Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 17.08.2026, AZ 5 StR 122/26

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 17.08.2026, AZ 5 StR 122/26, ECLI:DE:BGH:2026:170826B5STR122.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Zwickau, 8. September 2025, Az: 2 KLs 160 Js 20463/23

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 8. September 2025 wird der Vorwurf der tateinheitlichen Unterschlagung ausgeschieden und die Verfolgung auf den Vorwurf des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung beschränkt.

2. Der Einziehungsausspruch wird in Höhe von 35 Euro aufgehoben; insoweit entfällt die Anordnung.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug, Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und im Übrigen – wegen des Vorwurfs eines Diebstahls – freigesprochen. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 641.838,47 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, mit sachlich-rechtlichen und das Verfahren betreffenden Beanstandungen geführte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen wie aus der Beschlussformel ersichtlich beschränkt.

3

2. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, da auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung eine geringere Strafe verhängt hätte.

4

3. Die Einziehungsanordnung kann, nachdem der Vorwurf der Unterschlagung aus dem Verfahren ausgeschieden worden ist, in Höhe eines Betrages von 35 Euro keinen Bestand haben. Es verbleibt bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 641.803,47 Euro.

5

4. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zulasten der Angeklagten ergeben.

6

a) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Zu der Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe ihren Antrag auf Einholung eines weiteren Schriftsachverständigengutachtens („Obergutachtens“) zum Beweis, dass das Testament vom 3. Januar 2021 vom Erblasser verfasst und unterschrieben sei, zu Unrecht abgelehnt, bemerkt der Senat ergänzend:

7

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag rechtsfehlerfrei wegen Erwiesenseins des Gegenteils der behaupteten Tatsache abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Denn es hat sich aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen T.    davon überzeugt, dass das Testament vom 3. Januar 2021 nicht vom Erblasser verfasst worden war. Insoweit hat es der Sachverständigen folgend in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss ausgeführt, dass die Textschreibleistung und die Unterschriftsleistung des Testaments mit hoher Wahrscheinlichkeit schrifturheberidentisch seien, wobei die Schrifturheberidentität der Textschrift „nicht entscheidbar“ sei, demgegenüber aber die Unterschriftsleistung „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Verstorbenen“ geleistet wurde. Die Strafkammer ist somit von einer Fälschung, mithin dem Gegenteil der behaupteten Tatsache ausgegangen.

8

Mit diesem Ergebnis hat sie sich nicht in Widerspruch zu ihren im Urteil getroffenen Feststellungen gesetzt. Das gilt auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in der Gegenerklärung aufgegriffene Formulierung des Landgerichts, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen eine „Möglichkeit“ bestehe, dass der Verstorbene „Urheber der Schreibleistungen“ gewesen sei. Es hat hierbei erkennbar nur eine denktheoretische Möglichkeit erörtert, die daraus resultierte, dass die Sachverständige anhand der zur Verfügung stehenden Vergleichsschriften die Frage nach der Schrifturheberschaft des Testamenttextes nicht abschließend beantworten konnte und deshalb offengelassen hat („non liquet“). Die Echtheit des Testaments hat die Strafkammer hingegen aufgrund der im Urteil ausführlich erörterten „Gesamtumstände“ ausgeschlossen.

9

b) Das Urteil weist keine sachlich-rechtlichen Mängel zum Nachteil der Angeklagten auf.

10

5. Es ist nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Resch
  • Werner
Kategorien: Allgemein