemacht und die Abweisung der Widerklage begehrt hat, zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision möchte sie ihren klageweise geltend gemachten Feststellungsantrag weiterverfolgen und die Abweisung der Widerklage erreichen.

6

II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die erneut erhobene Feststellungsklage habe jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, wohingegen die Widerklage begründet sei. Hierzu hat es – soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – ausgeführt:

7

Die Beklagte zu 1 habe aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2 einen Anspruch auf (Rück-)Übertragung der neun Marken. Sie habe die zugunsten der Klägerin streitende Vermutung der Rechtsinhaberschaft widerlegt. Aus den Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 ergebe sich, dass der Beklagte zu 2 die ihm zustehenden Rechte an den darin angeführten Marken mit den Registernummern 302014071926 und 30143016 nicht an die Klägerin übertragen habe, sondern diese nur aufgrund einer zwischenzeitlich beendeten Lizenzvereinbarung in das Register eingetragen worden sei und die beiden Marken ebenso wie die weiteren sieben Marken (zurück) zu übertragen habe.

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Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 unwirksam seien, weil der Beklagte zu 2 unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht für die Klägerin nachteilige Geschäfte abgeschlossen oder die Klägerin wegen eines betrügerischen Agierens des Beklagten zu 2 den Markenlizenzvertrag erfolgreich angefochten habe. Dafür, dass der Beklagte zu 2 zielgerichtet seine Vollmacht missbraucht habe, um sich selbst zu bereichern, oder er die Klägerin über die abgeschlossenen Geschäfte getäuscht habe, ergäben sich keine greifbaren Anhaltspunkte und sei der von der Klägerin gehaltene Vortrag gänzlich unzureichend. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien derart pauschal und vage, dass sie für die Beklagte zu 1 nicht einlassungsfähig und daher insgesamt unerheblich seien. Die Klägerin habe pauschal behauptet, der Beklagte zu 2 habe dem Willen von Y.     D.    zuwider die Markenrechte für sich gesichert und dies dann verschwiegen und verschleiert. Y.     D.    habe dem Beklagten zu 2 lediglich den Auftrag erteilt, Markenrechte für die noch zu gründende Klägerin zu sichern und diese Rechte auf die Klägerin nach ihrer Gründung zu übertragen, ohne dass er selbst materieller Inhaber der Marken habe werden sollen. Wann oder zumindest bei welcher Gelegenheit Y.     D.    den Beklagten zu 2 in welcher Form damit beauftragt beziehungsweise ihm gegenüber die Befugnisse aus der erteilten Generalvollmacht im Innenverhältnis in welcher Weise genau eingeschränkt habe, habe die Klägerin nicht ansatzweise konkret dargelegt. Ihr gesamter Vortrag sei ohne jegliche Substanz und durch nichts belegt, weshalb eine Vernehmung des Zeugen D.    eine reine Ausforschung darstellen würde. Gegen die von der Klägerin behauptete Erteilung eines Auftrags spreche vielmehr, dass Y.     D.    am 18. November 2024 an Eides statt versichert habe, mit dem Beklagten zu 2 „kein Wort“ über die Marke gesprochen zu haben.

9

III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Insoweit rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Feststellungsklage zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen ohne Erfolg.

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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die von der Klägerin beantragte Vernehmung des Zeugen D.    unterlassen habe.

11

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zutreffend an, das Berufungsgericht habe gehörswidrig angenommen, die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2 habe die ihm von ihrem früheren Alleingesellschafter erteilte Generalvollmacht absprachewidrig zur Sicherung eigener Markenrechte missbraucht, sei unsubstantiiert und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Die Klägerin habe vorgebracht, Y.     D.    habe den Beklagten zu 2 ausschließlich damit beauftragt, die Markenrechte für die seinerzeit noch zu gründende Klägerin zu sichern und diese Rechte auf die Klägerin nach ihrer Gründung zu übertragen. Die Übertragung der Marken auf den Beklagten zu 2 und seine Rechtsinhaberschaft sei von seiner Vollmacht nicht gedeckt gewesen. Y.     D.    habe nach dem Vorbringen der Klägerin keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beklagte zu 2 im Wege von Insichgeschäften die Markenrechte auftragswidrig für sich selbst gesichert habe, und sei bis zum Rechtsstreit davon ausgegangen, dass die Klägerin materiell-rechtliche Inhaberin der Marken sei. Dieser Vortrag sei hinreichend konkret, um den von der Klägerin hierzu benannten Zeugen D.    zu vernehmen.

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aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt daher vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen an den Vortrag einer Partei offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 – I ZR 170/18, TranspR 2019, 376 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 26. September 2024 – I ZR 161/23, NJW-RR 2024, 1474 [juris Rn. 23]; Beschluss vom 7. Mai 2025 – I ZR 168/24, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 26. Juni 2025 – III ZR 81/24, juris Rn. 12).

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Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden und ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlich erscheinen (BGH, TranspR 2019, 376 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 23. November 2023 – V ZR 170/22, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 7. Mai 2025 – I ZR 168/24, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Juni 2025 – III ZR 81/24, juris Rn. 13).

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Für den Umfang der Darlegungslast, die Schlüssigkeit und damit die Erheblichkeit des Vorbringens einer Partei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsdarstellung ohne Bedeutung. Die Grenze zulässigen Vortrags ist erst dann erreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf begründet, eine Behauptung sei „ins Blaue hinein“ aufgestellt, mithin aus der Luft gegriffen, und damit rechtsmissbräuchlich (BGH, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 – III ZR 81/24, juris Rn. 13). Nur in diesem Fall liegt kein beachtlicher Beweisantrag, sondern ein unzulässiger, auf die Ausforschung von Tatsachen gerichteter Beweisermittlungsantrag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – I ZR 168/24, juris Rn. 16).

15

bb) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin offenkundig überspannt und deshalb die Vernehmung des Zeugen D.    ersichtlich zu Unrecht abgelehnt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass ihr früherer Alleingesellschafter und der Beklagte zu 2 im Zuge der Gründung der Klägerin verabredet haben, dass der Beklagte zu 2 mithilfe der ihm erteilten Generalvollmacht der Klägerin die materiellen Rechte an den von ihm anzumeldenden oder zu erwerbenden Marken dauerhaft sichern sollte. Danach hat der Beklagte zu 2 durch die Insichgeschäfte vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 wissentlich der mit Y.     D.    getroffenen Absprache zuwider der Klägerin in Unkenntnis ihres damaligen Alleingesellschafters lediglich zeitlich beschränkte Lizenzrechte an den Marken eingeräumt. Zur schlüssigen Darlegung des behaupteten Fehlverhaltens des Beklagten zu 2 bedurfte es weder der vom Berufungsgericht verlangten Angabe von Einzelheiten zu Zeitpunkt, Anlass oder Form der Absprache noch des von ihm geforderten Belegs, etwa in Form einer schriftlichen Vereinbarung oder sonstiger den behaupteten Auftrag stützender Dokumente. Die Klägerin hat die unter Beweis gestellte Vereinbarung auch nicht ins Blaue hinein behauptet. Vielmehr hat sie darauf verwiesen, dass der Zeuge D.    auf ihre Nachfrage eine entsprechende Vereinbarung bestätigt habe. Weitergehender Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung bedurfte es nicht.

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b) Ebenfalls mit Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, durch die Annahme, gegen den von der Klägerin behaupteten Auftrag des Zeugen D.    spreche seine eidesstattliche Versicherung, er habe mit dem Beklagten zu 2 kein Wort über die Marke gesprochen, habe das Berufungsgericht der Erklärung des Zeugen einen anderen Inhalt als von der Klägerin vorgetragen beigemessen und gehörswidrig eine Beweiswürdigung vorweggenommen.

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aa) Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung beruht. Eine prozessual unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (BGH, TranspR 2019, 376 [juris Rn. 13]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – VI ZR 1206/20, VersR 2022, 267 [juris Rn. 18]). Auch die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei oder zu den vom Gericht angeführten Unterlagen und Umständen läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 17. November 2022 – V ZR 25/22, juris Rn. 9; BGH, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 – III ZR 81/24, juris Rn. 14).

18

bb) Die Klägerin hat vorgebracht, der Zeuge D.    habe mit dem Beklagten zu 2 nicht besprochen, dass letzterer Inhaber der Marken sein solle, sondern ihn damit beauftragt, der Klägerin die Markenrechte zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat die Angaben des Zeugen in seiner eidesstattlichen Versicherung demgegenüber dahin gewürdigt, dass er mit dem Beklagten zu 2 nicht über die in Rede stehenden Marken gesprochen habe. Damit hat es vorweggenommen, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung die Behauptung der Klägerin nicht bestätigen werde. Die eidesstattliche Erklärung des Zeugen D.    mag im Rahmen einer Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO – ebenso wie die aus Sicht der Beschwerdeerwiderung bestehenden Widersprüche im Gesamtvortrag der Klägerin – Berücksichtigung finden. Sie berechtigt das Berufungsgericht aber nicht dazu, von der Erhebung des beantragten Zeugenbeweises abzusehen.

19

2. Die Gehörsrechtsverstöße sind hinsichtlich der Widerklage entscheidungserheblich. Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf der gehörsrechtswidrigen Annahme des Berufungsgerichts, wegen des unzureichenden und nicht belegten Vortrags der Klägerin bedürfe es keiner Vernehmung des Zeugen D.    dazu, ob der Beklagte zu 2 seine Generalvollmacht absprachewidrig zum Nachteil der Klägerin eingesetzt oder sie über die Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 arglistig getäuscht habe.

20

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen wäre, die vom Beklagten zu 2 im Wege des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) geschlossenen Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 seien unter dem Gesichtspunkt des für die Klägerin nachteiligen Missbrauchs der Vertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 [juris Rn. 25] = WRP 2018, 551 –; media control; Urteil vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 [juris Rn. 10]) oder infolge der von der Klägerin erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 142 Abs. 1, § 123 Abs. 1 Fall 1, § 124 Abs. 1 und 2 Satz 1 Fall 1 BGB unwirksam, und deshalb den mit der Widerklage geltend gemachten (Rück-)Übertragungsanspruch der Beklagten zu 1 verneint hätte. Die Insichgeschäfte können für die Klägerin nachteilig sein, wenn ihr – abweichend von einer mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Absprache – statt der vereinbarten unbeschränkten Rechte lediglich zeitlich begrenzte Nutzungsrechte an den Marken eingeräumt worden sind. In diesem Fall könnte die Klägerin aufgrund der mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Vereinbarung die Marken dauerhaft für sich beanspruchen und stünde der Beklagten zu 1 der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der Marken nicht zu.

21

3. Für die Entscheidung über die von der Klägerin im Berufungsverfahren erneut erhobene Klage sind die Gehörsrechtsverletzungen dagegen nicht erheblich. Das Berufungsgericht hat der negativen Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt, weil sie mangels Feststellungsinteresses der Klägerin (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig ist. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn der Gegner im Wege der Widerklage eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – I ZR 46/24, GRUR 2025, 496 [juris Rn. 14] = WRP 2025, 460 –; Partnervertrag, mwN). Der von der Beklagten zu 1 widerklagend verfolgte Übertragungsanspruch bezieht sich auf dieselben Marken, hinsichtlich derer die Klägerin die Feststellung des Fehlens eines Übertragungsanspruchs begehrt. Die Beklagte zu 1 kann die Leistungswiderklage, nachdem die Parteien darüber zweitinstanzlich mündlich verhandelt haben, gemäß § 525 Satz 1, § 269 Abs. 1 ZPO nur noch mit Einwilligung der Klägerin zurücknehmen. Die Regelung des § 269 Abs. 1 ZPO stellt auf die erste mündliche Verhandlung über den Antrag im Prozess und nicht auf den jeweiligen Einzeltermin ab (BGH, Beschluss vom 20. August 1998 – I ZB 38/98, NJW 1998, 3784 [juris Rn. 6]).

22

IV. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage zurückgewiesen hat. Insoweit ist der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nach Vernehmung des Zeugen D.    zu dem Ergebnis gelangen, dass die Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 wirksam sind, wird es mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 des Vertrags vom 5. Mai 2015 zu prüfen haben, ob von dem Übertragungsanspruch der Beklagten zu 1 auch die vor dem 5. Mai 2015 angemeldete, aber erst danach eingetragene Marke Nr. 3020150125741 erfasst ist. Ferner wird es dann zu prüfen haben, ob die – weder das Wort „Damla“ noch die Wortfolge „Damla Baklava“ enthaltenden – Marken Nr. 3020150503991 und Nr. 3020160055185 von der Vereinbarung vom 5. Mai 2015 erfasst sind.

23

Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Klage zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen. Insoweit greifen die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Rügen nicht durch (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

24

V. Die Entscheidung über die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, die nur insoweit anfallen, als die Beschwerde hinsichtlich der Klage zurückgewiesen worden ist (Nr. 1242 KV GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2024 – I ZR 96/23, juris Rn. 28 mwN), beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der insoweit festgesetzte Streitwert hat sich durch die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde nicht erhöht, weil die negative Feststellungsklage und die Leistungswiderklage bei wirtschaftlicher Betrachtung denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2024 – IV ZR 253/22, FamRZ 2024, 802 [juris Rn. 5] mwN).

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