Urteil des Landgerichts Berlin I gegen den sogenannten „Raketen-Influencer“ aufgehoben
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum26.08.2026
Nr. 155/2026
Urteil vom 26. August 2026 – 5 StR 153/26
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil gegen einen Mann aufgehoben, der durch das Landgericht Berlin I wegen Sachbeschädigung zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war.
Nach den Urteilsfeststellungen befand sich der aus den palästinensischen Autonomiegebieten stammende, zur Tatzeit 23 Jahre alte Mann anlässlich eines Besuchs an Silvester 2024 in Berlin. Er unterhielt als „Influencer“ auf der Plattform Instagram einen Kanal mit „witzigen Alltagssituationen“, durch den er über geschaltete Werbung Einkünfte erzielte. Gegen 18:30 Uhr zündete er in Berlin-Neukölln eine Silvesterrakete, die er in einem Winkel von 45 Grad auf die mit Wohnhäusern bebaute gegenüberliegende Straßenseite gerichtet aus seiner Hand starten ließ. Der Feuerwerkskörper durchschlug das geschlossene Doppelkastenfenster zum Schlafzimmer einer im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung und detonierte dort. Der Mieter der Wohnung warf einen glimmenden Rest der Rakete aus dem Fenster. Einige Gegenstände in der Wohnung hatten infolge der Detonation ebenfalls zu glimmen begonnen, verloschen jedoch selbständig. Im Anschluss an die Tat veröffentlichte der Angeklagte auf seinem Instagram-Kanal ein mit Musik untermaltes Video von der Tat; es wurde bis zu seiner Löschung über sechs Millionen Mal angesehen. Am Folgetag begab er sich zu dem Geschädigten in die Wohnung und entschuldigte sich. Auch davon wurde ein Video auf dem Kanal des Angeklagten hochgeladen.
Das Landgericht hat die Tat lediglich als Sachbeschädigung gewertet. Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung oder wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion scheide mangels eines dahingehenden Vorsatzes aus.
Auf die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil aufgehoben. Die Urteilsgründe weisen zum Tatvorsatz Rechtsfehler auf, insbesondere enthalten sie unaufgelöste Widersprüche und legen überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrunde. Die Sache muss deshalb insoweit in einem zweiten Rechtsgang neu verhandelt und entschieden werden.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 9. April 2025 – (538 KLs) 277 Js 44/25 (2/25)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. (…)
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. (…)
4. (…) oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 306a Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. (…)
2. (…)
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(…)
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(…)
Karlsruhe, den 26. August 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
