BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 14.04.2026, AZ 3 B 8.25, 3 B 8.25 (3 C 1.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:140426B3B8.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 28. November 2024, Az: 4 Bf 129/24, Urteil
vorgehend VG Hamburg, 24. Mai 2024, Az: 5 K 670/22, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 28. November 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an die Begrenzung eines Bereichs der Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvorrechten und die Bestimmtheit einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zu seiner Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO zu stellen sind.
2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
