Kostenentscheidung nach Erledigung in der Hauptsache (Beschluss des BVerwG 10. Senat)

BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 18.06.2025, AZ 10 A 1.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B10A1.25.0

§ 161 Abs 2 VwGO, § 75 VwGO

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Kläger und die Beklagte haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

3

Der Kläger hat auf seinen Auskunftsantrag vom 18. Februar 2025 (17:47 Uhr), mit dem er der Beklagten eine Frist zur Beantwortung zu stattgefundenen Hintergrundgesprächen anlässlich der Münchner Sicherheitskonferenz bis zum 19. Februar 2025 um 10:00 Uhr gesetzt hatte, am 21. Februar 2025 Klage auf Auskunft erhoben. Allerdings gab das Verhalten der Beklagten keinen Anlass, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses drei Tage nach Antragstellung rechtfertigen konnte. Nichts anderes ergibt sich, wenn aufgrund des Antrags vom 10. Februar 2025 auf Auskunft zu beabsichtigten Hintergrundgesprächen anlässlich der Münchner Sicherheitskonferenz eine längere Vorbefassung mit einem der Sache nach einheitlichen Antragsbegehren anzunehmen ist (hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 – 10 VR 1.24 – NVwZ 2024, 1773 Rn. 8 ff.). Der Bundesnachrichtendienst war allerdings nicht untätig geblieben, sondern hatte den Antrag am 11. Februar 2025 mit der Begründung abgelehnt, Auskünfte hinsichtlich noch nicht stattgefundener Termine fielen nicht unter den presserechtlichen Auskunftsanspruch.

4

Im Unterschied zu einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO, zu dessen Voraussetzungen die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache das Vorliegen eines gesteigerten öffentlichen Interesses und eines starken Gegenwartsbezugs der Berichterstattung gehört (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2024 – 10 VR 1.24 – NVwZ 2024, 1773 Rn. 15 und vom 13. Februar 2025 – 10 VR 2.25 – NVwZ 2025, 867 Rn. 8), hat die besondere Eilbedürftigkeit in einem Klageverfahren in den Grenzen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG keine ausschlaggebende Bedeutung. Vielmehr ist der Maßstab des § 75 VwGO, wonach nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts Klage erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, als Rechtsgedanke auch für die vorliegende Leistungsklage auf Gewährung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs heranzuziehen. Davon ausgehend muss die frühzeitige Klageerhebung des Klägers bei der Kostenentscheidung zulasten des Klägers entscheidend berücksichtigt werden. Dass der Ablauf einer kürzeren Frist wegen besonderer Umstände des Falles vorliegend geboten war, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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