Verhandlungstermin am 7. Mai 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 130/25 (Vergabe von Ärztesiegeln) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 7. Mai 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 130/25 (Vergabe von Ärztesiegeln)

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum13.04.2026

Nr. 065/2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Vergabe von Siegeln an Ärztinnen und Ärzte, die diese als „TOP MEDIZINER“ oder „FOCUS EMPFEHLUNG“ auszeichnet, irreführend ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“, die einmal jährlich unter dem Titel „Ärzteliste“ herausgebracht wird. Die „Ärzteliste 2020“ und die „Ärzteliste 2021“ bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie „Fachrichtung“, „Behandlungsspektrum“ und „Publikationen“ enthält die „Ärzteliste 2020“ auch die Kategorien „von Kollegen empfohlen“ und „von Patienten empfohlen“ und die „Ärzteliste 2021“ die Kategorie „Reputation“ mit den Untergruppen „von Ärzten empfohlen“ und „Patientenbewertung“. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als „TOP MEDIZINER“ ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als „FOCUS EMPFEHLUNG“ aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.

Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen. Insoweit nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, in der Verwendung der Siegel „TOP MEDIZINER“ oder „FOCUS EMPFEHLUNG“ durch die damit ausgezeichneten Mediziner liege weder eine unlautere Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG noch ein nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässiger Werbevergleich. Das hierzu vorgelagerte Zurverfügungstellen und Anbieten dieser Siegel durch die Beklagte könne daher auch nicht zu einer unlauteren Irreführung beitragen.

Dem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass die Bewertung von Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt sei. Dieser verstehe daher die Siegel der Beklagten als Werbung mit aktuellen Testergebnissen und nicht als Prüfzeichen oder Gütesiegel. Durch die Ausgestaltung der Siegel mit dem hervorgehobenen Logo der Beklagten sei zudem erkennbar, dass die Siegelvergabe nicht durch ein anerkanntes Prüfinstitut vorgenommen worden sei, das typischerweise Prüfzeichen und Gütesiegel erteile, sondern durch ein Medienunternehmen, das auch Empfehlungslisten für andere Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Arbeitgeber und Immobilienmakler herausgebe. Die Festlegung der Prüfkriterien falle in den von Art. 5 GG geschützten Kernbereich der journalistischen Recherche, auf deren Ergebnis die Siegel verwiesen. Von einem Fehlen objektiver Kriterien sei nicht auszugehen und es fehle auch nicht an der notwendigen Nachprüfbarkeit der der Siegelerteilung zugrundeliegenden Kriterien. Auch unter Berücksichtigung des hohen Interesses der Verbraucher an der eigenen Gesundheit genügten die Siegel der Beklagten den Anforderungen an eine zulässige Werbung mit Testergebnissen.

Eine Informationspflichtverletzung im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG liege ebenfalls nicht vor. Die Beklagte verweise in ihren Siegeln deutlich erkennbar auf die Quellen, in denen sich die Erläuterungen zu den jeweiligen Listen und Siegeln befänden. Mehr könne von der Beklagten aufgrund der räumlichen Beschränkung der Siegel nicht verlangt werden.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht München I – Urteil vom 13. Februar 2023 – 4 HK O 14545/21

Oberlandesgericht München – Urteil vom 22. Mai 2025 – 29 U 867/23 e

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5 UWG (Auszug)

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. (…) die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

§ 5a UWG (Auszug)

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) (…)

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel (…)

§ 6 UWG (Auszug)

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1. (…)

2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, (…)

Art. 5 GG (Auszug)

(1) (…) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. (…)

Karlsruhe, den 13. April 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Kategorien: Allgemein