BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 11.08.2026, AZ 2 BvR 1502/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260811.2bvr150226
§ 32 Abs 1 BVerfGG, Erwägungsgrund 12 EGRaBes 584/2002, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 28. Juli 2026, Az: III-2 OAus 31/16, Beschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Polen wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Polen zu verhindern.
Gründe
1
Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, begehrt die einstweilige Untersagung seiner Überstellung an die Behörden der Republik Polen zur Strafverfolgung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls.
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1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>; 154, 1 <10 Rn. 25> – Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses – eA). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 154, 1 <10 Rn. 25>; stRspr).
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2. Hiernach ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
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a) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 6. August 2026 ist unter Berücksichtigung der am 11. August 2026 innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG übermittelten Nachträge weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
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Es bedarf weiterer verfassungsgerichtlicher Prüfung, ob das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2026, der die Überstellung mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass der Beschwerdeführer lediglich in einer von 19 namentlich bezeichneten Haftanstalten untergebracht werden darf, die Bedeutung und Tragweite von Art. 4 GRCh und die damit verbundenen Aufklärungspflichten in Bezug auf die den Beschwerdeführer in der Republik Polen erwartenden Haftbedingungen in ausreichendem Maße beachtet hat (vgl. BVerfGE 156, 182 <200 ff. Rn. 42 ff.> – Rumänien II; EuGH, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, 25.07.2018, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52; Rugu und Aucroix, 04.06.2026, C-722/23 und C-91/24, EU:C:2026:441, Rn. 30 f.). So wird zu klären sein, ob das Oberlandesgericht seinen Aufklärungspflichten gerecht geworden ist, indem es ohne weitere Sachverhaltsermittlung angenommen hat, dass die Republik Polen die tenorierte Maßgabe trotz des Schreibens des polnischen Justizministeriums vom 17. März 2026 beachten wird. In diesem Schreiben hatte das Justizministerium der Republik Polen anlässlich eines weiteren Überstellungsersuchens mitgeteilt, dass es die Unterbringung in einer bestimmten Haftanstalt nicht zusichern werde und die Entscheidung über die Zuweisung in bestimmte Vollzugseinrichtungen den Vollzugskommissionen obliege, die nach gesetzlich definierten Kriterien entschieden, ohne an Weisungen des Justizministers gebunden zu sein.
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b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer an die Behörden der Republik Polen übergeben würde, sich später aber herausstellte, dass die Überstellung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Übergabe des Beschwerdeführers einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Überstellung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Übergabe als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die Behörden der Republik Polen übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
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Eine Verzögerung der Überstellung aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes steht auch nicht im Konflikt mit unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Sie ermöglicht vielmehr eine verfassungsgerichtliche Kontrolle, ob das Fachgericht seinen unionsrechtlichen Aufklärungspflichten nach Art. 4 GRCh gerecht geworden ist. Ausweislich des zwölften Erwägungsgrundes achtet der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Er belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2024 – 2 BvQ 49/24 -, Rn. 62).
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3. Entscheidungen über die Fortdauer der Auslieferungshaft bleiben von der einstweiligen Anordnung unberührt.