BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 14.04.2026, AZ 5 StR 595/25, ECLI:DE:BGH:2026:140426B5STR595.25.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 12. Februar 2026, Az: 5 StR 595/25, Beschluss
vorgehend LG Kiel, 20. März 2025, Az: 7 KLs 593 Js 20880/24
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers des Angeklagten M. , Rechtsanwalt B. aus B. , zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 5. Mai 2026 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Gründe
1
Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei einer Anreise erst am Hauptverhandlungstag könne er selbst bei Reisebeginn um 6 Uhr eine rechtzeitige Ankunft nicht gewährleisten. Hierzu hat er auf konkrete, für die rund 500 km lange Strecke derzeit bestehende Problemlagen sowohl bei der Bahn- als auch bei der Flug- und Straßenverbindung hingewiesen.
2
Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner
