BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 11.08.2026, AZ VIa ZB 3/24, ECLI:DE:BGH:2026:110826BVIAZB3.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 8. August 2024, Az: I-24 U 85/23
vorgehend LG Münster, 19. Mai 2023, Az: 11 O 136/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 13.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat die Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Antrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Antrag zu 2) sowie der Einstandspflicht für weitere Schäden (Antrag zu 3) begehrt. Hilfsweise hat er die Zahlung „kleinen“ Schadensersatzes nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Durch Ergänzungsurteil hat es zudem den Antrag auf Ergänzung des Urteils um Entscheidungen über die Anträge zu 2, 3 und den Hilfsantrag zurückgewiesen. Gegen beide Urteile hat der Kläger jeweils Berufungen eingelegt, die das Berufungsgericht gemäß § 518 Satz 2 ZPO verbunden hat. Nach entsprechender Hinweiserteilung hat das Berufungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss die Berufung gegen das Ergänzungsurteil wegen einer nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung als unzulässig verworfen und die Berufung gegen das Haupturteil als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der gegen das Haupturteil eingelegten Berufung hat sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewendet, die der Senat mit Beschluss vom 11. August 2026 – VIa ZR 657/24 zurückgewiesen hat. Gegen die Verwerfung der gegen das Ergänzungsurteil eingelegten Berufung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.
II.
2
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an der Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
3
Die Rechtsbeschwerde macht den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit der Begründung geltend, das Berufungsgericht habe die Ausführungen des Klägers in der Gegenerklärung vom 31. Mai 2024 nicht zur Kenntnis genommen. Darin hat der Kläger ausgeführt, die Berufung sei nicht unzulässig, da das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar ausführe, durch welche Ausführungen das Landgericht über die Anträge zu 2 und zu 3 sowie den Hilfsantrag entschieden habe.
4
Damit ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargetan. In seiner Gegenerklärung zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts hat sich der Kläger nicht zu der Frage der Zulässigkeit seiner Berufung gegen das Ergänzungsurteil des Landgerichts verhalten, wie das Berufungsgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss zutreffend feststellt. Die Gegenerklärung hält dem Berufungsgericht nur vor, es habe nicht zu der – aus Sicht des Berufungsgerichts indes unerheblichen – Frage ausgeführt, wodurch das Landgericht über alle gestellten Anträge entschieden habe. Von einer Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht, wie sie die Rechtsbeschwerde rügt, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
5
Davon abgesehen ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergänzungsurteil im Ergebnis offensichtlich richtig. Für eine Ergänzungsbedürftigkeit des zuvor ergangenen Urteils des Landgerichts fehlt jeglicher Anhalt. Das Landgericht hat nicht nur die von ihm vollständig wiedergegebenen Anträge im Tenor insgesamt abgewiesen. Es hat dies zudem damit begründet, dem Kläger stünden die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem Gesichtspunkt zu, weil er nicht hinreichend substantiiert dargetan habe, dass sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei. Diese Begründung trägt die Abweisung der Klage insgesamt.
- C. Fischer
- Messing
- Katzenstein
- F. Schmidt
- Pastohr
