BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 09.04.2026, AZ I ZB 80/25, ECLI:DE:BGH:2026:090426BIZB80.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Schiffahrtsobergericht Hamm, 25. Juni 2024, Az: 27 U 117/23 BSch, Beschluss
vorgehend Schiffahrtsobergericht Hamm, 7. Mai 2024, Az: 27 U 117/23 BSch, Beschluss
vorgehend Schiffahrtsgericht Minden, 7. November 2023, Az: 58 C 2/23 BSch, Urteil
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm – Schifffahrtsobergericht – vom 25. Juni 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 39.851,75 € festgesetzt.
Gründe
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I. Die M. G. GmbH beauftragte die ursprüngliche Beklagte (nachfolgend auch: Insolvenzschuldnerin) am 14. Oktober 2021 mit der Durchführung eines Weizentransports von V. nach W. in Belgien. Diese gab den Transportauftrag an ihren Streithelfer weiter. Nachdem der Weizen in V. auf das von dem Streithelfer zum Transport eingesetzte Motorschiff (MS) K. verladen worden war, kam es am 8. November 2021 bei Kilometer 164 auf dem Mittellandkanal zu einem Wassereinbruch, da das Schiff in die südliche Kanalspundwand gefahren und hierdurch beschädigt worden war. Die Reise musste deshalb unterbrochen werden. Am 15. November 2021 wurde der Weizen im Auftrag und auf Kosten der M. G. GmbH umgeladen und abtransportiert, nachdem die M. G. GmbH der Insolvenzschuldnerin mitgeteilt hatte, dass der Transport abzubrechen sei.
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Die klagende Assekuradeurin hat behauptet, die MS K. sei aufgrund einer fehlerhaften Ruderanlage von Anfang an seeuntüchtig gewesen. Dies sei dem Schiffseigner bekannt und bewusst gewesen. Der M. G. GmbH seien durch das Umladen und den Weitertransport Kosten in Höhe von 36.786,75 € und für die Begutachtung weitere Kosten in Höhe von 3.065 € entstanden. Sie habe diesen Schaden im Namen der Versicherer der M. G. GmbH ausgeglichen, die sie um Durchführung des Regresses gebeten hätten.
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Die Insolvenzschuldnerin und ihr Streithelfer haben geltend gemacht, sie hätten für den Schaden im Rahmen der großen Haverei nicht einzustehen. Außerdem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – hat die am 31. Januar 2023 eingereichte und am 3. März 2023 zugestellte, auf Zahlung von 39.851,75 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen (AG Minden – Schifffahrtsgericht -, Urteil vom 17. Oktober 2023 – 58 C 2/23 BSch, juris). D
as Berufungsgericht – Schifffahrtsobergericht – hat die Berufung der Klägerin nach vorherigem Hinweis gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO mangels ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen (OLG Hamm – Schifffahrtsobergericht -, Beschluss vom 7. Mai 2024 und Beschluss vom 25. Juni 2024 – 27 U 117/23 BSch, jeweils in juris).
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Dagegen hat die Klägerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehrige Beklagte (nachfolgend nur: Beklagter) zum Insolvenzverwalter über ihr Vermögen bestellt worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt und will die Klage mit der Maßgabe weiterverfolgen, den Beklagten zu verurteilen, die mit der Klage geltend gemachten Beträge im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der Entschädigungsforderung der Insolvenzschuldnerin gegen ihre Haftpflichtversicherung zu zahlen. Der Beklagte hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erklärungen abgegeben.
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II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der Klägerin sei nicht in der gesetzlichen Form begründet. Dazu hat es ausgeführt:
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Da das Schifffahrtsgericht die Klage wegen des Eintritts der Verjährung abgewiesen habe, habe es der Klägerin oblegen zu begründen, weshalb entgegen der Auffassung des Erstgerichts keine Verjährung eingetreten sei. Die Klägerin habe sich in ihrer Berufungsbegründung weder darauf berufen, dass eine andere als die vom Schifffahrtsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage einschlägig sei, noch habe sie geltend gemacht, dass in Bezug auf die Anspruchsgrundlage des Art. 16 Abs. 1 des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) keine Verjährung eingetreten sei. Sie habe in der Berufungsbegründung weder den Begriff der Verjährung noch die vom Schifffahrtsgericht herangezogene Verjährungsvorschrift des Art. 24 CMNI erwähnt. Es lasse sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen, dass die Klägerin mit ihren Ausführungen zu Art. 21 CMNI habe deutlich machen wollen, dass die Verjährungsvorschrift des Art. 24 CMNI nicht einschlägig sei. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass die Klägerin mit ihrem Verweis auf Art. 21 CMNI habe geltend machen wollen, dass die vertraglichen Haftungsausschlüsse nicht zugunsten der Beklagten eingriffen oder dass die Klägerin andere Haftungsbeschränkungen nach den Art. 17 ff. CMNI im Blick gehabt habe. Gegen einen Bezug zur Verjährungsfrage spreche im Übrigen, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht dargetan habe, welche Verjährungsregelung anstelle der vom Landgericht herangezogenen Verjährungsregelung des Art. 24 Abs. 1 CMNI zur Anwendung komme und dass danach keine Verjährung eingetreten sei.
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III. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen.
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1. Die Klägerin hat den im Rechtsbeschwerdeverfahren unterbrochenen Rechtsstreit wirksam aufgenommen.
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a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin war der anhängige Rechtsstreit im Rechtsbeschwerdeverfahren zunächst gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, weil er die Insolvenzmasse betrifft.
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b) Die Klägerin hat mit ihrem dem Beklagten am 23. Dezember 2025 zugestellten Schriftsatz vom 12. September 2025, mit dem sie erklärt hat, sie mache das durch § 110 VVG eingeräumte Absonderungsrecht geltend, das Verfahren wirksam aufgenommen.
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aa) Nach § 110 VVG kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist eine solche abgesonderte Befriedigung betroffen, können nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, vom Gegner aufgenommen werden.
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bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unter § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist auch die Zahlungsklage des geschädigten Dritten im Sinne von § 110 VVG zu fassen. Er kann den ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Zahlungsanspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen. Das gilt auch im Verfahren dritter Instanz. Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 110 VVG eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Der Kläger macht nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung, der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zukommt. Er passt lediglich seinen Antrag an § 110 VVG an, der es dem geschädigten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen (zu § 157 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2021 – III ZR 62/20, NJW-RR 2021, 1568 [juris Rn. 41] mwN).
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c) Die für die Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung gemäß § 250 ZPO erforderliche Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes vom 12. September 2025 (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998 – XII ZB 148/98, ZinsO 1999, 106 [juris Rn. 9 f.]; Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 127/24, GRUR 2025, 1615 [juris Rn. 32 und 59] = WRP 2025, 1313 –; Griffleiste) ist am 23. Dezember 2025 erfolgt.
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2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses gebietet es, den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 – I ZB 64/22, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 6] mwN).
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3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Berufungsbegründung überspannt, indem es die Berufung als unzulässig verworfen hat.
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a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 8] mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2023 – VIII ZR 184/21, MietPrax-AK § 520 ZPO Nr. 9 [juris Rn. 13] mwN). Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2024 – VI ZB 44/22, NJW-RR 2024, 995 [juris Rn. 9] mwN).
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b) Nach diesen Maßstäben genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO.
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aa) Das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – hat seine die Klage abweisende Entscheidung folgendermaßen begründet:
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Soweit die Klägerin einen abgetretenen Anspruch aus eigenem Recht geltend mache, sei sie prozessführungsbefugt. Ob sie auch zur Geltendmachung von Ansprüchen aus fremdem Recht befugt sei, könne offenbleiben. Die Klage sei in jedem Fall unbegründet. Ein Anspruch könne sich allenfalls aus Art. 16 Abs. 1 CMNI ergeben, da die Beklagte als Frachtführerin für Schäden wegen Überschreitung der Lieferfrist zu haften habe. Ein etwaiger Anspruch nach Art. 16 Abs. 1 CMNI sei aber jedenfalls gemäß Art. 24 CMNI verjährt. Die Verjährungsfrist habe spätestens am 15. November 2021 begonnen, da die Umladung an diesem Tag stattgefunden habe. Demnach sei spätestens am 15. November 2022 Verjährung eingetreten. Die Verjährung sei nicht nach Art. 24 Abs. 3 CMNI in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Klage gehemmt worden, da diese erst am 31. Januar 2023 anhängig geworden und der Beklagten am 3. März 2023 zugestellt worden sei.
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bb) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, es sei vorgetragen und gegebenenfalls unter Beweis gestellt, dass bereits eine anfängliche Seeuntüchtigkeit vorgelegen habe. Damit sei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen mit der Folge, dass sich diese gemäß Art. 21 CMNI nicht auf etwaige Haftungsbeschränkungen berufen könne. Es liege bereits eine Kardinalpflichtverletzung vor. Die Insolvenzschuldnerin habe kein zum Transport geeignetes Transportmittel gestellt. Zu der behaupteten Seeuntüchtigkeit der MS K. hat die Klägerin im Einzelnen auf ihr vorinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und auf ihre hierzu erfolgten Beweisangebote verwiesen.
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cc) Damit hat die Klägerin in ausreichender Form die Umstände mitgeteilt, die aus ihrer Sicht den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage stellen.
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(1) Nach Art. 21 Abs. 1 CMNI kann sich der Frachtführer oder der ausführende Frachtführer nicht auf die in der CMNI vorgesehenen oder im Frachtvertrag vereinbarten Haftungsbefreiungen und Haftungsgrenzen berufen, wenn nachgewiesen wird, dass er selbst den Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht hat, die in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
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(2) Allerdings sieht Art. 21 CMNI eine Verlängerung der in Art. 24 CMNI vorgesehenen kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr im Fall eines qualifizierten Verschuldens nicht vor (vgl. BeckOGK.HGB/Ramming, Stand 15. Mai 2022, § 452a Rn. 298). Jedoch enthalten wichtige transportrechtliche Regelungen Vorschriften, die zum einen – wie Art. 21 CMNI – für Ansprüche aus einer Beförderung eine einjährige Verjährungsfrist vorsehen (§ 439 Abs. 1 Satz 1 HGB, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR), zum anderen eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei qualifiziertem Verschulden des Frachtführers auf drei Jahre anordnen (§ 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR). Dementsprechend wird im transportrechtlichen Schrifttum die Ansicht vertreten, dass Art. 21 CMNI die Durchbrechung aller Haftungsbeschränkungen und Haftungsbegrenzungen der CMNI zur Rechtsfolge hat, mithin auch das Eingreifen der in Art. 24 Abs. 1 CMNI normierten kurzen Verjährungsfrist hindert (MünchKomm.HGB/Otte, 5. Aufl., Art. 21 CMNI Rn. 13 und Art. 24 CMNI Rn. 8; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Art. 21 CMNI Rn. 2 und Art. 24 CMNI Rn. 2; aA Ramming, Hamburger Handbuch Binnenschifffahrtsfrachtrecht, § 36 Rn. 551; Trost in Hartenstein/Reuschle, Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht, 3. Aufl., Kap. 15 Rn. 95; Jaegers in Knorre/Demuth/Schmid, TransportR-HdB, 3. Aufl., Kap. F Rn. 37).
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(3) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der die Klageabweisung durch das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – allein tragenden Erwägung, dass die Klageforderung verjährt sei, kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, die Klägerin habe mit ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung zu Art. 21 CMNI nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die Verjährungsvorschrift des Art. 24 CMNI nicht eingreife, möglicherweise hätten sich ihre Ausführungen nicht auf die Verjährung, sondern auf andere Haftungsausschlüsse bezogen.
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Da das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – weder auf vertragliche Haftungsausschlüsse noch auf Haftungsbeschränkungen nach Art. 17 ff. CMNI eingegangen ist, bestand für die Klägerin keinerlei Veranlassung, hierzu im Rahmen der Berufungsbegründung Stellung zu nehmen. Dass sie der vom beklagten Frachtführer gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen gemäß Art. 16 CMNI erhobenen Einrede der Verjährung in der Berufungsbegründung entgegengehalten hat, diesen treffe ein qualifiziertes Verschulden, kann unter diesen Umständen bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass mit der Berufung die Anwendung der Haftungsbeschränkung in Gestalt der kurzen Verjährungsfrist angegriffen werden sollte.
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Ob diese rechtliche Beurteilung zutrifft, kann vorliegend offenbleiben. Die Frage, ob qualifiziertes Verschulden des Frachtführers zu einer Verlängerung der kurzen frachtrechtlichen Verjährung des Art. 21 CMNI führt, ist nicht bei der Zulässigkeit der Berufung, sondern im Rahmen ihrer Begründetheit zu prüfen.
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III. Danach hat das Berufungsgericht die Berufung rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Koch
Löffler
Schwonke
Schmaltz
Wille
