Revisionshauptverhandlung am 7. Dezember 2026 um 10.00 Uhr in der Strafsache 5 StR 397/25 – Verurteilung eines ehemaligen Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit wegen Mordes im sogenannten „Tränenpalast“
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum14.08.2026
Nr. 147/2026
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 7. Dezember 2026 um 10.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 14. Oktober 2024, mit dem es den Beschwerdeführer wegen heimtückischen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt hat.
Den Feststellungen zufolge war der Angeklagte seit dem Jahr 1965 als Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) tätig. Ab November 1971 war er in Berlin an der Grenzübergangsstelle Bahnhof-Friedrichstraße – dem sogenannten „Tränenpalast“ – eingesetzt.
Am 29. März 1974 versuchte der damals 38 Jahre alte polnische Staatsangehörige K. mit einer Bombendrohung, seine Ausreise nach West-Berlin zu erzwingen; tatsächlich führte er nur eine Bombenattrappe mit sich. Der über den Vorgang informierte 1. Stellvertreter des Ministers für Staatssicherheit ordnete an, allein zum Schein auf dessen Forderungen einzugehen, tatsächlich sollte K. mittels Schusswaffe unschädlich gemacht werden, sollte er an seinem Ansinnen festhalten.
Im „Tränenpalast“ leiteten Grenzabfertiger den K. durch die Kontrollstellen. Nach dem letzten Kontrollpunkt betrat er allein einen Gang, der zu den Zügen führte. Er bemerkte den Angeklagten nicht, der im Gang verdeckt Stellung bezogen hatte. Dieser sollte den Geschädigten „liquidieren“, sobald er den letzten Kontrollpunkt passiert hatte und damit im Glauben war, sein Ziel (die Ausreise aus der DDR) erreicht zu haben. Als K. an dem Angeklagten vorbeigelaufen war, schoss dieser ihm auftragsgemäß aus kurzer Distanz mit Tötungsvorsatz gezielt in den Rücken. K. verstarb noch am selben Tag in einem Haftkrankenhaus. Entgegen dem Bestreben, die Liquidierung zu verheimlichen, wurden drei Schülerinnen aus Bad Hersfeld auf ihrer Rückreise nach West-Berlin Zeuginnen des Tatgeschehens.
Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, ob und bis wann die Beteiligten von der Existenz einer echten Bombe ausgingen. Jedenfalls aber habe niemand mehr damit gerechnet, dass K. nach Passieren des letzten Kontrollpunkts noch eine Bombe zünden würde. Die Tat sei weder gerechtfertigt, noch entschuldigt. Es sei dem Angeklagten allein um die Umsetzung der Staatsdoktrin gegangen, die Freizügigkeit der Bürger der DDR und deren „Bruderstaaten“ um jeden Preis zu unterbinden.
Der Angeklagte greift das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge an. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung zu Beweggrund und Vorstellungsbild des Angeklagten und der beteiligten Angehörigen des MfS sowie wegen in Betracht kommender etwaiger Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 14. Oktober 2024 – 529 Ks 234 Js 416/16 (7/23)
Karlsruhe, den 14. August 2026
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