Verurteilung wegen Mordes bei einer Feier anlässlich des kurdischen Neujahrsfests 2025 in Parsberg rechtskräftig
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum17.08.2026
Nr. 148/2026
Beschluss vom 6. August 2026 – 6 StR 320/26
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Februar 2026 verworfen, das ihn wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte am 23. März 2025 bei einer Feier anlässlich des kurdischen Neujahrsfests in Parsberg den Geschädigten mittels eines Messerstichs. Der Angeklagte machte den Geschädigten für den gewaltsamen Tod von dessen damals 15-jähriger Ehefrau, der Schwester des Angeklagten, im Jahr 2005 in Syrien verantwortlich und wollte hierfür Rache nehmen.
Das Landgericht hat die Tat als heimtückischen Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet (§ 211 Abs. 2 StGB).
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 12. Feburar 2026 – 5 Ks 111 Js 805/25
Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch (…)
einen Menschen tötet.
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(…)
Karlsruhe, den 17. August 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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