BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 26.06.2025, AZ 1 WB 5.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B1WB5.25.0
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
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Der Antragsteller begehrt die Anrechnung seiner zivilen IT-Ausbildung auf die Laufbahnausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes.
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Der … geborene Antragsteller ist nach einer ersten Dienstzeit zwischen 2004 und 2012 seit seiner Wiedereinstellung 2018 erneut Soldat auf Zeit. Im November 2021 wurde er zum Hauptfeldwebel befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen.
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Unter dem … wurde er über seine Auswahl für den Laufbahnaufstieg informiert. Die Zulassung solle zum … im Werdegang 13 A erfolgen. Nach der Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes führt der Antragsteller den Dienstgrad Oberfähnrich. Mit einem Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom … wurde dem Antragsteller eine Ausbildungsplanung übermittelt, nach der die Ausbildung mit dem Teil I der militärfachen Ausbildung beginnen soll. Dieser sieht den Erwerb einer staatlich anerkannten Fachschulausbildung in Form der Fortbildungsstufe B zum staatlich geprüften Informatiktechniker (…) vor, der in einem 460 Tage dauernden Lehrgang an der Fachschule der Bundeswehr für Informationstechnik in K. absolviert werden sollte.
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Mit E-Mail vom … beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine bereits zivil erworbenen Qualifikationen derselben Qualifikationsstufe, für die er Nachweise vorlegte, seine Ausplanung aus dieser Fachschulausbildung. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelte den Antrag zunächst dem Kommando Luftwaffe zur Prüfung. Dieses stellte mit E-Mail vom … fest, dass eine Befreiung von der Fachschulausbildung nach den vorgelegten Unterlagen nicht erfolgen könne. Der Antragsteller habe zwar einen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen gleichwertigen zivilen Berufsabschluss erworben. Dieser sei aber bezüglich der Qualität der Inhalte der an der Fachschule der Bundeswehr vermittelten Ausbildung nicht gleichartig.
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Daraufhin lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag mit Bescheid vom …, dem Antragsteller ausgehändigt am selben Tage, ab. Der vom Antragsteller vorgelegte Nachweis über den Erwerb des Berufsabschlusses als IT-Entwickler entspreche zwar derselben Stufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen wie die Fachschulausbildung zum staatlich geprüften IT-Techniker, sei aber bezüglich der Inhalte nicht gleichartig. Somit liege eine gleichwertige Nutzbarkeit durch den Bedarfsträger nicht vor.
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Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom …, dem Antragsteller ausgehändigt am selben Tage, wurde der Antragsteller für den Lehrgang vom … bis zum … an die Fachschule der Bundeswehr für Informationstechnik nach K. versetzt. Die 1. Korrektur zu dieser Verfügung wurde dem Antragsteller am … ausgehändigt. Seinen Dienst an der Fachschule trat der Antragsteller am … an.
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Mit am … beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangenem Schriftsatz vom … legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom … Beschwerde ein, die er nach Gewährung von Akteneinsicht unter dem … begründete. Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Er gehe bereits von einem falschen Sachverhalt aus, da er vier Lehrgänge und drei Zertifikate des Antragstellers nicht berücksichtige. Die Begründung sei formelhaft und nicht nachvollziehbar. Sie setze sich nicht mit dem individuellen Fall auseinander. Er habe durch die von ihm bereits absolvierten Lehrgänge den Lehrplan der Fachschulausbildung zum staatlich geprüften IT-Techniker in sämtlichen Pflichtfächern und Lerngebieten bereits erfolgreich absolviert, so dass von einer inhaltlichen Gleichrangigkeit seiner Ausbildung auszugehen sei. Die Entscheidung sei zudem unverhältnismäßig. Auch wenn seine Ausbildung bezüglich der Inhalte nicht vollumfänglich gleichartig sei, so hätte zumindest eine teilweise Anrechnung erfolgen müssen.
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Unter dem … erhob der Antragsteller weitere Beschwerde, da über seine Beschwerde noch nicht entschieden sei. Nachdem sich die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit der Behandlung dieses Schriftsatzes als Antrag auf gerichtliche Entscheidung einverstanden erklärt hatte, legte das Bundesministerium der Verteidigung diesen Antrag mit einer Stellungnahme vom 20. Januar 2025 vor.
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Der Antragsteller verweist auf sein Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend vor, die von ihm besuchten IT-Spezialkurse hätten ihm 146 Leistungspunkte (CPE) erbracht. Das Informatik-Bachelor-Studium der Bundeswehr habe lediglich 180 Leistungspunkte. Er habe in den vergangenen fünf Jahren zahlreiche – in tabellarischer Form aufgezählte – Lehrgänge besucht. Die Liste könne erweitert werden. Außerdem könne er Bestplatzierungen bei IT-Wettkämpfen nachweisen. Diese hätte bei einer ermessensfehlerfreien Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Es sei nur folgerichtig, ihn schnellstmöglich zu befreien.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom … aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über seinen Antrag auf Befreiung von der Fachschulausbildung zu entscheiden.
11
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
12
Dieser sei bereits unzulässig. Einwendungen gegen die mangelnde Anrechnung absolvierter Lehrgänge könnten nicht isoliert, sondern nur in Zusammenhang mit einer Fortbildungskommandierung geltend gemacht werden. Diese habe der Antragsteller aber nicht angefochten. Der Antrag sei zudem unbegründet. Die Entscheidung sei nach Maßgabe der AR C1-227/0-221 (richtig: AR C1-227/0-2001) und der §§ 43 ff. SLV ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller könne zwar einen der Qualifikationshöhe nach gleichwertigen Berufsabschluss vorweisen. Dieser sei aber nicht nach Nr. 552 AR C1-227/0-221 (richtig: AR C1-227/0-2001) inhaltlich gleichartig. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus seiner tabellarischen Gegenüberstellung. Es könne auch keine teilweise Anrechnung einzelner Lehrinhalte erfolgen. Diese sei im Rahmen einer praktikablen Personalführung nicht zweckmäßig zu bewerkstelligen. Für die Aufgabenerfüllung im späteren Werdegang sei die vollständige Teilnahme am Lehrgang notwendig.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist nicht statthaft, weil das Antragsbegehren keine dienstliche Maßnahme betrifft.
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Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei.
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Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u. a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder – obwohl an andere Soldaten gerichtet – in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 – 1 WB 59.11 – juris Rn. 26 ff. und vom 21. März 2019 – 1 WB 38.18 – juris Rn. 12).
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Etwas Anderes gilt nur für solche, eine andere Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen, die diese wesentlich prägen. Dies gilt beispielsweise für die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe, weil diese den weiteren Werdegang eines Soldaten weitgehend festlegt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 1 WB 7.18 – juris Rn. 10).
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Um eine Entscheidung von hiermit vergleichbarer Tragweite handelt es sich bei der Anrechnung von anderweitig absolvierten Ausbildungen auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit nach § 47 Abs. 3 Satz 2 SLV nicht. Denn sowohl die Beförderung als auch die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes setzen neben der Bestimmung von Ausbildungs- und Beförderungszeiten weitere wesentliche Faktoren voraus, auf die die hier streitgegenständliche Festlegung keinen Einfluss hat. Sowohl für den Gang der weiteren Ausbildung als auch für das „ob“ und „wann“ der Beförderung kommt es insbesondere noch auf die von dem Soldaten im Rahmen der Ausbildung gezeigten Leistungen an. Eine Verkürzung der Ausbildungs- und Beförderungszeiten in der Folge einer Anrechnung nach § 47 Abs. 3 Satz 2 SLV löst keinen Automatismus hinsichtlich einer Beförderung aus und sie prägt auch den Gang der weiteren Ausbildung des Anwärters nicht entscheidend vor (so zur Anrechnungsbestimmung in § 41 Abs. 2 SLV a. F. BVerwG, Beschlüsse vom 7. November 2019 – 1 WB 36.18 – juris Rn. 18 und vom 26. Oktober 2023 – 1 WB 28.22 – juris Rn. 21).
20
Ein Antragsteller kann gegen Kommandierungen zu solchen Lehrgängen und Ausbildungsteilen, die nach seiner Auffassung anrechenbar wären, weil er bereits inhaltlich identische Ausbildungseinheiten in seiner Vordienstzeit absolviert hat, mit einem Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen. Insoweit steht ihm auch vorläufiger Rechtsschutz zur Verfügung. Im Rahmen eines solchen Rechtsstreites wird die Anrechenbarkeit eines konkreten Lehrganges auf die Ausbildung inzident überprüft, ohne dass dem Antragsteller die Bestandskraft der Entscheidung entgegengehalten werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 – 1 WB 29.20 – juris Rn. 17 m. w. N. und vom 26. Oktober 2023 – 1 WB 28.22 – juris Rn. 22).
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Nichts Anderes gilt, wenn zu dem Ausbildungsteil, auf den die Vorausbildungszeit angerechnet werden soll, nicht kommandiert, sondern – wie hier – versetzt wird. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde jedenfalls gegen den Zeitpunkt oder Zeitraum der Versetzung zu wenden, wenn der Beginn des fraglichen Lehrganges den Zeitpunkt der Versetzung zu der Ausbildungseinrichtung bestimmt und die Versetzung zum Zweck der Teilnahme an dem Lehrgang erfolgt (zu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 – 1 WB 29.20 – juris Rn. 18 und vom 26. Oktober 2023 – 1 WB 28.22 – juris Rn. 23). Dies hat der Antragsteller hier aber unterlassen. Die den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmende Beschwerde ist nach ihrem Wortlaut, insbesondere nach dem formulierten Antrag eindeutig auf den Bescheid vom … beschränkt und wendet sich nicht gegen die Versetzungsverfügung vom … Es ist auch weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass gegen diese in der Fassung ihrer ersten Korrektur vom … Beschwerde eingelegt worden ist.
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2. Der Antrag ist zudem unbegründet.
23
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat mit der Entscheidung vom … die Befreiung von der Fachschulausbildung ermessensfehlerfrei abgelehnt.
24
Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 SLV steht die Anrechnung von Dienstzeiten, die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegen, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 – 1 WB 57.02 – BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 42.16 – juris Rn. 32). Soweit der Dienstherr für die Ausübung des Ermessens allgemeine Regelungen etwa in Zentralen Dienstvorschriften vorgegeben hat, sind diese im Rahmen des Gebotes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 1 WB 28.15 – juris Rn. 29 m. w. N.).
25
Hier hat der Dienstherr die sein Ermessen leitenden Grundsätze für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für den Uniformträgerbereich Luftwaffe in der AR C1-227/0-2001 „Allgemeinmilitärische Ausbildung Luftwaffe“ in allgemeiner Form festgelegt. Der Werdegang A 13 A, dem der Antragsteller angehört, ist nach der Anlage 7.18 der AR C1-227/0-2001 dem Ausbildungsgang Informationstechnik zugeordnet. Hiernach ist die als Phase 1 der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes vorgesehene Fachschulausbildung (Nr. 545 und Nr. 547 ff. AR C1-227/0-2001) grundsätzlich an der Fachschule der Bundeswehr für Informationstechnik zu absolvieren. Nach Nr. 552 AR C1-227/0-2001 ist eine Befreiung von der Teilnahme an der Fachschulausbildung nur unter Anlegung eines strengen Maßstabs möglich, wenn sowohl Berufs- als auch Bildungsabschluss mindestens gleichwertig zu an einer Fachschule vermittelten Abschluss sind. Die fachliche Prüfung und Billigung einer Befreiung obliegt dem Kommando Luftwaffe. Hierfür sind detaillierte Voraussetzung in einer Anlage zur AR C1-227/0-2001 festgelegt. Bei dem Verweis auf die Anlage 7.20 handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da diese Anlage nur das Abkürzungsverzeichnis enthält, während die – offensichtlich gemeinte – Anlage 7.19 Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufsabschlüssen als Alternative zur Fachschulausbildung enthält. Hiernach wird nicht nur ein mindestens dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens entsprechender Abschluss gefordert, sondern zusätzlich auch eine Entsprechung der Ausbildungsinhalte nach Quantität und Qualität sowie die Gleichwertigkeit der Ausbildung nach militärfachlichem Nutzen mit der nach der Anlage 7.18 vorgesehenen Fachschulausbildung.
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Hier ist die nach der AR C1-227/0-2001 vorgesehene Prüfung durch das Kommando Luftwaffe erfolgt. Hiernach hat der Antragsteller zwar eine zivile Berufsausbildung der geforderten Qualifikationsebene erworben. Diese sei aber nicht inhaltlich gleichartig, so dass es an der gleichwertigen Nutzbarkeit für den Bedarfsträger fehle.
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Durchgreifende Bedenken gegen diese Einschätzung sind weder aufgeworfen noch ersichtlich. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass zivile Ausbildungen nicht die militärspezifischen Kenntnisse vermitteln, die für einen Offizier des militärfachlichen Dienstes im Werdegang Informationstechnik erforderlich sind. Durchgreifende Einwände erhebt der Antragsteller nicht, indem er auf weitere von ihm absolvierte Lehrgänge, erworbene Zertifikate und Preise verweist. Weder ist erläutert noch plausibel, dass diese zusätzlich angeführten Qualifikationen die militärspezifischen Ausbildungsinhalte ersetzen könnten, die an der Fachschule der Bundeswehr für Informationstechnik vermittelt werden.
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Entgegen seiner Einschätzung ist es auch nicht unverhältnismäßig, ihm wegen der teilweisen Identität der von ihm zivil absolvierten mit den an der Fachschule der Bundeswehr für Informationstechnik vermittelten Inhalte eine teilweise Befreiung zu versagen. Dies ist sachlich mit personalwirtschaftlichen Erwägungen begründet worden. Eine Herauslösung einzelner Lehrgangsteilnehmer für kürzere Ausbildungsteile, deren Inhalte sie bereits vollständig beherrschen, und deren personalwirtschaftlich sinnvoller anderweitiger Einsatz ist nicht handhabbar umsetzungsfähig und würde auch nicht notwendig zu einer Verkürzung der ersten Ausbildungsphase insgesamt führen. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass der Dienstherr speziell für ihn einen auf die militärfachlichen Spezifika, die ihm noch fehlen, beschränkten Kompaktkurs schafft, der ihn aus dem Ausbildungsverband seines Zulassungsjahrganges herauslöst. Der Dienstherr überschreitet seinen Ermessensspielraum nicht, wenn er – wie hier – aus militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen Wert auf eine vollständige Teilnahme an einem militärisch ausgerichteten Lehrgang legt, der ein gleiches Grundniveau der Teilnehmer gewährleistet.
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Ermessensfehler der angegriffenen Bescheide sind damit nicht dargetan oder ersichtlich.
