Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 25.06.2025, AZ 2 StR 161/25

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 25.06.2025, AZ 2 StR 161/25, ECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR161.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 21. August 2024, Az: 5/34 KLs 9/24

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt K. aus F. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 2. Juli 2025 in Karlsruhe erforderlich ist.

Gründe

1

Dem Antrag des Verteidigers, dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger durch das Landgericht gemäß § 143 Abs. 1 StPO für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung gilt, ist gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Verteidigers an der Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig.

Menges                     Meyberg                     Grube

                   Lutz                     Zimmermann

Kategorien: Allgemein