Verurteilung wegen Totschlags der Ehefrau in der Justizvollzugsanstalt Burg rechtskräftig
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum19.08.2026
Nr. 149/2026
Beschluss vom 5. August 2026 – 6 StR 259/26
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Stendal vom 17. Februar 2026 verworfen, das ihn wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt hat.
Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte am 3. April 2025 in einem Langzeitbesuchsraum der Justizvollzugsanstalt Burg seine Ehefrau, indem er sie erwürgte.
Das Landgericht hat die Tat als Totschlag bewertet (§ 212 Abs. 1 StGB) und sich vom durch den Angeklagten in Abrede gestellten Tathergang insbesondere aufgrund einer Vielzahl von Beweisanzeichen überzeugt.
Die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts Stendal ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Stendal – Urteil vom 17. Februar 2026 – 502 Ks (301 Js 6363/25) 6/25
Die maßgebliche Vorschrift des StGB lautet:
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Karlsruhe, den 19. August 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
