Beschluss des BGH 13. Zivilsenat vom 11.08.2026, AZ XIII ZB 40/26

BGH 13. Zivilsenat, Beschluss vom 11.08.2026, AZ XIII ZB 40/26, ECLI:DE:BGH:2026:110826BXIIIZB40.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Ingolstadt, 20. Juli 2026, Az: 22 T 635/26
vorgehend AG Ingolstadt, 8. April 2026, Az: 8 XIV 144/26

Tenor

Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 8. April 2026 angeordneten Haft zur Sicherung der Abschiebung auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Der Betroffene, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit seit 9. September 2020 bestandskräftigem Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag ab und drohte ihm die Abschiebung an. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht zunächst mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 10. April 2026 an. Mit Schriftsatz vom 3. November 2025 zeigte Rechtsanwalt A die Vertretung des Betroffenen an und legte am 10. November 2025 Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss vom 10. Oktober 2025 ein.

2

Am 1. April 2026 hat die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Verlängerung der Haft bis zum 10. April 2027 beantragt. Der Betroffene hat zu Beginn der am 8. April 2026 durchgeführten Anhörung in Anwesenheit von Rechtsanwalt Dr. G auf Nachfrage des Gerichts erklärt, mit der Beiordnung dieses Rechtsanwalts einverstanden zu sein. Daraufhin hat das Amtsgericht dem Betroffenen Rechtsanwalt Dr. G als Bevollmächtigten beigeordnet und nach Anhörung durch Beschluss die Haft antragsgemäß verlängert. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2026 zurückgewiesen. Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt nunmehr, die Vollziehung der angeordneten Haft bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel auszusetzen.

3

II. Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag auf Aussetzung der Haft ist unbegründet. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen keinen Erfolg haben wird.

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1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Verfahrensgestaltung des Amtsgerichts nicht in Widerspruch zu dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Grundsatz des fairen Verfahrens stand. Dieser Grundsatz garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 – XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 15, mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2025 – 2 BvR 288/22, StV 2026, 151 Rn. 24 ff.).

5

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt ein solcher Verstoß hier nicht bereits deshalb vor, weil es für die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G im Termin zur persönlichen Anhörung am 8. April 2026 an den Voraussetzungen des in der Zeit vom 27. Februar 2024 bis zum 31. Mai 2026 geltenden § 62d AufenthG gefehlt hätte. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht nur dann einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten zu bestellen, wenn er noch keinen anwaltlichen Vertreter hat. So lag der Fall hier. Da das Verfahren über die Verlängerung der Haft gegenüber dem vorangegangenen Haftanordnungsverfahren ein eigenständiges Verfahren darstellt (vgl. BGH, MigRI 2025, 368 Rn. 16, mwN), galt die Bestellung von Rechtsanwalt A nicht auch für das vorliegende, auf Haftverlängerung gerichtete Antragsverfahren.

6

b) Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist auch nicht darin begründet, dass der Haftrichter den Betroffenen nicht gefragt hat, ob er Rechtsanwalt A zu der Anhörung hinzuziehen möchte.

7

aa) Ein Betroffener, der im Verfahren über die Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft anwaltlich vertreten werden will, muss grundsätzlich selbst angeben, dass er bereits einen Bevollmächtigten hat oder die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (seines Vertrauens) wünscht (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – XIII ZB 13/19, juris Rn. 1; vom 5. April 2022 – XIII ZB 22/21, NVwZ-RR 2022, 883 Rn. 7; vom 17. Juni 2025 – XIII ZB 7/24, MigRI 2025, 279 Rn. 8). Zwar hat der Bundesgerichtshof für die Zeit vor Geltung des § 62d AufenthG entschieden, dass das Haftgericht, wenn ihm bekannt ist, dass der Betroffene in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren über die (vorläufige) Anordnung von Abschiebungshaft durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten worden ist, ihn grundsätzlich fragen muss, ob dieser Bevollmächtigte ihn auch im Verfahren über die Haftverlängerung vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird, dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen muss (näher BGH, MigRI 2025, 368 Rn. 17). Erklärt allerdings der Betroffene auf Nachfrage des Gerichts sein Einverständnis mit der Bestellung eines im Termin präsenten, vom Gericht vorgeschlagenen Rechtsanwalts gemäß § 62d AufenthG, so besteht für das Gericht keine Pflicht, nachzufragen, ob stattdessen ein von ihm gewählter Bevollmächtigter hinzugezogen werden soll. Es muss ihn auch nicht belehren, dass die Hinzuziehung eines solchen Bevollmächtigten in Betracht kommt. Will sich der Betroffene nicht durch den vom Gericht vorgeschlagenen Rechtsanwalt vertreten lassen, kann und muss er das dem Gericht von sich aus mitteilen. Der nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geforderten Waffengleichheit wird in einer solchen Konstellation, die typischerweise durch Zeitdruck geprägt ist und eine zügige richterliche Entscheidung erfordert, mit der im ausdrücklichen Einverständnis des Betroffenen erfolgten Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 62d AufenthG hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes lässt sich auch dieser Vorschrift nicht entnehmen.

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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Verfahrensgestaltung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Der Betroffene hat ausweislich des „Protokolls über die Anhörung“ vom 8. April 2026 auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich sein Einverständnis mit der Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G erklärt. Dass auch Rechtsanwalt A über das Verfahren informiert werden solle, hat er dem Amtsgericht erst nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses mitgeteilt.

9

2. Das Amtsgericht hat auch nicht gegen § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG verstoßen, indem es Rechtsanwalt Dr. G die Anwesenheit im Anhörungstermin schon vor seiner Beiordnung gestattet hat. Das Gericht ist gemäß § 175 Abs. 2 GVG berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen einzelnen Personen Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen zu gestatten. Das kann auch – wie hier – konkludent geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 – XIII ZB 92/22, juris Rn. 5 mwN). Für die Anwesenheit des Rechtsanwalts bestand im Hinblick auf die mögliche Beiordnung nach § 62d AufenthG auch ein sachliches Bedürfnis. Ermessenfehler sind insoweit nicht ersichtlich; solche macht die Antragsbegründung auch nicht geltend.

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